BVGer B-6610/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Schweizerische Akkreditierungsrat erteilte der von der Beschwerdeführerin getragenen B._______ die institutionelle Akkreditierung für sieben Jahre unter neun Auflagen. Nach Bericht der Hochschule, Vor-Ort-Visite und Berichten der Akkreditierungsagentur entzog der Akkreditierungsrat die Akkreditierung, weil vier Auflagen zu Qualitätssicherung, Datennutzung, Diversität und Evaluation nicht erfüllt seien. Streitig war vor Bundesverwaltungsgericht, ob diese Auflagen erfüllt waren und ob der Entzug der Akkreditierung rechtmaessig und verhaeltnismaessig sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung der Feststellungen der Gutachtergruppe und der Akkreditierungsagentur frei ist und von deren Schlussfolgerungen abweichen darf, solange sie sich auf sachbezogene Erwägungen stützt. Es erachtete die Beurteilung als vertretbar, wonach die Auflagen 1, 3, 6 und 7 nicht fristgerecht erfüllt wurden, da weiterhin erhebliche Mängel bei der Verzahnung von Strategie und Qualitätssicherung, der Nutzung von Daten für strategische Entscheide, der Verankerung von Diversitätszielen sowie der transparenten Evaluation von Lehre und Forschung bestanden. Angesichts der Bedeutung dieser Auflagen für zentrale Voraussetzungen nach Art. 30 HFKG, der bereits verstrichenen Umsetzungsfrist und des öffentlichen Interesses an der Verlässlichkeit des Akkreditierungssystems durfte die Vorinstanz den Entzug als erforderliche und verhältnismässige Verwaltungsmassnahme nach Art. 64 HFKG anordnen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Entzug der institutionellen Akkreditierung und die Streichung aus der Liste der akkreditierten Hochschulen wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6610/2025
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Chiara Piras, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
Parteien A._______,
Trägerin der B._______,
(...),
vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner,
Bratschi AG,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Akkreditierungsrat,
(...),
vertreten durch Dr. iur. Jörg Sprecher, Rechtsanwalt,
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG,
(...),
Vorinstanz.
Gegenstand Institutionelle Akkreditierung.
B-6610/2025
Sachverhalt:
A.
Am (...) erteilte der Schweizerische Akkreditierungsrat (nachfolgend: Vo-
rinstanz) der von der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) getra-
genen B._______ die institutionelle Akkreditierung für eine Dauer von sie-
ben Jahren. Er verband diese mit neun Auflagen.
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines
Berichts über die Erfüllung der Auflagen bis zum (...). Für die Überprüfung
der Auflagenerfüllung sah die Akkreditierungsverfügung eine Vor-Ort-Visite
durch drei Gutachterinnen bzw. Gutachter vor (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).
B.
Am (...) reichte die B._______ ihren Bericht zur Auflagenerfüllung vom (...)
ein.
C.
Am 11. November 2024 überprüften drei von der Schweizerischen Agentur
für Akkreditierung und Qualitätssicherung (nachfolgend: Akkreditierungs-
agentur) bestimmte Gutachterinnen und Gutachter (nachfolgend: Gutach-
tergruppe) die Erfüllung der Auflagen vor Ort.
D.
Am 10. März 2025 erstattete die Akkreditierungsagentur der Vorinstanz ei-
nen vorläufigen Bericht über die Auflagenüberprüfung, mit dem Antrag, der
B._______ die Akkreditierung zu entziehen. Diese habe die Auflagen 1, 3,
4, 6 und 7, die zentrale Voraussetzungen der Akkreditierung zum Inhalt
hätten, nicht oder nur mangelhaft erfüllt. Am 28. März 2025 nahm die Be-
schwerdeführerin zu diesem Bericht Stellung.
E.
Am 16. April 2025 erstattete die Akkreditierungsagentur der Vorinstanz ih-
ren definitiven Bericht über die Auflagenüberprüfung. Sie gelangte zum
Schluss, dass aufgrund der Stellungnahme der B._______ eine vormals
als nicht erfüllt eingestufte Auflage (Auflage 4) nun erfüllt worden sei. Damit
sei inzwischen eine Mehrheit der Auflagen (Auflagen 2, 4, 5, 8 und 9) erfüllt.
Angesichts des neuen Gesamtbilds erscheine eine Nachfrist für die Behe-
bung der Mängel angemessen. Sie schlage vier Auflagen vor, welche die
nicht erfüllten Auflagen 1, 3, 6 und 7 konkret neu definieren würden. Für
die Erfüllung der Auflagen empfehle sie einen Zeithorizont von sechs Mo-
naten und anschliessend eine Überprüfung «sur dossier».
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F.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 entzog die Vorinstanz der B._______ die
Akkreditierung (Ziff. 1 des Dispositivs) und ordnete an, dass diese aus der
Liste der akkreditierten Hochschulen gestrichen werde (Ziff. 2 des Disposi-
tivs). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Auflagen 1, 3, 6 und 7 nicht. In der Folge seien drei gesetz-
liche Anforderungen an die institutionelle Akkreditierung nicht gegeben.
Der Entzug der Akkreditierung erweise sich zudem als angemessene und
verhältnismässige Massnahme.
G.
Am 29. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom
20. Juni 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Auflagen gemäss
der Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom (...) erfüllt sind.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates
vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Feststellung, dass die Auflagen gemäss der Verfügung
des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom (...) erfüllt sind.
3. Subeventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsra-
tes vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es seien der B._______ die folgenden,
innert 6 Monaten zu erfüllenden Auflagen gemäss dem Antrag der Schweize-
rischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung vom 26. April 2025
aufzuerlegen:
− Auflage 1: Die B._______ muss das Qualitätssicherungssystem er-
kennbar mit ihrer Strategie 2025–2030 verzahnen.
− Auflage 2: Gemäss eigenem Anspruch verankert die B._______ das
Thema «Gleichstellung» in der Strategie 2025–2030. Ausgehend von
dieser Strategie muss die B._______ konkrete Massnahmen vorle-
gen, welche zum Ziel haben, eine weibliche Besetzung in der Profes-
sor:innenschaft zu erreichen.
− Auflage 3: Die B._______ muss nachvollziehbar darlegen, wie sie ihre
gesammelten quantitativen und qualitativen Daten für strategische
Entscheide nutzt.
− Auflage 4: Die B._______ muss die Qualitätskreise im Rahmen der
Lehrevaluation nachweislich schliessen und aufzeigen, wie die Ergeb-
nisse der Lehrevaluation an die Studierenden kommuniziert werden.
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4. Subsubeventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditie-
rungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Auflagen gemäss dem Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung
und Qualitätssicherung vom 26. April 2025 bereits erfüllt sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu-
schlag, zu Lasten der Vorinstanz.»
Sie stellt zudem folgenden Verfahrensantrag:
«Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen und es sei
der Beschwerdeführerin ein Exemplar der Vorakten zuzustellen.»
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie erfülle die betref-
fenden Auflagen. Die Vorinstanz leite aus den unklar formulierten Auflagen
nicht vorhersehbare Anforderungen ab. Die angebliche Nichterfüllung be-
treffe zudem untergeordnete Punkte, die in kurzer Zeit behoben werden
könnten oder bereits behoben seien. Der Entzug der Akkreditierung sei
nicht erforderlich und stelle die Existenz der B._______ in Frage.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Voraus-
setzungen für eine institutionelle Akkreditierung seien nicht mehr gegeben;
wesentliche Auflagen seien innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder
nicht vollständig erfüllt worden. Eine weitere Nachfrist sei abzulehnen, da
dies das System der befristeten Akkreditierung unterlaufen und eine Un-
gleichbehandlung gegenüber anderen Hochschulen bedeuten würde.
I.
Mit Replik vom 17. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen über die Umsetzung der Auflagen ein.
J.
Am 29. Januar 2026 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein.
K.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Schlussbemerkungen ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgeset-
zes (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Geset-
zes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsverein-
barung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden,
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der
angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates stützt sich auf das
HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021).
Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes
(VGG, SR 173.32; vgl. nachfolgend E. 4.4), gegen deren Verfügungen die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (vgl. Urteil des
BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 1). Folglich ist dieses für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist eine
(...). Sie ist als Trägerin des betroffenen Instituts zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]).
Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG); sie
entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf sie ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwä-
gung – einzutreten.
2.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob der Entzug der Ak-
kreditierung rechtmässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin neben der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung beantragt, dass
die mit der Verfügung verbundenen Auflagen erfüllt seien, ist auf ihre Be-
schwerde nicht einzutreten. Denn bei einer Aufhebung der angefochtenen
Verfügung wäre die B._______ weiterhin akkreditiert, so dass kein Raum
für eine entsprechende Feststellung bliebe (vgl. zur Subsidiarität von Fest-
stellungsbegehren BGE 131 I 166 E. 1.4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Entzug der Akkreditierung
ein, sie habe die betreffenden Auflagen erfüllt. Die Vorinstanz leite aus den
teils offen und unklar formulierten Auflagen Anforderungen ab, die über de-
ren Wortlaut hinausgingen und mit denen die B._______ nach guten
Treuen nicht habe rechnen müssen. Die angebliche Nichterfüllung betreffe
zudem keine zentralen Anforderungen, sondern untergeordnete Punkte.
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Diese könnten innert kurzer Zeit behoben werden oder seien bereits beho-
ben worden. Ein Entzug der Akkreditierung würde die Existenz der
B._______ gefährden: Einerseits werde die Zahl der Neuimmatrikulationen
stark sinken, wenn sie kein universitäres Studium anbieten könnte. Zudem
dürften auch zahlreiche immatrikulierte Studierende das Studium abbre-
chen, da sie einen Abschluss einer akkreditierten Institution erlangen woll-
ten oder müssten. Andererseits würde ein Teil des hochqualifizierten aka-
demischen Personals im Falle der Nichtakkreditierung die B._______ wohl
verlassen. Die Vorinstanz sei mit dem Entzug der Akkreditierung direkt zur
schwersten Massnahme geschritten. Dies, obwohl mit der Anordnung von
Auflagen ein milderes, geeignetes Mittel zur Verfügung gestanden wäre,
das sogar durch die Akkreditierungsagentur beantragt worden sei. Sie sei
bereit und in der Lage, die von der Akkreditierungsagentur in ihrem (defini-
tiven) Antrag empfohlenen neuen Auflagen innert kurzer Frist zu erfüllen.
Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unhaltbaren Beweiswürdi-
gung, weiche bei den Auflagen 1 und 7 unzulässig von der Schlussfolge-
rung im Fachgutachten ab und verletze das Fairnessgebot, Treu und Glau-
ben, die Wirtschaftsfreiheit, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie
das HFKG.
3.2 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihrer Beurteilung, dass die Be-
schwerdeführerin die Auflagen 1, 3, 6 und 7 nicht erfülle, auf den Bericht
der Akkreditierungsagentur vom 16. April 2025 und die darin von der Gut-
achtergruppe aufgeführten Mängel. Die Beschwerdeführerin habe sich vor-
gängig mit den Auflagen gemäss dem Akkreditierungsentscheid vom (...)
einverstanden erklärt, weshalb die Auflagen für sie nachvollziehbar gewe-
sen seien. Wenn sie sich nun darüber beklage, es sei ihr nicht klar gewe-
sen, was sie habe tun müssen, sei diese Rüge verspätet und treuwidrig.
Folglich seien drei Anforderungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG nicht
erfüllt, namentlich dass die Hochschule über ein Qualitätssicherungssys-
tem verfüge, welches sicherstelle, dass (Ziff. 1) Lehre, Forschung und
Dienstleistung von hoher Qualität seien und das Personal entsprechend
qualifiziert sei (Auflage 7), (Ziff. 3) eine leistungsfähige Hochschulorgani-
sation und Hochschulleitung vorhanden seien (Auflage 1 / Standard 1.2
und Auflage 3 / Standard 2.1) und (Ziff. 5) die Aufgaben so erfüllt werden,
dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann
und Frau gefördert werden (Auflage 6 / Standard 2.5). Der Entzug der Ak-
kreditierung sei des Weiteren verhältnismässig. Die im Streit stehenden
Auflagen könnten nicht mit rein administrativen Massnahmen umgesetzt
werden, weil sie die Qualitätskultur beträfen. Laut Bericht zur Auflagen-
überprüfung fehle ein deutlich erkennbarer Wille der Beschwerdeführerin,
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die Auflagen vollständig zu erfüllen. Zudem habe die B._______ genügend
Zeit gehabt, die Auflagen zu erfüllen. Im Akkreditierungsentscheid sei eine
Frist von (...) vorgesehen gewesen. Stelle man auf die Eröffnung des Ak-
kreditierungsverfahrens im August 2020 ab, habe die B._______ rund 4,5
Jahre Zeit gehabt. Die Setzung einer weiteren Frist oder von neuen Aufla-
gen sei darum nicht angemessen.
4.
4.1 Die institutionelle Akkreditierung ist in den Art. 27 ff. HFKG und in der
Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbe-
reich (Akkreditierungsverordnung HFKG, SR 414.205.3) geregelt. Danach
werden unter anderem Hochschulen und andere Institutionen des Hoch-
schulbereichs akkreditiert (institutionelle Akkreditierung; Art. 28 Abs. 1
Bst. a HFKG). Die erstmalige Akkreditierung gilt fünf Jahre und ihre Erneu-
erung acht Jahre ab dem Akkreditierungsentscheid (Art. 19 Akkreditie-
rungsverordnung HFKG in der Fassung vom 22. Mai 2026, in Kraft seit
15. Juli 2026); zuvor galt die Akkreditierung für sieben Jahre ab Akkreditie-
rungsentscheid (vgl. zur entsprechenden Frist im vorliegenden Fall Sach-
verhalt, A). Sie ist nach Art. 28 Abs. 2 HFKG unter anderem Voraussetzung
für das Bezeichnungsrecht (Bst. a) und die Gewährung von Bundesbeiträ-
gen (Bst. b).
4.2 Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung werden in
Art. 30 Abs. 1 HFKG geregelt und in Anhang I der Akkreditierungsverord-
nung HFKG durch sog. Qualitätsstandards konkretisiert (Art. 22 Abs. 1 Ak-
kreditierungsverordnung HFKG). Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG muss
die Hochschule über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das unter
anderem Gewähr dafür bietet, dass:
– Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das
Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff 1.);
– eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden
sind (Ziff. 3);
– die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tat-
sächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5).
4.3 Die Voraussetzungen für die Akkreditierung sollen die Schaffung eines
wettbewerbsfähigen Hochschulraums Schweiz von hoher Qualität sicher-
stellen (Art. 1 und Art. 27 ff. HFKG; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
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die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich [HFKG] vom 29. Mai 2009 [nachfolgend: Botschaft
HFKG], BBl 2009 4561 ff., 4611, 4631 und 4646 ff. zu Art. 1 und Art. 30;
EPINEY/KERN, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des
Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinations-
gesetz, Rechtsgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung,
Forschung und Innovation [SBFI], 2014, S. 8 f., 14, 16, 21, 25).
4.4 In institutioneller Hinsicht sind der Schweizerische Akkreditierungsrat
und die Schweizerische Akkreditierungsagentur zu erwähnen. Ersterer be-
steht aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere
die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den
Lehrkörper (vgl. Art. 21 Abs. 1 HFKG). Letztere ist als rechtlich unselbstän-
dige Anstalt der Vorinstanz unterstellt (vgl. Art. 22 HFKG).
4.5 Das Verfahren der institutionellen Akkreditierung richtet sich unter an-
derem nach Art. 32 f. HFKG und Art. 8a ff. der Akkreditierungsverordnung
HFKG. Die Schweizerische Akkreditierungsagentur oder die anderen von
der Vorinstanz anerkannten Akkreditierungsagenturen führen das Akkredi-
tierungsverfahren durch (vgl. Art. 32 HFKG). In dessen Rahmen hat die
Hochschule einen Selbstbeurteilungsbericht einzureichen (vgl. Art. 11 Ak-
kreditierungsverordnung HFKG). Eine Gutachtergruppe prüft auf der
Grundlage dieses Berichts und einer Vor-Ort-Visite, ob die Hochschule die
Qualitätsstandards erfüllt und erstellt dazu einen Bericht (vgl. Art. 12 Ak-
kreditierungsverordnung HFKG). Die Vorinstanz entscheidet aufgrund des
Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung
(vgl. Art. 33 HFKG; Art. 15 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Sie
kann die Akkreditierung – mit oder ohne Auflagen – erteilen oder verwei-
gern (vgl. Art. 15 Abs. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG). Erteilt sie die
Akkreditierung mit Auflagen, bestimmt sie im Akkreditierungsentscheid
Frist und Modalitäten für die Überprüfung, ob diese erfüllt worden sind (vgl.
Art. 15 Abs. 3 Akkreditierungsverordnung HFKG).
4.6 Für das Verfahren der Auflagenüberprüfung ist Art. 15a der Akkreditie-
rungsverordnung HFKG zu beachten: Danach überprüft die Akkreditie-
rungsagentur gemäss den im Akkreditierungsentscheid festgelegten Mo-
dalitäten die Erfüllung der Auflagen und dokumentiert ihre Schlussfolgerun-
gen in einem Bericht zuhanden der Vorinstanz (vgl. Abs. 2), zu dem die
Hochschule Stellung nehmen kann (vgl. Abs. 3). Die Vorinstanz stellt in der
Folge fest, ob die Auflagen erfüllt sind, und entscheidet (vgl. Abs. 5). Ent-
sprechend dieser Regelung kann sie von den tatsächlichen Feststellungen
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der Gutachtergruppe oder der Akkreditierungsagentur nicht ohne Weiteres
abweichen, kommt diesen doch die Aufgabe zu festzustellen, ob die Hoch-
schule die Qualitätsstandards erfüllt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Akkreditierungsver-
ordnung HFKG). Die Vorinstanz ist jedoch bei ihrer (rechtlichen) Würdigung
dieser Feststellungen frei, weshalb sie von der Beurteilung im Gutachter-
bericht ohne Weiteres abweichen kann. Denn es obliegt allein ihr, über die
Erfüllung der Auflagen und der diesen zugrunde liegenden gesetzlichen
Voraussetzungen zu befinden (vgl. Urteil des BGer 2A.430/2006 vom
6. Februar 2007 E. 7.2, in Bezug die Wettbewerbskommission, sowie BGE
132 II 257 E. 4.2, betreffend die Kommunikationskommission).
4.7 Nach Art. 64 HFKG trifft die Vorinstanz die erforderlichen Verwaltungs-
massnahmen, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr
erfüllt sind oder allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt
werden (Art. 64 Abs. 1 HFKG, vgl. auch Art. 15a Abs. 6 und Art. 18 Akkre-
ditierungsverordnung HFKG). Als Verwaltungsmassnahmen fallen gemäss
Art. 64 Abs. 2 HFKG insbesondere die Mahnung (Bst. a); die Auferlegung
von Auflagen (Bst. b) und der Entzug der Akkreditierung (Bst. c) in Betracht.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf
die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Überschreitung oder
des Missbrauchs des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Wenn es um die Beurteilung von technischen,
wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es jedoch nicht
leichthin von deren Auffassung ab. Es hat sich diesfalls grundsätzlich auf
die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanz die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich von sachbezogenen
Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Urteile des BVGer A-2940/2017 vom
26. November 2018 E. 2.2; A-523/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 4).
Die vorliegend im Streit stehenden Auflagen und gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Akkreditierung betreffen hochschulspezifische Fachfragen.
Bei deren Beurteilung kommt der Vorinstanz als Fachinstanz ein Spielraum
zu. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition hat, aufer-
legt es sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Fachfra-
gen, die die Vorinstanz aufgrund ihrer Kenntnisse besser beurteilen kann
(vgl. Urteil des BVGer B-5968/2023 vom 30. Juli 2024 E. 4.4 f.).
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6.
Es sind zunächst die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu beurtei-
len.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich in der ange-
fochtenen Verfügung nicht mit der Erfüllung der Auflagen auseinander. Sie
sei zudem bei den Auflagen 1 (Qualitätssicherung) und 7 (Evaluation) von
den Schlussfolgerungen der Gutachtergruppe abgewichen, ohne triftige
Gründe anzuführen. Zudem sei sie ohne Begründung vom (definitiven) An-
trag der Agentur, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachfrist mit
neuen Auflagen zu verfügen, abgewichen.
6.2 Die Behörde muss sich, bevor sie verfügt, mit den wesentlichen Ge-
sichtspunkten auseinandersetzen; dazu gehören auch alle erheblichen
Vorbringen der Parteien (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1;
Urteil des BVGer A-7024/2023 vom 31. März 2025 E. 3.3.1). Dies muss
sich in ihrer Begründung widerspiegeln (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; al-
lenfalls kann auch auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden. Es muss
jedoch für die Adressatin erkennbar sein, welches die wesentlichen Ent-
scheidgründe der Vorinstanz waren (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2; Urteile des
BVGer B-719/2023 vom 13. August 2024 E. 4.1.3; A-3593/2014 vom
13. April 2015 E. 3.2; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar
VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 35 N 13).
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zur Begrün-
dung ihrer Beurteilung, dass einzelne Auflagen nicht erfüllt seien, auf den
Bericht der Akkreditierungsagentur und die darin enthaltene Einschätzung
der Gutachtergruppe. Die beanstandeten Defizite bei der Auflagenerfüllung
ergeben sich hieraus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die
Vorinstanz dürfe nur aus gewichtigen Gründen von den Schlussfolgerun-
gen der Gutachtergruppe und dem Antrag der Akkreditierungsagentur ab-
weichen, geht sie von falschen rechtlichen Annahmen aus (vgl. vorstehend
E. 4.6). Ob die Abweichung der Vorinstanz von den Schlussfolgerungen
der Gutachtergruppe aus anderen Gründen in der Sache zu beanstanden
ist, ist im materiellen Teil zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 8).
Dass die Vorinstanz ohne Begründung vom (definitiven) Antrag der Akkre-
ditierungsagentur, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachfrist sowie
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neue, innert sechs Monate zu erfüllende Auflagen zu verfügen (vgl. Sach-
verhalt, E), abgewichen ist, trifft sodann nicht zu. Vielmehr legte sie in ihrer
Verfügung – wenn auch knapp – dar, weshalb sie sich dem Antrag nicht
anschliessen kann und auch weshalb sie eine Nachfrist für nicht zielfüh-
rend hält.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe
die Erfüllung der Auflagen nicht geprüft, wodurch sie Art. 15a Abs. 5 der
Akkreditierungsverordnung HFKG verletzt habe. Diese Bestimmung sehe
vor, dass die Vorinstanz «selbst feststellen (und somit: zuvor selbst prü-
fen)» müsse, ob die Auflagen erfüllt worden seien, was sie jedoch unter-
lassen habe.
Diese Argumentation beruht auf einer verkürzten Auslegung der Bestim-
mung von Art. 15a der Akkreditierungsverordnung HFKG über das Verfah-
ren zur Überprüfung der Auflagenerfüllung. Aus dieser ergibt sich, dass die
Vorinstanz auf der Grundlage der Abklärungen der Agentur über die Erfül-
lung verfügter Auflagen entscheidet (vgl. zum Verfahren der Auflagenüber-
prüfung vorstehend E. 4.6). Es besteht kein stichhaltiger Grund zur An-
nahme, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage der Auflagenerfüllung
befasst hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz zur Begründung
ihrer Beurteilung – in zulässiger Weise (vgl. vorstehend E. 6.3.1) – auf den
Bericht der Akkreditierungsagentur verweist, lässt sich jedenfalls nicht auf
eine fehlende Auseinandersetzung schliessen. Eine Verletzung der Prü-
fungspflicht ist somit nicht erkennbar.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG).
Sie kritisiert zunächst, die Vorinstanz würdige den Bericht der Gutachter-
gruppe willkürlich, indem sie daraus nur einzelne Aussagen zitiere, die zu
ihren Ungunsten lauteten, und positive Aspekte ausblende. So stütze sich
die Vorinstanz in ihrer Verfügung massgeblich auf die Aussage im Gut-
achterbericht, wonach die «Gutachtenden einen deutlich erkennbaren Wil-
len der B._______, die Auflagen wie vom Schweizerischen Akkreditie-
rungsrat gefordert vollständig zu erfüllen» vermissen würden. Der Haupt-
kritikpunkt im Gutachterbericht sei jedoch die noch zu wenig starke Sicht-
barkeit und Dokumentation der Auflagenerfüllung. Die Gutachtenden stell-
ten denn auch fest, dass die Mängel verbessert werden könnten und die
B._______ die Absicht habe, die Auflagen umzusetzen.
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Die Rüge der unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts beschlägt in der Sa-
che die Beurteilung der Auflagenerfüllung, die Grundlage für die Frage all-
fälliger Verwaltungsmassnahmen ist. Sie hängt eng mit der materiell-recht-
lichen Beurteilung zusammen und ist deshalb dort zu beurteilen (vgl. nach-
folgend E. 8).
8.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu beurteilen, ob die Be-
schwerdeführerin – was die Vorinstanz verneint – die Auflagen 1, 3, 6 und
7 umgesetzt hat. Im Streit stehen auch die mit diesen Auflagen in Zusam-
menhang stehenden gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 1, 3 und 5 HFKG für die Akkreditierung. Umstritten ist zudem, ob der
Entzug der Akkreditierung die weiteren verfassungsmässigen und gesetz-
lichen Voraussetzungen wahrt (vgl. nachfolgend E. 9).
8.1
8.1.1 Die Auflage 1 des Akkreditierungsentscheids vom (...) betrifft das
Qualitätssicherungssystem und lautet wie folgt:
«Auflage 1: Die B._______ muss das Qualitätssicherungssystem noch
besser erkennbar mit ihrer Strategie verzahnen und die Qualitätskreise
schliessen, indem Ziele, Massnahmen und die Verantwortung der Umset-
zung und Überprüfung nachvollziehbar und nachweislich (als evaluierte
Fakten) sichtbar werden.»
8.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Gutachtergruppe die
Auflage 1 als erfüllt erachte. Die B._______ habe zudem das Qualitätssi-
cherungssystem im April 2024 angepasst, um dieses besser mit der Stra-
tegie zu verzahnen. Es sei der B._______ nicht bewusst gewesen und es
gehe auch nicht aus der Auflage 1 hervor, dass von ihr unter dieser Auflage
auch eine ausserterminliche Anpassung der Strategie erwartet werde. Die
Strategie werde in einem ordentlichen 5-Jahres-Rhythmus angepasst.
Eine ausserterminliche Anpassung hätte explizit gefordert werden müssen.
Somit gingen die Erwartungen zur Auflage 1 über deren Formulierung hin-
aus.
8.1.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der Beschwerdeführerin zwar
zugutegehalten, dass die B._______ ihr Qualitätssicherungssystem wei-
terentwickelt habe. Beanstandet wird jedoch, dass das Qualitätssiche-
rungssystem nur unzureichend mit der Strategie verzahnt sei. Die
B._______ habe – so die Kritik – ihre Strategie während der (...) Frist, die
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sie zur Erfüllung der Auflage gehabt habe, nicht an das Qualitätssiche-
rungssystem angepasst, was nicht nachvollziehbar sei. Im Bericht der Gut-
achtergruppe wird dazu folgendes ausgeführt:
«Die Gutachtenden stellen fest, dass die B._______ ihr Qualitätssicherungs-
system weiterentwickelt hat. Gemäss QS-Prozessdarstellungen sind die Qua-
litätskreise geschlossen und die Verantwortlichkeiten zugewiesen. Die Ver-
zahnung mit der Strategie erfolgt jedoch momentan einzig über den jährlichen
Bericht zum Stand der Umsetzung der Strategie. Mit der neuen Strategie, die
im 2025 entwickelt werden soll und deren Prozess die B._______ bereits er-
arbeitet hat, soll die Verzahnung künftig besser umgesetzt werden. Die Gut-
achtenden haben dies zur Kenntnis genommen, halten aber an dieser Stelle
fest, dass es für sie nicht nachvollziehbar ist, warum die B._______ in den (...)
Monaten, die sie vom Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) als Frist zur
Erfüllung der Auflage erhalten hat, nicht die Strategie überarbeitet hat und da-
mit einerseits die Verzahnung mit dem Qualitätssicherungssystem – wie in der
Auflage gefordert – vollständig umgesetzt und andererseits die «zeitliche In-
konsistenz» zwischen Strategieplan und Qualitätssicherungssystem aufgeho-
ben hat.
Die Gutachtenden sehen Entwicklungsschritte, den jährlichen Bericht zur Um-
setzung der Strategie als Massnahme zur Vorbereitung der Verzahnung von
Strategie und Qualitätssicherungssystem voranzubringen und würdigen die
Planungen als intentional anerkennenswert. Jedoch resümieren sie ihre deut-
lichen Bedenken hinsichtlich ihres nur sehr knapp geschlossenen Fazits, dass
die Auflage erfüllt ist. Nicht nachvollziehbar ist für die Gutachtenden, dass die
B._______ darauf verzichtet hat, die Strategie in der Zwischenzeit neu aufzu-
setzen und somit die Verzahnung mit dem Qualitätssicherungssystem, wie in
der Auflage des SAR gefordert, umzusetzen.
Die Gutachtergruppe hält die Auflage für erfüllt.
Die Gutachtergruppe bringt jedoch an dieser Stelle zum Ausdruck, dass es
nicht verständlich sei, warum in den vergangenen (...) Jahren kein den Aufla-
gen entsprechender Strategieplan entwickelt wurde und die B._______ hier
mit einer Ungleichzeitigkeit, die doch in ihrer eigenen Verantwortung liegt, ar-
gumentiert. Es entsteht teilweise der Eindruck, das Qualitätssicherungssystem
diene mehr der Rechenschaftslegung als dass aus ihm konkrete (strategische)
Massnahmen abgeleitet werden würden.»
8.1.4 Die Vorinstanz verweist für ihre Einschätzung, wonach die Beschwer-
deführerin die Auflage nicht erfüllt hat, auf den Bericht der Gutachter-
gruppe. Dieser erscheint differenziert und sachbezogen. Entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Kritik der Gutachtergruppe,
die B._______ habe ihre Strategie nicht innerhalb der (...) Frist zur Aufla-
generfüllung angepasst, sehr wohl auf die Auflage abstützen. Nach dieser
ist das Qualitätssicherungssystem «besser erkennbar» mit der Strategie
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zu verzahnen; daraus ergibt sich die Erwartung, dass (auch) die Strategie
nötigenfalls ausserterminlich anzupassen ist. Dass die Vorinstanz insoweit
den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) verletzt haben soll, überzeugt nicht. Zwar hält die Gutachter-
gruppe die Auflage für «nur sehr knapp» erfüllt. Die gegenteilige Schluss-
folgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Auflage nicht
erfülle, erscheint aufgrund der im Bericht der Gutachtergruppe aufgezeig-
ten Defizite jedoch nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Die Vorinstanz
hat damit ihr Ermessen bei der Würdigung des Gutachterberichts pflicht-
gemäss ausgeübt.
8.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die Vorinstanz
dürfe nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen im Gutachter-
bericht über die Auflagenerfüllung abweichen, kann ihr nicht gefolgt wer-
den. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.5 f.), kann die Vorinstanz gestützt
auf die tatsächlichen Feststellungen im Bericht frei über die Erfüllung der
Auflagen entscheiden.
8.2
8.2.1 Die Auflage 3 betrifft das Zusammentragen und die Nutzung von Da-
ten für strategische Entscheidungen. Sie lautet wie folgt:
«Auflage 3: Die B._______ muss die für sie relevanten Daten und Kriterien
systematisch zusammentragen und für strategische Entscheidungen nutzen.»
8.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, die Auflage sei generisch formuliert,
weshalb unklar sei, wie sie erfüllt werden könne. Die Vorinstanz leite dar-
aus mehr ab als in der Auflage stehe. Das Erfordernis, dass die Zuständig-
keiten gegen aussen erkennbar sein müssten, gehe aus der Auflage nicht
hervor. Auch handle es sich um einen leichten Mangel: Dass die B._______
sich für ihre strategischen Entscheide auf systematisch erfasste Daten
stütze, sei unbestritten.
8.2.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der B._______ im Wesentlichen
vorgehalten, es sei nicht ersichtlich, wie sie die erhobenen Daten für stra-
tegische Entscheidungen nutze. Nicht erkennbar seien auch die Zustän-
digkeiten für die Erhebung und Verwertung der Daten. Im Bericht wird fol-
gendes ausgeführt:
«Die Gutachtenden attestieren der B._______, dass sie Daten zu den Studie-
renden, den wissenschaftlichen Hilfskräften, der Personaladministration, dem
Rechnungswesen, dem Fundraising, dem Marketing und zum
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B-6610/2025
Eventmanagement sammelt. Für jeden Bereich hat die B._______ eine Liste
der zu erhebenden Daten erstellt. Wer für die jeweilige Datenerhebung ver-
antwortlich ist und wer diese auswertet, ist aus der dem SAR eingereichten
und der Gutachtergruppe vorliegenden Tabelle nicht ersichtlich. Die Gutach-
tenden konnten aufgrund des Berichts zur Auflagenerfüllung und den Gesprä-
chen vor Ort nicht erkennen, wie die Daten für die strategische Entscheidfin-
dung genutzt werden. Folgende Kritikpunkte formuliert die Gutachtergruppe in
Bezug auf die Erfüllung dieser Auflage:
- Es werden Daten gesammelt, aber es wird nicht ersichtlich, wie diese genutzt
werden.
- Wie werden strategische Entscheidungen konkret getroffen: Dies wird nicht
aus der von der B._______ eingereichten Tabelle ersichtlich und konnte auch
vor Ort nicht geklärt werden.
Die Gutachtergruppe hält fest, dass der erste Teil der Auflage insofern erfüllt
ist, als dass die B._______ systematisch Daten zu den für sie wichtigen Sta-
keholdern und Bereichen sammelt. Als ganz klar nicht erfüllt erachtet die Gut-
achtergruppe jedoch den zweiten Teil – es ist nicht ersichtlich, wie die Daten
für strategische Entscheidungen genutzt werden.»
8.2.4 Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die betreffende Auflage nicht
erfüllt sei, stützt sich auf den Bericht der Gutachtergruppe. Dieser ist auch
insoweit differenziert und sachbezogen. Zwar attestiert die Gutachter-
gruppe der B._______, dass sie den ersten Teil der Auflage insofern erfülle,
als dass sie systematisch Daten zu den für sie wichtigen Stakeholdern und
Bereichen sammle. Der Bericht der Gutachtergruppe stellt jedoch – wie
erwähnt – konkrete Mängel bei der Nutzung der Daten für strategische Ent-
scheide und bei der Regelung der Zuständigkeiten für die Datenerhebung
und -verwertung fest. Die im Bericht geäusserte Erwartung der Sachver-
ständigen, dass die B._______ aufzeige, wie sie die Daten für strategische
Entscheide nutzt und wer für die Erhebung und Verwertung von Daten zu-
ständig ist, steht im Einklang mit dem Wortlaut der Auflage sowie deren
Sinn und Zweck. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschät-
zung, dass die Auflage nicht erfüllt sei, erscheint insoweit nachvollziehbar.
8.3
8.3.1 Die Auflage 6 betrifft das Thema Gleichstellung und Diversität. Sie
lautet wie folgt:
«Auflage 6: Die B._______ muss im Bereich der Diversität klare Ziele sowie
Massnahmen definieren und deren Umsetzung periodisch überprüfen.»
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8.3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, es würde gegen die Wissenschafts-
freiheit (Art. 20 BV) und die Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8
Abs. 3 BV) verstossen, wenn von der B._______ die Berufung einer Frau
verlangt würde. Die Erwartung einer weiblichen Besetzung der Professur
könne weder aus der Auflage noch aus den Rechtsgrundlagen zur Akkre-
ditierung abgeleitet werden. Die B._______ habe die Auflage bereits um-
gesetzt, soweit sie zulässig sei. Es würden bei der Schaffung und Neube-
setzung von Stellen Frauen besonders ermutigt, sich zu bewerben, und bei
Berufungen würden bei gleichen Qualifikationen Frauen bevorzugt. Der
Gutachterbericht stelle denn auch fest, dass die B._______ zahlreiche
Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau ergrif-
fen habe, wie etwa die Einsetzung einer (...).
Im Übrigen basiere die Auflage auf einem zu weiten Diversitätsbegriff, der
über den engen Diversitätsbegriff des HFKG (Gleichstellung von Mann und
Frau) hinausgehe. Weder die Gutachtenden noch die Agentur hätten auch
nur ansatzweise konkretisieren können, welche Aspekte zusätzlich zur
Gleichstellung von Mann und Frau von der B._______ gefordert würden.
8.3.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird insbesondere bemängelt, die
Beschwerdeführerin habe «keine eindeutige Strategie» zur weiblichen Be-
setzung der nächsten Professur formuliert. Vielmehr fehlten die konkreten
Ziele und Massnahmen, um eine echte Gleichstellung an der B._______
zu institutionalisieren. Der Bericht hält folgendes fest:
«Die Gutachtenden haben zur Kenntnis genommen, dass die B._______ Be-
mühungen unternommen hat, um die Gleichstellung von Mann und Frau – wie
sie im Leitbild der B._______ verankert ist – zu fördern. Die Studierenden /
weiblichen Mitglieder der B._______ fühlen sich laut der vorgelegten Auswahl
der Evaluationen akzeptiert und beklagen keinerlei Diskriminierung. Gleich-
wohl stellen die Gutachtenden fest, dass es in der gelebten Qualitätskultur
eine Diskrepanz von Leitbild und persönlichen Ansichten von Lehrpersonen
gibt. Dies wird im Sinne von Einzelfällen von der B._______ bestätigt und so-
mit offensichtlich geduldet. Die Gutachtenden erachten dies als kritisch und
stellen sich auf den Standpunkt, dass die B._______ die Gleichstellung wie
sie im Leitbild verankert ist, auch von allen Lehrpersonen einfordern kann und
muss. Eine (...) Hochschulbildung muss auch im Sinne eines Professionalisie-
rungsanspruchs an die Lehrenden mit dem Prinzip einer geschlechtergerech-
ten beruflichen Akzeptanz verbunden sein.
Die Gutachtenden stellen fest, dass die B._______ Massnahmen zur wissen-
schaftlichen Laufbahnentwicklung entwickelt hat und dass eine ‘Ermutigung’
der weiblichen Mitglieder der Hochschule stattfindet. Sie haben die Einsetzung
der (...), die jährlichen Treffen mit einer externen (...) zu akademischen und
(...) Karrierewegen, die Neuernennung von Mentorinnen, die Verstetigung der
Seite 16
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(...) zur Kenntnis genommen und haben festgestellt, dass die meisten wissen-
schaftlichen Hilfskräfte aus der weiblichen Studierendenschaft stammen.
Die Gutachtenden bemängeln, dass die B._______ bis dato keine eindeutige
Strategie zu einer weiblichen Besetzung der Professor:innenschaft formuliert
hat. Sie haben zur Kenntnis genommen, dass im ‘Projekt Gleichstellung’ auf
Seite 3, die Intention festgeschrieben ist, ‘in künftigen Berufungsverfahren
werden Frauen nachdrücklich zur Bewerbung aufgefordert’ und bei ‘gleichwer-
tiger Qualifikation werden Frauen bevorzugt berufen’ werden, sie ist jedoch
klar der Ansicht, dass zur Erfüllung der Auflage ein dezidierter Strategieplan
zu entwickeln gewesen wäre – vor allem auch im Hinblick darauf, dass die
nächste Neubesetzung erst 2029 stattfinden wird. Sie stellen fest, dass es
zwar eine (...) an der B._______ gibt, sie erkennen aber keinen, mit klarer
strategischer Planung verbundenen Willen, dass die nächste Berufung eine
Professorin sein wird. Es fehlen die konkreten Ziele und Massnahmen, um
eine echte und gelebte Gleichstellung an der B._______ zu institutionalisieren.
Darüber hinaus erachten die Gutachtenden als kritisch, dass sich ‘Diversität’
bei der B._______ rein auf die Gleichstellung von Mann/Frau bezieht; in der
Auflage ist explizit vom Begriff ‘Diversität’ die Rede, der weit mehr umfasst als
die Gleichstellung von Mann/Frau. Sie haben festgestellt, dass es zwar durch-
aus einen Diskurs über (...) Diversität an der B._______ gibt, doch weitere
Diversitätsfragen sind (noch) nicht im Blick. Sie halten fest, dass der Bereich
der Diversitätsfragen zu stark noch auf die Gleichstellung von Mann und Frau
bezogen wird (jedoch nicht ausreichend umgesetzt wird) und der interdiszipli-
näre Diversitätsdiskurs noch nicht aufgenommen, reflektiert und mit strategi-
schen Zielen einbezogen wird.
Die Gutachtergruppe hält die Auflage für nicht erfüllt.»
8.3.4 Der in der Auflage verwendete Begriff der Diversität wird – wie die
Beschwerdeführerin zurecht bemerkt – in der Akkreditierungsverfügung
nicht näher umschrieben. Der Begriff bedeutet jedoch nach allgemeinem
Sprachverständnis Vielfalt und Vielfältigkeit (vgl. den Eintrag auf DUDEN
Online, abrufbar unter https://www.duden.de/ [zuletzt besucht am 30. Juli
2026]) und geht damit über die Gleichstellung der Geschlechter hinaus.
Wenn die Gutachtergruppe in ihrem Bericht beanstandet, die B._______
habe – abgesehen von der (...) Diversität – weitere Diversitätsfragen
«(noch) nicht im Blick», ist dies daher nicht zu beanstanden. Daran ändert
nichts, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – in Art. 30 Abs. 1
Bst. a Ziff. 5 HFKG und Ziff. 2.5 des Anhang 1 zur Akkreditierungsverord-
nung HFKG diesbezüglich «lediglich» die Förderung der Chancengleich-
heit und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann erwähnt wer-
den. Dies steht einer Ausweitung der Auflagen im Bereich der Diversität
über die Gleichstellung von Frau und Mann hinaus nicht entgegen. Weitere
Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal die Beschwerdeführerin den
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B-6610/2025
Akkreditierungsentscheid nicht angefochten hat. Im Übrigen erweist sich
der Bericht der Gutachtergruppe, auf den sich die Vorinstanz stützt, als dif-
ferenziert und sachbezogen. Zwar anerkennt die Gutachtergruppe, dass
die B._______ konkrete Bemühungen zur Verwirklichung der Geschlech-
tergleichstellung unternommen hat. Der Bericht zeigt jedoch – wie gesehen
– nachvollziehbar auf, dass und inwiefern die Auflage nicht vollumfänglich
erfüllt ist. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Auflage nicht um-
gesetzt worden sei, ist deshalb vertretbar.
8.4
8.4.1 Die Auflage 7 hat die Evaluation von Lehre und Schrifttum zum Ge-
genstand und lautet wie folgt:
«Auflage 7: Die B._______ muss die regelmässige Evaluation der Lehr- und
Forschungstätigkeit nachvollziehbar aufzeigen. Die Evaluation der Lehre
muss quantitativ und qualitativ sowohl der Rechenschaftslegung dienen als
auch verbesserungsorientiert ineinandergreifen.»
8.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auflage 7 sei aus Sicht der
Sachverständigen erfüllt. Wenn überhaupt, sei die Auflage 7 nur knapp ver-
passt worden. Es gehe darum, dass festgehalten werde, wie den Studie-
renden die Ergebnisse der Lehrevaluation mitgeteilt werden. Eine Mittei-
lung sei bereits bisher erfolgt, jedoch nur mündlich. Dieser «Mangel» wiege
leicht und könne einfach verbessert werden. Im Übrigen erwähne die Auf-
lage – anders als die von der Agentur in ihrem definitiven Bericht bean-
tragte Auflage 4 – die Kommunikation gerade nicht, was zeige, dass die
Auflagen unklar formuliert seien.
Mit dem Hinweis in der Vernehmlassung der Vorinstanz auf «(...) Journale»
anstelle von international anerkannten Formaten wolle diese die Be-
schwerdeführerin in eine (...) Ecke rücken. Der Inhalt der Forschung, wozu
auch die Art und Weise der Veröffentlichung gehöre, sei jedoch aus Grün-
den der Wissenschaftsfreiheit nicht Gegenstand des Akkreditierungsver-
fahrens. Die Qualität der Forschung an der B._______ sei im Akkreditie-
rungsverfahren nie infrage gestellt worden und sei im Hinblick auf die Auf-
lage 7 nie beanstandet worden. Weiter handle es sich um einen Vorwurf,
der objektiv zwar irrelevant, für die Vorinstanz aber offenbar dennoch ent-
scheidrelevant gewesen sei. Gleichwohl sei er in keinem Bericht enthalten
und die Beschwerdeführerin habe dazu nie Stellung nehmen können. Die
Vorinstanz verletze damit die Aktenführungspflicht, das Fairnessgebot so-
wie das rechtliche Gehör. Schliesslich publizierten die Dozierenden sehr
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wohl in national und international anerkannten Formaten, was sich aus den
Publikationslisten auf der Website der Beschwerdeführerin ergebe.
8.4.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der B._______ attestiert, dass
sie ihre Lehre regelmässig evaluiere und die Evaluation der Lehre weiter-
entwickle. Es wird jedoch insbesondere bemängelt, dass nicht klar aufge-
zeigt werde, «inwiefern alle Lehrveranstaltungen (oder nur eine Auswahl)»
evaluiert würden. Auch sei nicht ersichtlich, ob das «Feedback systema-
tisch an die Studierenden» tatsächlich erfolge. Es sei sodann zu bemän-
geln, dass innerhalb der Evaluation der Lehrtätigkeit keine Zwischenevalu-
ation vorgesehen sei.
Was die Evaluation der Forschung angehe, überrasche das «Fehlen jegli-
cher Erwähnung (sowohl bei den Forschungsoutputs als auch bei den For-
schungszielen)» von auch nur angestrebten SNF-Forschungsprojekten
oder von anderen kompetitiven Forschungsprojekten. Es bleibe trotz aller
Verbesserungen der Eindruck bestehen, dass das Qualitätssicherungssys-
tem von Lehre und Forschung weiter eher auf den Aspekt der Rechen-
schaftslegung als auf den der Optimierung ausgelegt sei. Der Bericht hält
folgendes fest:
«Die Gutachtenden attestieren der B._______, dass sie wie gefordert die
Lehrevaluation weiter entwickelt und nachvollziehbar aufgezeigt hat. Diese fin-
det regelmässig statt und umfasst neben quantitativen auch qualitative Ele-
mente, die je nach Bedarf von den Lehrpersonen/Professoren ergänzt werden
können. Es wird jedoch nicht klar aufgezeigt, inwiefern alle Lehrveranstaltun-
gen (oder nur eine Auswahl) einer Evaluation unterzogen werden. Ob das
Feedback systematisch an die Studierenden tatsächlich erfolgt, ist nicht ganz
ersichtlich und könnte noch transparenter gemacht werden. Die Studierenden
ihrerseits fühlen sich gut informiert und haben an der Vor-Ort-Visite berichtet,
dass Verbesserungen aufgrund ihrer Rückmeldungen gemacht werden.
Die Gutachtenden haben weiter festgestellt, dass die Publikationen bzw. For-
schungstätigkeiten der Professoren in den Tätigkeitsberichten aufgenommen
werden und die Forschungstätigkeit als Möglichkeit der Besprechung im Per-
sonalgespräch evaluiert wird. Sie sind jedoch der Ansicht, dass diese Möglich-
keit nur eben die Möglichkeit einer Bewertung bleibt. In diesem Zusammen-
hang ist das völlige Fehlen jeglicher Erwähnung (sowohl bei den For-
schungsoutputs als auch bei den Forschungszielen) von auch nur angestreb-
ten SNF-Forschungsprojekten oder von anderen kompetitiven Forschungspro-
jekten überraschend. Die kompetitiven Forschungsprojekte (in der Schweiz:
die SNF-Forschungsprojekte) sind nämlich im akademischen Umfeld die opti-
male Gelegenheit (auch im Fall einer Ablehnung) für eine externe Bewertung
seitens peers der eigenen Forschung (ganz zu schweigen von der Möglichkeit
der Einbettung der B._______ in die Schweizer Forschungslandschaft und der
Möglichkeit der Nachwuchsförderung).
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Die Gutachtergruppe hält fest, dass Lehre und Forschung ineinanderfliessen,
dies wurde auch von den Studierenden bestätigt.
Nichtsdestotrotz ist zu bemängeln, dass innerhalb der Evaluation der Lehrtä-
tigkeit keine Zwischenevaluation vorgesehen ist. Das von der B._______ in
ihrer Berichterstattung geschilderte Qualitätsproblem bezgl. dem Einsatz von
Hilfsmitteln im Seminar hätte so – im Sinne einer Qualitätsverbesserung –
noch im laufenden Semester angegangen und damit zu einer direkten Opti-
mierung der Lehrveranstaltung führen können. Auch wurden die 2022 von der
Gutachtergruppe bei der Vor-Ort-Visite zur Akkreditierung angeregten Impulse
einer Leistungskontrollevaluation nicht umgesetzt. Diese bietet sich gerade
auch im Hinblick auf die überschaubare Grösse der B._______ und die damit
einhergehende enge Verflechtung der Lehrenden und Studierenden an. Auch
die Chance einer gesamthaften Evaluation des Studienprogrammes unter Ein-
bezug externer Expert:innen blieb ungenutzt, hätte aber der B._______ im
Sinne einer strategischen Standortbestimmung innerhalb des universitären
Marktes der (...) Ausbildung von Nutzen sein können.
Es bleibt trotz aller Verbesserungen der Eindruck bestehen, dass das Quali-
tätssicherungssystem von Lehre und Forschung weiter eher auf den Aspekt
der Rechenschaftslegung als auf den der Optimierung ausgelegt ist.
Die Gutachtergruppe hält die Auflage für erfüllt.
Die Gutachtergruppe bemängelt jedoch an dieser Stelle, dass die B._______
die Möglichkeit von kompetitiven Forschungsprojekten nicht erwähnt oder gar
berücksichtigt und auch im Bereich der Lehre in ihrer Evaluationstätigkeit wei-
terhin noch Ausbaupotenzial besteht.»
8.4.4 Die Vorinstanz stützt sich für ihre Einschätzung, wonach die Auflage
nicht erfüllt sei, auf den Bericht der Gutachtergruppe. Diese erachtet die
Auflage zwar als erfüllt, verweist jedoch in ihrem Bericht auf Mängel bei der
Umsetzung der Auflage. Beanstandet werden insbesondere eine ungenü-
gende Transparenz bei der Frage, ob sämtliche Lehrveranstaltungen eva-
luiert werden, Unklarheiten über die Art und Weise der Kommunikation der
Evaluationsergebnisse an die Studierenden sowie das Fehlen einer Zwi-
schenevaluation. Der Einwand, dass die Gutachtergruppe in Bezug auf die
Kommunikation der Ergebnisse der Evaluation über die Auflage hinausge-
gangen sei und nicht vorhersehbare Vorgaben aufgestellt habe, überzeugt
nicht. Denn die Kommunikation der Evaluationsergebnisse an die Studie-
renden und deren Besprechung mit diesen kann als Teil einer wirksamen
Evaluation erachtet werden. Die – von der positiven Schlussfolgerung der
Gutachtergruppe abweichende – Einschätzung der Vorinstanz, dass die
Auflage nicht erfüllt sei, ist aufgrund der im Bericht erwähnten Mängel
sachlich vertretbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Würdigung des
Gutachterberichts auch hier pflichtgemäss ausgeübt (vgl. schon
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vorstehend E. 8.1.4). Auf den von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
erhobenen Vorwurf, Forschungsergebnisse würden nur in (...) Zeitschriften
und nicht in national oder international anerkannten Formaten publiziert,
braucht deshalb mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht
eingegangen zu werden. Dasselbe gilt für die diesbezüglichen Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht der Akkreditie-
rungsagentur, auf den sich die Vorinstanz abstützt, bei allen im Streit ste-
henden vier Auflagen Mängel bei der Umsetzung festgestellt hat. Diese er-
scheinen – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – in einer
Gesamtschau, d.h. insgesamt, als erheblich. Die Vorinstanz ist eine Fach-
behörde und hat einen Beurteilungsspielraum, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht bei seiner Prüfung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag
legt (vgl. vorstehend E. 5). Dass die Vorinstanz ihre Einschätzung, wonach
die betroffenen Auflagen nicht erfüllt seien, auf unsachliche Kriterien ge-
stützt oder wesentliche Aspekte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Viel-
mehr erscheint die vorinstanzliche Einschätzung auf der Grundlage des
Gutachterberichts sowohl als nachvollziehbar als auch als vertretbar. Da-
ran vermögen auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Unternehmungen zur Umsetzung der Auf-
lagen nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war für die
Beurteilung der Auflagenerfüllung der Zeitpunkt der Vor-Ort-Visite der Gut-
achtergruppe respektive der Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz mas-
sgeblich. Die Vorbringen erweisen sich damit als verspätet.
9.
Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die betreffen-
den vier Auflagen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ak-
kreditierung von Art. 30 HFKG nicht erfüllt hat, ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 HFKG sieht für einen
solchen Fall – wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.7) – vor, dass die Vor-
instanz die «erforderlichen Verwaltungsmassnahmen» trifft.
9.1 Nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 2 HFKG hat die Vorinstanz ein
Auswahlermessen bei der Anordnung von Massnahmen. Sie hat dieses
nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts pflichtgemäss,
insbesondere verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, vgl. auch 64 Abs. 1 HFKG
[«erforderlichen Verwaltungsmassnahmen»]) auszuüben (vgl. Botschaft
HFKG, BBl 2009 4561 ff., 4664 zu Art. 64; BGE 146 I 49 E. 2.6; BVGE
2015/2 E. 4.3.1). Der Entzug der Akkreditierung ist die schwerste
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Massnahme, die das Gesetz für den Fall der Nichterfüllung von Auflagen
oder der gesetzlichen Voraussetzungen vorsieht. Er kommt – wie in der
Botschaft HFKG ausgeführt wird – nur bei schwerer Verletzung oder Nicht-
erfüllung grundlegender Akkreditierungsvoraussetzungen oder -auflagen
und nach erfolgloser Mahnung zur Behebung der Mängel in Frage (Bot-
schaft HFKG, BBl 2009 4664 zu Art. 64). Gemäss dem Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit wird vorausgesetzt, dass der Entzug der Akkreditierung
geeignet ist, die zu schützenden öffentlichen Interessen zu fördern, und
dass keine mildere Massnahme zur Verfügung steht, mit der die öffentli-
chen Interessen ebenfalls verwirklicht werden können (Voraussetzung der
Erforderlichkeit). Zudem müssen die öffentlichen Interessen an einem Ent-
zug die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen (vgl. BGE 151
I 137 E. 6.6; 142 I 49 E. 9.1; Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Okto-
ber 2023 E. 7.7.3).
Der Entzug der Akkreditierung soll sicherstellen, dass nur solche Institutio-
nen akkreditiert sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ak-
kreditierung erfüllen. Es geht damit auch um den Schutz des Vertrauens
der Öffentlichkeit in das «Qualitätssiegel» der Akkreditierung. Sicherge-
stellt werden soll mittelbar auch die hohe Qualität des Schweizer Hoch-
schulraums (vgl. vorstehend E. 4.2 f.). Diesem öffentlichen Interesse steht
das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer fortbestehenden
Akkreditierung der B._______ gegenüber.
9.2 Die Geeignetheit der Massnahme ist nicht in Frage zu stellen, zumal
diese jedenfalls nicht untauglich erscheint, das besagte öffentliche Inte-
resse zu fördern.
9.3 Zu prüfen ist sodann, ob die Massnahme zur Wahrung des öffentlichen
Interesses (vgl. vorstehend E. 4.2 f.) erforderlich ist.
9.3.1 Die Beschwerdeführerin hat – wie dargelegt – vier (von neun) Aufla-
gen, welche ihr die Vorinstanz in der Akkreditierungsverfügung vom (...)
auferlegt hat, nicht innert der ihr gesetzten (...) Frist (vgl. Sachverhalt, A)
vollständig umgesetzt. Vielmehr bestehen nach Ablauf dieser Frist zahlrei-
che Defizite bei der Umsetzung der betreffenden Auflagen. Nicht gewahrt
sind damit auch die diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzun-
gen von Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG.
Die der B._______ vorgehaltenen Defizite bei der Erfüllung der Auflagen
erscheinen – wie aufgezeigt – insgesamt als erheblich. Die nicht erfüllten
Seite 22
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Auflagen haben – wie die Vorinstanz ausführt – zentrale gesetzliche Vo-
raussetzungen zum Gegenstand, was die Beschwerdeführerin nicht be-
streitet. Dass die Vorinstanz die Akkreditierung mit neun Auflagen verbun-
den hat (vgl. Sachverhalt, A), macht deutlich, dass sie die Akkreditierung
auch hätte verweigern können, weil die gesetzlichen Voraussetzungen be-
reits zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig erfüllt waren (vgl. Botschaft
HFKG, ad Art. 33, 4649; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 907 ff.). Die Beschwerdeführerin erfüllte
demnach weder im Zeitpunkt der Akkreditierung noch zum Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für die Akkreditierung. Das öffentliche Interesse, das Vertrauen der Öf-
fentlichkeit in eine Akkreditierung und darin zu schützen, dass nur solche
Institutionen akkreditiert sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen
tatsächlich einhalten, erscheint unter diesen Umständen ernsthaft in Frage
gestellt.
9.3.2 Mit der Akkreditierungsverfügung vom (...) setzte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine Frist von (...) zur Umsetzung der Auflagen. Die
Beschwerdeführerin hatte damit genügend Zeit, die Auflagen umzusetzen.
Dies gilt umso mehr, als sie ihr Gesuch um Akkreditierung bereits am 23.
April 2019 eingereicht hatte und die entsprechenden Voraussetzungen an
sich bereits zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls zum Zeitpunkt des Akkreditie-
rungsentscheids der Vorinstanz, hätten gegeben sein müssen. Eine Nach-
frist zur Erfüllung der Auflagen würde – wie die Vorinstanz geltend macht –
das System der befristeten Akkreditierung unterlaufen. Es geht nicht an,
dass die Beschwerdeführerin während eines beträchtlichen Teils der Gel-
tungsdauer der Akkreditierungsverfügung akkreditiert bleibt, ohne die ge-
setzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Ein solches Vorgehen könnte
denn auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschu-
len, welche die Voraussetzungen vollumfänglich erfüllen, führen. Im Übri-
gen sieht auch Art. 15a der Akkreditierungsverordnung nicht vor, dass bei
nicht fristgemässer Erfüllung von Auflagen eine Nachfrist zu gewähren
wäre.
Insgesamt ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass mildere Mass-
nahmen, namentlich eine Mahnung unter Ansetzung einer Nachfrist, zur
Erfüllung der betreffenden Auflagen, geeignet gewesen wären, das in
Frage stehende öffentliche Interesse an einer Sicherstellung einer hohen
Qualität des Schweizer Hochschulraums zeitnah sicherzustellen. Aus die-
sen Gründen ist der Entzug der Akkreditierung im Sinne von Art. 64 Abs. 1
HFKG erforderlich. Dass die Akkreditierungsagentur in ihrem (definitiven)
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Antrag an die Vorinstanz die Ansetzung einer Nachfrist und den Erlass
neuer, die Defizite konkret erfassender Auflagen empfahl, vermag unter
diesen Umständen hieran nichts zu ändern. Dies auch deshalb, weil sich
die Rüge, die Vorinstanz habe Erwartungen an die B._______ gestellt, die
von den Auflagen nicht gedeckt seien, als unbegründet erwiesen hat (vgl.
vorstehend E. 8). Das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie sei bereit, neue konkretere Auflagen, wie
sie von der Agentur beantragt worden seien, innert kurzer Frist umzuset-
zen, ist deshalb – soweit es erheblich ist – unbehelflich.
9.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob die öffentlichen Interessen an einem Ent-
zug der Akkreditierung das Interesse der B._______ am Fortbestand der
Akkreditierung überwiegen (vgl. vorstehend E. 9.1).
9.4.1 Der Entzug der Akkreditierung stellt für die B._______ zweifelsohne
eine einschneidende Massnahme dar, die die Wirtschaftsfreiheit der Be-
schwerdeführerin (Art. 27 BV) tangiert (vgl. Urteil des BVGer B-5968/2023
vom 30. Juli 2024 E. 7.7.3; EPINEY/KERN, a.a.O., S. 15). Wie aufgezeigt
(vgl. vorstehend E. 4.1), ist die Akkreditierung unter anderem Vorausset-
zung für das Recht, sich als universitäres Institut zu bezeichnen. Die
B._______ wirbt denn auch auf ihrer Webseite (...), dass sie akkreditiert sei
(...). Es ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Akkre-
ditierung für Studieninteressierte ein Kriterium bei der Wahl der Bildungs-
institution ist. Dementsprechend dürfte deren Verlust zu einer geringeren
Attraktivität der B._______ für Studieninteressierte führen. Die B._______
hat deshalb ein erhebliches Interesse an einem Weiterbestand der Akkre-
ditierung.
Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die B._______ bereits seit dem
Jahr (...) und damit seit über (...) Jahren existiert. Am (...) erhielt sie erst-
mals – noch unter dem früheren Universitätsförderungsgesetz vom 8. Ok-
tober 1999 (AS 2000 948) von der Schweizerischen Universitätskonferenz
die Akkreditierung als universitäre Institution. Sie bezieht sodann – soweit
ersichtlich – keine Bundesbeiträge, womit sie insoweit auf eine Akkreditie-
rung nicht angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 4.1). Es ist unter diesen Um-
ständen unwahrscheinlich, dass die B._______ ihren Betrieb bei einem
Entzug der Akkreditierung nicht mehr fortführen könnte. Der Einwand, dass
ein Teil der akademischen Mitarbeitenden die B._______ bei Entzug der
Akkreditierung verlassen und zahlreiche Studierende ihr Studium abbre-
chen dürften, wird nicht belegt und erscheint spekulativ.
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9.4.2 Für den Entzug der Akkreditierung spricht demgegenüber das öffent-
liche Interesse, dass nur solche Hochschulen akkreditiert sind, welche die
gesetzlichen Voraussetzungen und allfällige Auflagen vollständig erfüllen.
Dieses Interesse erscheint als gewichtig, soll es doch – wie aufgezeigt –
eine hohe Qualität des Schweizer Hochschulraums sicherstellen.
Die B._______ weist nach Ablauf der (...) Umsetzungsfrist zahlreiche Män-
gel bei der Umsetzung von vier (von neun) Auflagen auf. Neben den be-
treffenden Auflagen sind auch die diesen zugrundeliegenden gesetzlichen
Voraussetzungen nicht gewahrt. Diese Defizite sind gesamthaft betrachtet
erheblich, weshalb das zu wahrende öffentliche Interesse ernsthaft in
Frage gestellt ist.
Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse am Entzug
der Akkreditierung das entgegenstehende private Interesse der Beschwer-
deführerin an einer Fortführung der Akkreditierung. Die Massnahme er-
scheint unter diesen Umständen als zumutbar. Die B._______ kann – wo-
rauf die Vorinstanz hinweist – ein neues Gesuch um Akkreditierung stellen
und aufzeigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nun-
mehr vollständig erfüllt.
9.5 Der angefochtene Entzug der Akkreditierung erweist sich damit als ver-
hältnismässig. Die Vorinstanz hat die Bestimmung von Art. 64 HFKG bun-
desrechtskonform angewendet.
10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
11.
11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskos-
ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind in Anwendung der relevanten Bemessungskriterien (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 4'000.– festzulegen. Dieser Betrag ist dem in selber Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu entnehmen.
11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contra-
rio).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt.
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das De-
partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Robert Weyeneth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. September 2026
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Ge-
richtsurkunde)
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Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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