Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-5490/2026

C-5490/2026Entscheid vom 15.09.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die SAK trat mit Verfügung vom 3. Juli 2026 auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine AHV-Altersrentenverfügung nicht ein, weil innert Frist keine formgültig unterzeichnete Einsprache eingereicht worden war. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die SAK, bestritt den rechtzeitigen Erhalt der Post und reichte die Einsprache nun unterschrieben sowie weitere Unterlagen ein. Die SAK leitete diese Eingabe als mögliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 52 VwVG einen erkennbaren Beschwerdewillen, Rechtsbegehren und grundsätzlich eine Unterschrift enthalten muss. Da die Eingabe vom 15. Juli 2026 an die Vorinstanz gerichtet war und keine Anträge enthielt, blieb unklar, ob der Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung überhaupt vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen wollte. Trotz gerichtlicher Nachfrist und ausdrücklicher Aufforderung erklärte der Beschwerdeführer auch in seiner späteren Eingabe weder einen hinreichend klaren Beschwerdewillen noch stellte er Rechtsbegehren. Damit wurde der Mangel nicht fristgerecht verbessert, weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten war.

Entscheid

Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2026 wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Nichteintretensverfügung der SAK vom 3. Juli 2026 bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-5490/2026

Urteil vom 15. September 2026

Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Anja Valier.

Parteien A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente;
Nichteintretensverfügung der SAK vom 3. Juli 2026.
C-5490/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Nichteintretensverfügung vom 3. Juli 2026 auf die Einsprache von
A._______ vom 30. März 2026 gegen die Rentenverfügung vom 28. No-
vember 2025 mangels Zulässigkeit nicht eingetreten ist, nachdem
A._______ innert der ihm angesetzten Frist keine formgültige, unterzeich-
nete Einsprache eingereicht hatte (Akten Bundesverwaltungsgericht
[BVGer-act.] 2),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einer als «Wider-
spruch zur Nichteintretensverfügung vom 03.07.2026» bezeichneten Ein-
gabe vom 15. Juli 2026 erneut an die Vorinstanz gelangte und im Wesent-
lichen geltend machte, bis zum 9. Juli 2026 keine entsprechende Post er-
halten zu haben; gleichzeitig reichte er seine nunmehr unterzeichnete Ein-
sprache vom 30. März 2026 sowie einen Kontoauszug betreffend die per-
sönlichen Beiträge der Jahre 2022 bis 2025 ein (BVGer-act. 1),

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August
2026 mitteilte, sie werte seinen «Widerspruch» als Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung vom 3. Juli 2026 und leite diesen zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 2),

dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Juli 2026 mit separatem Schrei-
ben vom 6. August 2026 zur Bestimmung des weiteren Verfahrens an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33
Bst. d VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),

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dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen
Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass es sich bei der Beschwerde um eine prozessuale Willenserklärung
handelt, mit welcher die betreffende Person erkennbar zum Ausdruck
bringt, dass sie mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und
diese durch die Beschwerdeinstanz überprüfen lassen will (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021
E. 4),

dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls der Beschwerdewille unklar ist bezie-
hungsweise Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und
diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf
auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass die Eingabe vom 15. Juli 2026, trotz entsprechender Rechtsmittelbe-
lehrung in der Nichteintretensverfügung vom 3. Juli 2026, an die Vorinstanz
gerichtet war, womit unklar blieb, ob beim Beschwerdeführer effektiv der
Wille bestand, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung vom 3. Juli 2026 erheben zu wollen,

dass der Umstand, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Juli 2026 als
Beschwerde gewertet und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
hatte, eine entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers nicht zu er-
setzen vermag,

dass die Eingabe vom 15. Juli 2026 zudem keine Rechtsbegehren (An-
träge) für das Beschwerdeverfahren enthält,

dass der Beschwerdeführer daher mit Zwischenverfügung vom 18. August
2026 aufgefordert wurde, innert der, aufgrund des Fristenstillstandes vom
15. Juli bis und mit 15. August 2026 (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG
[SR 830.1]), noch bis 10. September 2026 laufenden Rechtsmittelfrist zu
erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2026 erheben wolle,
und bejahendenfalls Rechtsbegehren für das Beschwerdeverfahren zu
stellen (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 1),

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dass dem Beschwerdeführer im Unterlassungsfall als Säumnisfolge das
Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (BVGer-act. 3
Dispositiv-Ziffer 2),

dass die Zwischenverfügung vom 18. August 2026 dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsverfolgung am 28. August 2026 zugestellt wurde
(BVGer-act. 4),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2026, welche
er am 7. September 2026 in Deutschland der Post übergab und welche am
11. September 2026 beim Bundesverwaltungsgericht einging, fristgerecht
auf die Zwischenverfügung vom 18. August 2026 reagierte (BVGer-act. 5;
vgl. Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004),

dass der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen nochmals den bisheri-
gen Verfahrensablauf sowie die Hintergründe der aus seiner Sicht fehlen-
den Beitragsjahre schildert und namentlich ausführt, er wisse nicht, was
das Gericht damit zu tun habe, und hoffe, dass die Angelegenheit so
schnell wie möglich ein Ende finde (BVGer-act. 5),

dass der Beschwerdeführer damit trotz der ausdrücklichen Aufforderung in
der Zwischenverfügung vom 18. August 2026 nicht erklärt hat, dass er die
Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2026 durch das Bun-
desverwaltungsgericht überprüfen lassen will,

dass seiner Eingabe vom 6. September 2026 auch weiterhin keine Rechts-
begehren (Anträge) für das Beschwerdeverfahren zu entnehmen sind,

dass der Beschwerdeführer damit innert der angesetzten Frist die mit Zwi-
schenverfügung vom 18. August 2026 verlangte Beschwerdeverbesserung
nicht rechtsgenüglich vorgenommen hat und namentlich weder einen hin-
reichend klaren Beschwerdewillen erklärt noch Rechtsbegehren für das
Beschwerdeverfahren gestellt hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingabe vom
15. Juli 2026 nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia
126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4),

dass für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

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dass nach dem Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario) noch die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf
eine Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2026 wird nicht ein-
getreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Anja Valier

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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