Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-1613/2026

C-1613/2026Entscheid vom 28.09.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2026 für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. Oktober 2025 eine ordentliche IV-Rente von monatlich Fr. 95.- bei einem prozentualen Anteil von 25 % zu und verneinte ab 1. November 2025 einen weiteren Rentenanspruch. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Verlauf des Verfahrens wurde er nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026 dem Beschwerdeführer trotz Nichtabholung gestützt auf die Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am 6. August 2026, als zugestellt gilt. Da der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Verfahrens mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste und keine konkreten Hinweise auf einen Zustellungsfehler bestanden, begann die 30-tägige Frist nach dem Fristenstillstand am 16. August 2026 zu laufen und endete am 14. September 2026. Weil der verlangte Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet wurde, waren die Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt nicht.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-1613/2026

Urteil vom 28. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2026.
C-1613/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-
instanz) mit Verfügung vom 17. Februar 2026 A._______ (geb. […]1968)
für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Oktober 2025 eine ordentliche IV-
Rente (prozentualer Anteil 25.0%) von Fr. 95.- pro Monat zusprach und für
die Zeit ab dem 1. November 2025 einen Rentenanspruch verneinte (Akten
des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1/1),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die erwähnte Verfügung
mit Eingabe vom 1. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
5. März 2026) anfocht (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der IV-Leistungen vor Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. März 2026 zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass der Beschwerdeführer das ausgefüllte und am 30. März 2026 unter-
zeichnete Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beila-
gen einreichte (BVGer-act. 3),

dass die erwähnte Verfügung vom 16. März 2026 mit Zwischenverfügung
vom 13. April 2026 aufgehoben wurde (BVGer-act. 4),

dass der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 1. Mai 2026 (BVGer-
act. 6) und 28. Mai 2026 (BVGer-act. 9) aufgefordert wurde, sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege unter Einreichung der entsprechenden Be-
weismittel innert 14 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Verfügung zu
ergänzen bzw. zu belegen (namentlich betreffend den Stand seines Ver-
mögens, die genannten Schuldamortisationsraten [Zahnarzt], die Auszah-
lung eines Pflegegeldes und die geltend gemachten monatlichen

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Berufsauslagen) unter der Androhung, andernfalls werde über das Gesuch
aufgrund der Akten entschieden,

dass der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht weitere Angaben
machte und einige Unterlagen einreichte (BVGer-act. 8 und 11),

dass mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026 (BVGer-act. 13) das Ge-
such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels
Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziff. 1),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026
gleichzeitig aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge
nicht einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. 2 und 3),

dass die als Einschreiben (mit Rückschein) an die deutsche Wohnadresse
des Beschwerdeführers versandte Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026
laut der aktenkundigen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (ad
BVGer-act. 14) am 30. Juli 2026 zur Abholung gemeldet wurde (Abho-
lungseinladung), aber vom Beschwerdeführer bis am 10. August 2026 bei
der zuständigen Filiale der Deutschen Post nicht abgeholt wurde, weshalb
die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwal-
tungsgericht retourniert wurde (Eingang: 7. September 2026; BVGer-
act. 14),

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten
Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zu-
stellfiktion; vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG), sofern der Adressat mit der Zustel-
lung rechnen musste (statt vieler: BGE 150 II 26 E. 3.5.4; 134 V 49 E. 4; je
m.H.),

dass die siebentägige Frist – als gesetzliche Frist – nicht verlängerbar ist
und unabhängig von einer von der Post angesetzten Abholfrist gilt (vgl.
BGE 141 II 429 E. 3.1; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 20 Rz. 52 m.w.H.),

dass die Zustellfiktion auch bei nach Deutschland verschickten Sendungen
gilt (vgl. Urteil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 2.2 m.H.),

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dass rechtsprechungsgemäss die (natürliche) Vermutung gilt, dass das
Postpersonal die nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch aus-
zustellende Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder
das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum kor-
rekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3),

dass sich aus dem Eintrag im «Track & Trace»-Auszug im Sinne eines In-
dizes darauf schliessen lässt, dass die Abholungseinladung in den Brief-
kasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142
III 599 E. 2.2),

dass vorliegend der Beschwerdeführer angesichts des von ihm anhängig
gemachten Verfahrens mit der Zustellung der erwähnten Verfügung nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben rechnen musste (vgl. BGE 146 IV
30 E. 1.1.2) und aufgrund der Akten keine konkreten Anzeichen für einen
Zustellungsfehler bestehen (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.w.H.),

dass nach dem Gesagten die hier massgebliche Zwischenverfügung vom
24. Juli 2026 am 6. August 2026 als zugestellt gilt, weshalb die in der Ver-
fügung angesetzte Frist von 30 Tagen – nach Ablauf des Fristenstillstands
(Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) – am 16. August 2026 zu laufen begann und
am 14. September 2026 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass der erhobene Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bzw. bis
zum 14. September 2026 nicht geleistet wurde,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),

dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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