Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-2657/2026

B-2657/2026Entscheid vom 08.09.2026Unterrichtswesen und BerufsausbildungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war als «associated partner» am EU-Forschungsprojekt FADOS beteiligt und ersuchte das SBFI am 20. Januar 2026 um Finanzierung ihrer Projektbeteiligung. Das SBFI trat auf das Gesuch nicht ein, weil es mehr als sechs Monate nach Unterzeichnung des Grant Agreements vom 24. Juni 2025 eingereicht worden war. Streitgegenstand war, ob diese Eingabefrist gültig und ihre Anwendung rechtmaessig war.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass fuer Projekte aus den Ausschreibungsjahren 2021 bis 2024 die besonderen schweizerischen Regeln nach FIFG und FIPBV gelten und das SBFI gestuetzt auf Art. 13 Abs. 3 FIPBV Eingabefristen vorsehen darf. Die sechsmonatige Frist im Zusammenhang mit der Prioritaetenordnung nach Art. 12c FIPBV sei gueltig erlassen, geeignet und verhaeltnismaessig gewesen, weil sie der planbaren Verteilung begrenzter Mittel diente. Ein Anspruch auf mildere Behandlung durch proportionale Kuerzung bestand nicht, und eine inkonsistente Praxis wegen hoeherer Pauschalen in anderen Projekten lag nicht vor, da diese auf von der EU vorgegebenen Parametern beruhten. Auch aus Treu und Glauben konnte die Beschwerdefuehrerin nichts ableiten, weil sich die Rechtslage geaendert hatte, die Frist oeffentlich publiziert worden war und das Consortium Agreement seit 2022 nachgereicht werden durfte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Nichteintreten des SBFI auf das verspätet eingereichte Finanzierungsgesuch blieb damit bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-2657/2026

Urteil vom 8. September 2026

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung; Beiträge an Programme der
Europäischen Union (Forschungsprojekt FADOS).
B-2657/2026

Sachverhalt:

A.

A.a Von 2021 bis 2024 galt die Schweiz beim Rahmenprogramm für For-
schung und Innovation "Horizon Europe" der Europäischen Union (nach-
folgend: EU) nicht als assoziiertes Drittland. Schweizer Forschende konn-
ten deshalb für die Teilnahme am Programm von der EU-Kommission keine
Finanzierung erhalten. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
ist "associated partner" des am 24. Juni 2025 genehmigten EU-For-
schungsprojekts FADOS betreffend organische Halbleiter. Sie reichte am
20. Januar 2026 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno-
vation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzierung ihrer
Projektbeteiligung ein.

A.b Mit Verfügung vom 18. März 2026 trat die Vorinstanz auf das Gesuch
nicht ein, da es später als sechs Monate nach Unterzeichnung der Finanz-
hilfevereinbarung (Grant agreement) vom 29. (recte: 24.) Juni 2025 durch
die EU-Kommission eingereicht worden sei.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt fol-
gende Anträge:

1. "Die Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
vom 18. März 2026 sei aufzuheben.

2. Das SBFI sei anzuweisen, auf das Gesuch der A._______ vom 20. Januar 2026 ein-
zutreten und eine gemäss der Prioritätenordnung vorgesehene proportionale Kürzung
der Mittel um 20 % für das FADOS Projekt auf das Niveau des Vorjahres anzuwenden,
in welchem DN Projektpauschalen im CHF Gegenwert von 303'566 EUR gewährt wur-
den.

3. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin sei eine an-
gemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

C.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten
ein und beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Be-
schwerdeführerin abzuweisen.

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D.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1,
Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 13
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung
der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde ein-
gehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der
Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss
wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und da-
mit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhält-
nis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richti-
ger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der
Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern
höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden.
Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den
Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Ge-
genstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat
und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich
nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vor-
instanz eingreifen würde. Insoweit, als eine Beschwerde in Bezug auf sol-
che Gegenstände erhoben wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten
(BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1).

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Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann im Prin-
zip nur das Nichteintreten beanstandet und keine materielle Beurteilung
verlangt werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1). Verfügungen
sind indessen nicht streng nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem wirk-
lichen Gehalt zu verstehen. Geht aus den Erwägungen hervor, dass die
Vorinstanz die Begehren materiell beurteilt hat, so bildet diese Frage den
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, und das Bundes-
verwaltungsgericht kann darüber reformatorisch entscheiden (vgl. Urteil
des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2).

1.4 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar ihr Nichteintreten mit der Prioritä-
tenordnung begründet, die einer proportionalen Kürzung der vorhandenen
Mittel, um alle Gesuche zu bedienen, entgegenstehe (dazu unten, E. 5.4).
Sie hat sich aber nicht materiell mit einer Kürzung um 20 % befasst, die die
Beschwerdeführerin im zweiten Teil von Rechtsbegehren 2 beantragt.

1.5 Auf die Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der vorgenannten Ein-
schränkung (E. 1.3 f.), einzutreten.

2.

2.1 Im vorliegenden Verfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden (Art. 13 Abs. 3 FIFG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessen-
heit des angefochtenen Entscheids, wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorge-
sehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung ma-
terieller Entscheidgründe für nicht gewährte Förderungsbeiträge eine ge-
wisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die ein besonderes Fachwis-
sen voraussetzen, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen
Fachbehörde abweicht (Urteile des BVGer B-6414/2025 vom 10. März
2026 E. 2.2; B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B-2881/2022
vom 22. April 2024 E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen
nur mit Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Förderungswürdig-
keit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere für die Beurteilung der wis-
senschaftlichen Qualität eines Projektes oder der wissenschaftlichen Qua-
lifikation des Gesuchstellers (Urteil des BVGer B-3069/2015 vom 27. März
2017 E. 4.2 m.w.H.). Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, so-
weit die fehlerhafte Auslegung oder unrichtige Anwendung gesetzlicher

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Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden, ande-
renfalls würde eine formelle Rechtsverweigerung drohen (BVGE 2007/37
E. 2.2; Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3;
B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2).

2.3 Darüber hinaus eignen sich Entscheidungen über Subventionsgesuche
naturgemäss nicht gut für eine gerichtliche Überprüfung, da Förderbeiträge
in kompetitiven Verfahren vergeben werden und die Beschwerdeinstanz
nicht alle Faktoren der Beurteilung kennt. In der Regel ist diese darum nicht
in der Lage, die Qualitäten des Projekts der beschwerdeführenden Partei
im Vergleich zu ihren Konkurrenten zu beurteilen (Urteile des BVGer
B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April
2024 E. 2.2).

3.
Am 10. November 2025 wurde das "Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union" (nachfol-
gend: Programm-Abkommen; SR 0.420.518.0) geschlossen, welches seit
dem 1. Januar 2025 vorläufig angewendet wird. Das Abkommen regelt die
Teilnahme der Schweiz an Programmen und Tätigkeiten der Union oder
Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen und die in einem Protokoll
zu diesem Abkommen aufgeführt sind (Art. 1 Abs. 1 Programm-Abkom-
men). Im Anhang des Abkommens befindet sich das Protokoll 1: Teilnahme
am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und
Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+
(nachfolgend: Protokoll 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a Protokoll 1 nimmt
die Schweiz als assoziiertes Land am Rahmenprogramm für Forschung
und Innovation Horizont Europa teil, allerdings gilt das Protokoll nicht für
Vergabeverfahren für die Jahre 2021-2024 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a Proto-
koll 1). Beim Forschungsprojekt FADOS handelt es sich um ein Projekt,
das 2024 ausgeschrieben wurde. Für das vorliegend interessierende Ge-
such gilt die Schweiz somit nicht als assoziierter Staat und ist das Gesuch
nach den entsprechenden Vorschriften zu beurteilen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 ff. der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Massnahmen für
die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union
im Bereich Forschung und Innovation [FIPBV, SR 420.126]).

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4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie ihr Gesuch am
20. Januar 2026 und damit mehr als sechs Monate nach Unterzeichnung
des Grant agreements vom 24. Juni 2025 eingereicht hat.

Sie macht jedoch geltend, eine Eingabefrist mit Androhung des Nichtein-
tretens gemäss Art. 13 Abs. 3 FIPBV sei im Rahmen der Prioritätenord-
nung von Art. 12c FIBPV nicht zulässig. Auf ihr Gesuch nicht einzutreten
sei weiter unverhältnismässig, da es mildere Mittel gegeben hätte (propor-
tionale Kürzung der Fördermittel). Zudem sei die aufgrund des beschränk-
ten Budgets eingeführte Prioritätenordnung nicht konsistent angewendet,
sondern es seien die Pauschalbeiträge in anderen Projekten erhöht wor-
den. Obwohl sie eine von der Vorinstanz ausgestellte Finanzierungsgaran-
tie habe, sei sie von jener sodann nicht über die neue Prioritätenordnung
mit der Einreichungsfrist informiert worden. Sie sei darum wie in früheren
Projekten davon ausgegangen, dass das Beitragsgesuch nur mit dem un-
terzeichneten Consortium Agreement gestellt werden dürfe, welches ihr
erst am 9. Januar 2026 übermittelt worden sei. So habe sie die Einrei-
chungsfrist unverschuldet verpasst. Der Nichteintretensentscheid habe auf
die Beschwerdeführerin gravierende Auswirkungen, da sie in Betracht zie-
hen müsse, den Arbeitsvertrag mit einer Doktorandin aufzulösen und sich
aus den Verpflichtungen gegenüber dem europäischen Konsortium zurück-
zuziehen. Dies schade der Verlässlichkeit des Forschungsstandorts
Schweiz.

4.2 Die Vorinstanz entgegnet, die zur Verfügung stehenden Subventionen
seien begrenzt. Eine proportionale Kürzung der Beiträge wäre nicht ver-
hältnismässig gewesen, da eine Mehrheit der Akteure sich die Projektarbeit
mit tieferen Finanzierungsraten nicht leisten könnte. Durch die 6-Monats-
frist habe die Vorinstanz eine präzise Übersicht über die zu erwartenden
Beiträge erhalten. Die von der Beschwerdeführerin genannten Pauschalen
anderer Projekte würden sich aus Parametern ergeben (Lebensunterhalts-
kosten und länderspezifischer Korrekturkoeffizient), welche die EU-Kom-
mission festlege und nach welchen die Vorinstanz sich richte. Im Frühling
2025 habe sich abgezeichnet, dass der zur Verfügung stehende Kredit
nicht ausreichen würde, um alle eingegangenen und erwarteten Beitrags-
gesuche vollumfänglich zu bewilligen, weshalb eine Prioritätenordnung er-
stellt wurde. Diese Regelung sei am 20. Juni 2025 auf der Webseite der
Vorinstanz publiziert und ab 1. August 2025 in Kraft gesetzt worden. Die
Information sei auf weiteren Kanälen kommuniziert worden

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(Medienmitteilung des Bundesrates, Schreiben der Staatssekretärin an die
Schweizer Akteure, News Alert von Euresearch sowie Social Media). Die
Finanzierungsgarantie der Beschwerdeführerin sei unter dem Vorbehalt
ausgestellt worden, dass Parlament und Bundesrat das jeweilige Budget
genehmigten. Das Consortium Agreement habe man dem Gesuch bereits
seit dem 25. April 2022 nachreichen dürfen. Die Beschwerdeführerin
könne sich somit nicht auf eine ältere Version der regelmässig ändernden
Guidelines zur Gesuchseinreichung berufen, sondern hätte sich über die
Anpassungen informieren müssen. Der Grundsatz von Treu und Glauben
und der Vertrauensschutz schützten ihr Vorgehen nicht.

5.

5.1 Nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss staatliches Handeln
verhältnismässig sein (BGE 145 V 116 E. 5.1). Staatliches Handeln ist ver-
hältnismässig, wenn es erforderlich ist, die vorgesehene Massnahme für
die Erreichung des Ziels geeignet ist und das gewählte Mittel in keinem
Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht. Zu beachten
ist, dass im Rahmen der Rechtssetzung jeweils viele Einzelfälle in einem
induktiven Verfahren zu einer generell-abstrakten Norm zusammengefasst
werden, weshalb ein gewisser Schematismus unvermeidlich ist (BGE 100
Ia 41 E. 2d; BVGE 2023 V/1 E. 3.4.2).

5.2 Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgel-
tungen (SuG, SR 616.1) ist als generelles Gesetz bzw. bundesrechtlicher
Rahmenerlass für sämtliche Finanzhilfen und Abgeltungen auf Bundes-
ebene konzipiert. In seinem 3. Kapitel enthält es "Allgemeine Bestimmun-
gen für Finanzhilfen und Abgeltungen" (Art. 11-40 SuG), welche subsidiär
zur Anwendung kommen, wenn keine spezialgesetzlichen Regelungen be-
stehen, die vorgehen. Das 3. Kapitel des SuG stellt somit eine Art "Allge-
meiner Teil" des Subventionsrechts des Bundes dar, der ergänzend zu den
spezialgesetzlichen Regelungen hinzutritt (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG; BGE 144
V 224 E. 6.3.1; Urteil des BVGer B-6837/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1).

5.3 Die Fördertätigkeit der Vorinstanz im Bereich der Forschung und Inno-
vation wird im FIFG geregelt. Der Bund fördert die internationale Zusam-
menarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl
im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes
Schweiz und der schweizerischen Hochschulen als auch im Interesse von
Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt (Art. 28 Abs. 1 FIFG). Der Bundesrat

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kann im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem Beiträge an Hoch-
schulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb
des Hochschulbereichs und weitere nicht kommerzielle Institutionen aus-
richten, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich
an Forschungsaktivitäten beteiligen, um die schweizerische Mitarbeit an
Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen zu ermögli-
chen oder zu erleichtern (Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIFG). Der Bundesrat regelt
die Bemessung der Beiträge und das Verfahren (Art. 29 Abs. 2 FIFG).

5.4 Gestützt darauf sowie auf die allgemeine Delegationsnorm in Art. 56
FIFG hat der Bundesrat die FIPBV erlassen. Diese Verordnung regelt die
Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Initiativen, Program-
men und Projekten, die Mittel aus den Programmen der EU für Forschung
und Innovation erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. b FIPBV). Das SBFI und die In-
nosuisse können Beiträge für die projektweise Beteiligung an den Aktivitä-
ten nach Art. 1 Abs. 1 gewähren (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 FIPBV). Zur
Beitragsbemessung (Art. 12 ff. FIPBV) kann das Departement für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung WBF eine Prioritätenordnung erstellen,
wenn die in den eingereichten oder erwarteten Gesuchen beantragten Bei-
träge die verfügbaren Mittel übersteigen (Art. 12c FIPBV, Art. 13 Abs. 2
SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien
festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der für Beiträge in Frage kommen-
den Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu
priorisieren (BVGE 2015/33 E. 4.2; Urteil des BVGer B-6111/2018 vom
30. Januar 2019 E. 2.2). Solche einheitlichen Beurteilungskriterien dienen
dazu, trotz beschränkter Mittel und ohne Subventionskürzung eine mög-
lichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu
gewährleisten (Urteile des BVGer B-654/2025 vom 17. Oktober 2025
E. 6.3; B-6244/2020 vom 5. Januar 2022 E. 3.1). Weiter sieht Art. 13 Abs. 3
FIPBV vor, dass die Vorinstanz Eingabefristen vorsehen kann und diese
auf ihrer Webseite veröffentlicht. Im Rahmen der Prioritätenordnung von
Art. 12c Abs. 1 Bst. a-e FIPBV können nur materielle Kriterien und keine
Eintretensvoraussetzungen erlassen werden. Die Prioritätenordnung kann
jedoch erst angewendet und die Wahl der priorisierten Gesuche getroffen
werden, nachdem alle relevanten Gesuche eingegangen sind. Deshalb
folgt die Berechtigung zum Erlass von formellen Eingabefristen von Gesu-
chen notwendig aus Art. 12c FiPBV und zudem explizit aus Art. 13 Abs. 3
FIPBV. Dass die Eingabefrist der Vorinstanz, als Amt des Eidgenössischen
Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung, WBF (Art. 6 Abs. 1
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 14. Juni 1999 [OV-WBF,

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SR 172.216.1]), zusammen mit der Prioritätenordnung des WBF auf der
Webseite der Vorinstanz veröffentlicht wurde, ändert nichts an deren Gel-
tung und macht aus praktischer und thematischer Sicht durchaus Sinn. Die
Einreichungsfrist ist somit gültig erlassen worden.

5.5 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (BVGE
2015/33 E. 4.3; Urteile des BVGer B-654/2025 vom 17. Oktober 2025
E. 6.3; B-6111/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2). Räumt das Gesetz der
Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bun-
desverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung
(BVGE 2015/33 E. 4.3). Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwen-
dung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich um keinen
Ermessensentscheid, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Verlet-
zung von Bundesrecht frei prüft. Das SBFI und die Innosuisse können für
Gesuchseingaben Eingabefristen vorsehen, die sie auf ihren Webseiten
veröffentlichen (Art. 13 Abs. 3 FIPBV).

6.

6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die strittigen Beiträge nur im
Rahmen der bewilligten Kredite gesprochen werden können und die ein-
gereichten und erwarteten Gesuche die verfügbaren Mittel überstiegen.
Das WBF war darum verpflichtet, eine Prioritätenordnung zu erstellen. Wei-
ter war die Vorinstanz berechtigt, eine Einreichungsfrist für die Gesuche
festzulegen (vgl. E. 5.4 vorstehend).

6.2 Die Einreichungsfrist und die Prioritätenordnung dienten nicht nur ei-
nem haushälterischen Umgang der verfügbaren Mittel, sondern der Plan-
barkeit der Verteilung, wofür die Kenntnis aller zu beurteilenden Gesuche
vorausgesetzt war. Es erscheint glaubhaft, dass einige Beitragsempfänger
ihre aufwändigen Projekte mit gekürzten Beiträgen nicht mehr hätten
durchführen können, obwohl die Prioritätenordnung allfällige Kürzungen
der Projektkosten vorbehielt. Vor diesem Hintergrund und unter Berück-
sichtigung des Ermessens der Behörde war die Einreichungsfrist von
sechs Monaten geeignet, erforderlich und zumutbar. Sie erweist sich mithin
als verhältnismässig, soweit dies vorliegend überhaupt zu prüfen ist.

6.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf die höheren Pauschalen im Jahr
2024 als 2023 hinweist, hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt und

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nachgewiesen, dass sie dafür auf Zahlen der EU abgestellt und die Erhö-
hung von der EU übernommen hat, weshalb auch darin kein widersprüch-
liches oder inkonsequentes Verhalten erkennbar ist.

6.4 Das Gesuch hätte somit bis am 24. Dezember 2025 eingereicht wer-
den müssen. Indem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch erst am 20. Januar
2026 einreichte, ist dieses verspätet erfolgt und die Vorinstanz hat es zu-
recht als verspätet beurteilt.

7.

7.1 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV). Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den
staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt
zu werden.

Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann
eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter
gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Nach der Praxis ist für
diesen sogenannten Vertrauensschutz kumulativ vorausgesetzt, dass: a)
es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus-
kunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit be-
zieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig
war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrach-
ten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres
hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nach-
teil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage
zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus-
kunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objek-
tiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V
95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 9C_256/2023 vom 18. Juli
2023 E. 5.2).

7.2 Mit der rechtmässigen Einführung der Frist für die Gesuchseingabe
hat sich per 1. August 2025 die Rechtslage geändert. Bereits aus diesem
Grund kann sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Finanzierungs-
garantie vom 14. Juni 2023 nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. Urteil
des BGer 2C_997/2016 vom 10.11.2016 E. 3.3.3).

7.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei die Prioritätenordnung
bzw. die Einreichungsrist nicht bekannt gewesen, kann sie daraus nichts
zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 131 V 196
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E. 5.2). Daran vermag auch die Bekanntgabepflicht bei Prioritätenordnun-
gen (Art. 13 Abs. 4 SuG) nichts zu ändern, denn bei der Einreichungsfrist
gemäss Art. 13 Abs. 3 FIPBV handelt es sich nicht um einen Bestandteil
der Prioritätenordnung und die Vorinstanz hat die Prioritätenordnung und
die Einreichungsfrist auf ihrer Webseite publiziert und ihre Einführung öf-
fentlich mitgeteilt. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin, die nach ei-
gener Darstellung Erfahrung mit staatlich geförderten Projekten hat, die
Möglichkeit einer Einreichungsfrist kennen und sich entsprechend organi-
sieren müssen, um entsprechende Änderungen zur Kenntnis zu nehmen.
Diese Sorgfalt drängte sich vorliegend namentlich angesichts der Unter-
zeichnung des Grant agreements vom 24. Juni 2025 und des Abschlusses
des Programm-Abkommens am 10. November 2025 auf. Beide Ereignisse
liegen zwischen dem Veröffentlichungsdatum der Prioritätenliste mit der
Einreichungsfrist am 20. Juni 2025 und dem Ablauf der Sechsmonatsfrist
am 24. Dezember 2025.

Gleiches gilt in Bezug auf die Notwendigkeit des unterschriebenen Consor-
tium Agreements. Seit dem 25. April 2022 und damit noch vor der Aus-
schreibung des FADOS Projekts, musste das Consortium Agreement nicht
mehr mit dem Gesuch eingereicht und konnte nachgereicht werden. So
vermag sich die Beschwerdeführerin für die Ausschreibung im Jahr 2024
nicht auf die Rechtslage vor dem 25. April 2022 zu berufen. Aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten
ableiten.

8.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr be-
stimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro-
zessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG).
Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebühren-
rahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 2'000.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

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9.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1
und 3 VGKE).

10.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei
den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt
(Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG; SR 173.110]). Dies würde voraussetzen, dass der zugrun-
deliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingun-
gen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Er-
messen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht
(BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwer-
deführer bei einer Anfechtung darzulegen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., insbesondere 83 Bst. k, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die
Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 14. September 2026

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.: FADOS; Gerichtsurkunde)

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