BVGer C-5296/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies mit Verfügung vom 30. Juni 2026 das Gesuch des in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführers um Zusprechung einer IV-Rente ab. Dagegen erhob dieser am 20. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand war der Anspruch auf eine IV-Rente, wobei sich im Beschwerdeverfahren zunächst die Frage der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses stellte.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht war für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland grundsätzlich zuständig. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung verpflichtet, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien lief die Frist vom 16. August 2026 bis zum 14. September 2026. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde und weder ein Fristerstreckungs- noch ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt wurde, waren die Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 30. Juni 2026 unverändert bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5296/2026
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 30. Juni 2026.
C-5296/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-
instanz) mit Verfügung vom 30. Juni 2026 das Gesuch von A._______ um
Zusprechung einer IV-Rente abwies (Akten des Beschwerdeverfahrens
[nachfolgend: BVGer-act.] 2/2),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung
der Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsge-
richt (Eingang: 31. Juli 2026) Beschwerde erhob (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. August 2026
aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen
ab Erhalt dieser Verfügung zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass diese Zwischenverfügung – gemäss aktenkundigem Rückschein
(BVGer-act. 4) – vom Beschwerdeführer am 13. August 2026 empfangen
wurde,
dass die mit Zwischenverfügung vom 4. August 2026 angesetzte Frist von
30 Tagen – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Ge-
richtsferien (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) – somit ab dem 16. August 2026
zu laufen begann und am 14. September 2026 endete,
dass der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet wurde (BVGer-
act. 5),
dass der Beschwerdeführer weder um Erstreckung noch um Wiederher-
stellung der Frist ersuchte,
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dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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