Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-1896/2025

D-1896/2025Entscheid vom 28.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der sri-lankische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, nach der Ermordung zweier Kunden seines Geschäfts von Polizei, CID und Armee verdächtigt, festgenommen und misshandelt worden zu sein, weil bei ihm eine Tasche mit Waffen gefunden worden sei. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und bejahte deren Vollzug; streitig war vor Bundesverwaltungsgericht insbesondere die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie eine allfällige Rückkehrgefährdung nach Sri Lanka.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die Rüge einer Gehörsverletzung, weil das SEM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie die Risikofaktoren ausreichend begründet geprüft hatte. In materieller Hinsicht hielt es fest, dass die Schilderungen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, teilweise unsubstantiiert und in der Gesamtschau nicht glaubhaft seien, auch wenn das Kriterium der Plausibilität mit Zurückhaltung anzuwenden sei. Namentlich gewichtete es Widersprüche zum Ablauf der Festnahme, zur Begegnung mit C._______ auf dem Polizeiposten sowie die dürftigen Angaben zu B._______, zur angeblichen Haft und zu den späteren Bedrohungen als erheblich. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung und mangels zusätzlicher LTTE-bezogener Risikofaktoren verneinte das Gericht sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch ein flüchtlings- oder menschenrechtliches Rückkehrhindernis; der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-1896/2025

Urteil vom 28. August 2026

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Giulia Marelli,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N (…).
D-1896/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
23. August 2023 und gelangte über Katar, Rumänien und weitere ihm un-
bekannte Länder am 28. August 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Am 4. September 2023 wurde er zu seinen Perso-
nendaten und dem Reiseweg befragt und am 4. Dezember 2023 einläss-
lich angehört. Die Anhörung wurde abgebrochen, da er sein Recht auf ein
reines Männerteam geltend machte. Am 13. Dezember 2023 wurde er dem
erweiterten Verfahren zugeteilt und am 2. Oktober 2024 ergänzend ange-
hört.

Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, ein
Kunde seines (…), B._______, der sich oft in seinem Laden aufgehalten
und manchmal seine Werkzeugtasche bei ihm deponiert habe, sei am (…)
2022 ermordet worden. Am nächsten Tag seien die Polizei und das CID
(Criminal Investigation Department) zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach
Hause gekommen und hätten ihn zur Befragung ins Armeecamp mitge-
nommen. Sie hätten ihm Bilder von Personen gezeigt und er hätte angeben
sollen, ob er diese kenne und sie mit B._______ bei ihm im Laden gewesen
seien, was er verneint habe. Er sei geschlagen und getreten worden. Auf
die deponierten Werkzeugtaschen angesprochen, habe er wahrheitsgetreu
ausgesagt, nicht genau zu wissen, was sich darin befunden habe, weil er
diese nicht kontrolliert habe. Zuletzt habe B._______ vor zwei Tagen seine
Tasche deponiert. Anschliessend seien sie mit ihm in seinen Laden gegan-
gen, um die Tasche zu kontrollieren. Darin hätten sich eine Handpistole,
zwei bis drei Messer, Spraydosen, Kabel, Bohrer und Arbeitskleidung be-
funden. Deshalb sei ihm vorgeworfen worden, dass er Kontakt zu bewaff-
neten Gruppierungen habe. Er sei in der Folge zuerst zum CID-Büro und
dann auf den Polizeiposten beziehungsweise direkt zum Polizeiposten ge-
bracht worden. Dort habe er gesehen, wie ein anderer Kunde von ihm,
C._______, mit dem Kopf nach unten aufgehängt und geschlagen worden
sei. Er selbst sei zwei Tage auf dem Posten festgehalten und gefoltert wor-
den. Sie hätten ihn gefragt, was für Verbindungen er zu B._______ gehabt
habe und ihm vorgeworfen, dass er in dessen Tod verwickelt sei. Nach zwei
Tagen sei er unter der Auflage freigelassen worden, das Land nicht zu ver-
lassen und für Befragungen zur Verfügung zu stehen. Danach seien immer
wieder bewaffnete Angehörige der Polizei, des CID oder der Armee zu ihm
gekommen, hätten Durchsuchungen durchgeführt und Kunden belästigt,
was sein Geschäft beeinträchtigt habe. C._______ sei ebenfalls

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verdächtigt worden, mit dem Mord an B._______ in Verbindung zu stehen,
sei jedoch mangels Beweisen nach sechs Monaten freigelassen worden.
Er sei einige Zeit später zu ihm zum (…) gekommen und habe ihm erzählt,
dass Leute mit Verbindungen zur Armee B._______ umgebracht hätten.
Als C._______ den Laden verlassen habe, seien sofort die Armee, das CID
und alle anderen gekommen und hätten gefragt, weshalb er hier gewesen
sei. Zwei Tage später, am (…) 2023, sei C._______ in der Nacht erschos-
sen worden. Am nächsten Morgen seien unbekannte, mit Stöcken bewaff-
nete Personen zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten ihn zur Befra-
gung wegen C._______ mitnehmen wollen. Weil seine Eltern geschrien,
ein Cousin interveniert und schliesslich das ganze Dorf zusammengekom-
men sei, sei schliesslich die Polizei gekommen und habe ihn mitgenom-
men. Auf dem Posten hätten sie wissen wollen, in welcher Verbindung er
mit den bewaffneten Gruppierungen stehen würde, welche C._______ er-
schossen hätten. Ihm sei auch vorgeworfen worden, dass er im Dorf erzählt
habe, die Armee habe B._______ erschossen. Weil sein Onkel einen Poli-
zisten gekannt und Geld bezahlt habe, sei er in der Nacht freigelassen wor-
den. Der Polizist habe gesagt, er solle nicht im Dorf blieben, weil man an-
geben würde, dass er aus der Polizeihaft geflohen sei. Er habe befürchtet,
dass ihm dasselbe Schicksal wie C._______ drohen würde und sei deshalb
ausgereist. Nach der Ausreise seien Polizisten und Armeesoldaten ins Dorf
und zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Zeitungsbericht sowie
seine Identitätskarte ein.

B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 26. Februar 2025 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 20. März 2025 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

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Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Der Beschwerde lagen Fotos als Beweismittel bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2025 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest.

F.
Mit Replik vom 23. April 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie
zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. Der Be-
schwerdeführer macht dabei geltend, die Vorinstanz setze sich nicht hin-
reichend mit der Flüchtlingseigenschaft auseinander, obwohl seine Aussa-
gen als glaubhaft zu bewerten seien. Sie stelle die Glaubhaftigkeit pau-
schal in Frage. Sie habe auch keine ausreichende Einzelfallabwägung der
Risikofaktoren vorgenommen.

3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver-
fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch kor-
reliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernst-
haft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichti-
gen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.3 Die vorgebrachten formellen Rügen erscheinen vorliegend als unbe-
gründet. So ging die Vorinstanz gerade von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen aus, weshalb sie sich nicht mit der Asylrelevanz auseinanderset-
zen musste. Die Glaubhaftigkeit wurde sodann entgegen den Vorbringen
in der Beschwerde nicht pauschal, sondern ausführlich begründet verneint.
Auch die Risikofaktoren in Bezug auf eine Rückkehr hat das SEM in einer
rechtsgenüglichen Weise abgeklärt. Dass der Beschwerdeführer bezüglich

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der Glaubhaftigkeit und der Risikofaktoren eine andere Meinung vertritt,
beschlägt die materielle Würdigung und nicht die Frage des rechtlichen
Gehörs.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest,
die Aussagen des Beschwerdeführers seien logisch nicht nachvollziehbar.
So müsse bezweifelt werden, dass ein Freund ohne sein Wissen eine Ta-
sche mit Waffen deponiere und er trotz der freundschaftlichen Beziehung
nichts von dessen Tätigkeit für eine bewaffnete Organisation gewusst
habe. Insbesondere sei auch nicht logisch, warum B._______ von der Ar-
mee umgebracht worden sei, dann jedoch er und C._______ verdächtigt
worden seien. Auch die Verhaftung des Beschwerdeführers nach dem Tod
von C._______ sei nicht nachvollziehbar. Nach seiner Freilassung seien
zudem unbekannte Personen bei ihm vorbeigekommen, obwohl nichts
Neues entdeckt worden sei. Angesichts der Behauptung, dass das CID und
die Polizei zusammenarbeiten würden, mute auch seltsam an, dass er die
Polizei gerufen habe, als das CID nach dem Tod von C._______ zu ihm
gekommen sei. Bezeichnenderweise könne er den Tod von C._______
auch nicht nachvollziehbar schildern, wenn er davon spreche, dieser sei
durchs Fenster erschossen worden. Auch seine Behauptung, er sei durch

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sein Wissen über den Tod von B._______ gefährdet, mute angesichts des-
sen, dass das ganze Dorf Bescheid gewusst habe, unlogisch an.

Seine Aussagen seien auch unsubstantiiert. So könne er den Nachnamen
von B._______ nicht sagen und wisse zu seinem sonstigen Lebenslauf und
insbesondere seinen Problemen mit den Behörden nicht viel. Auch den
zweitägigen Aufenthalt auf dem Polizeiposten, und wie er erfahren habe,
dass C._______ für den Tod von B._______ verantwortlich sei, könne er
nicht beschreiben. Insbesondere seien auch seine Aussagen zum Erschei-
nen von Unbekannten und dem ClD nach der Freilassung ohne Substanz.
Er könne keine genauen Angaben zur Identität der Personen oder zum ge-
nauen Ablauf machen, und rede nur undefiniert von ständigen Besuchen.
Auch zur Organisation, der B._______ angeblich angehört habe, könne er
nichts sagen. Schliesslich seien auch seine Aussagen zu den Geschehnis-
sen nach der Ausreise vage, könne er doch kaum Angaben zu den Perso-
nen, die ihn gesucht hätten, sowie zu den Ereignissen dieser Zeit machen.

Seine Aussagen seien auch widersprüchlich. So habe er an der ersten An-
hörung erklärt, er sei vom Laden aus zuerst zum ClD und dann zum Poli-
zeiposten gebracht worden, während er an der ergänzenden Anhörung
ausgesagt habe, er sei direkt vom Laden zum Polizeiposten mitgenommen
worden. Zudem habe er an der ergänzenden Anhörung erst gesagt, er sei
bereits einige Tage nach der Freilassung wieder in den Laden gegangen,
später aber angegeben, dies sei erst nach einem Monat gewesen. Ausser-
dem habe er an der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe C._______ bei
seinem zweitägigen Aufenthalt auf dem Polizeiposten an den Füssen auf-
gehängt gesehen, während er diesen wichtigen Umstand an der ersten An-
hörung mit keinem Wort erwähnt habe.

Im eingereichten Zeitungsartikel werde er gemäss seinen Angaben nicht
erwähnt. Zudem sei er äusserst kurz und hätte, auch wenn es darin um
B._______ und seine Probleme gehe, keinen Beweiswert für die Probleme
des Beschwerdeführers.

Es sei auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Der Beschwerdeführer mache
nicht geltend, er oder seine Familienangehörigen hätten irgendwelche
Probleme im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) gehabt. Den Akten seien auch keine Hinweise auf
eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation im Sinne der

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Rechtsprechung zu den Risikofaktoren (Referenzurteil des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8) zu entnehmen.

5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz argu-
mentiere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers äusserst einseitig und basiere ihre Erwägungen auf diverse unhalt-
bare Annahmen. Es entspreche auch in Sri Lanka alltäglichen Gepflogen-
heiten, vertrauten Personen und Freunden zu helfen. Der Beschwerdefüh-
rer habe keinen Anlass gehabt, B._______ zu misstrauen und die Depo-
nierung seines Werkzeugs zu hinterfragen. Dass er ihn nicht direkt darauf
angesprochen habe, ob er in politische Aktivitäten involviert sei, könne aus
Angst vor negativen Konsequenzen geschehen sein, auch wenn er ihn als
Freund bezeichne. Auch aus der Perspektive einer bewaffneter Wider-
standsgruppe ergebe eine solche Lagerung von Waffen Sinn (unauffälliges
Versteck, schneller Zugriff). Der Beschwerdeführer schildere in beiden An-
hörungen konsistent und detailliert mehrere Festnahmen und Misshand-
lungen. Seine Darstellungen würden entgegen den Behauptungen der Vo-
rinstanz – wenn überhaupt – nur minimale Widersprüche aufweisen, die im
Rahmen einer mehrmaligen Befragung über traumatische Erlebnisse als
unerheblich zu werten seien. Er schildere die beiden Festnahmen konsis-
tent und die Reihenfolge der Ereignisse bleibe im Wesentlichen unverän-
dert. Diese Abweichung, ob er zuerst zum CID oder direkt zum Polizeipos-
ten gebracht worden sei, betreffe nicht den Kern der Aussage, sondern
eine nebensächliche logistische Frage, die unter den Umständen der Miss-
handlung und des Stresses erklärbar sei. Es sei ihm nicht vorwerfbar, wenn
er ein kleines Detail im Rahmen der – eher kurzen – ersten Anhörung nicht
erzählt habe. Dass er C._______ auf dem Posten gesehen habe, habe er
bereits bei der ersten Anhörung gesagt. Es sei möglich, dass ein neben-
sächliches Detail in der Protokollierung übersehen worden sei. Es handle
sich hierbei nicht um ein zentrales Vorbringen. Die Kernaussagen zur Ab-
folge seiner Festnahmen, den erlittenen Misshandlungen und den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen seien über beide Anhörungen hinweg konsistent,
schlüssig und detailliert geblieben. Die verbleibenden Unklarheiten hätte
die Vorinstanz anlässlich der beiden Anhörungen erfragen können. Dass
dies nicht geschehen sei, sei der Verantwortungssphäre der Vorinstanz zu-
zurechnen und könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden.

Personen wie der Beschwerdeführer, die in Sri Lanka verdächtigt würden,
bewaffnete Gruppen wie die LTTE unterstützt zu haben, seien einem er-
höhten Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer

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passe in dieses Risikoprofil, da in seinem Laden Waffen gefunden worden
seien und er aus dem nördlichen Teil von Sri Lanka stamme.

Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er diverse undatierte Fotos von
angeblich polizeilichen Kontrollen bei ihm zu Hause zu den Akten.

5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die in der Verfügung ver-
wendeten Widersprüche seien entscheidend und es bestünden keine Hin-
weise auf falsche Protokollierung. Zudem habe der Beschwerdeführer
seine Aussagen unterschriftlich bestätigt. Bezeichnenderweise gehe er auf
einen grossen Teil der Argumentation des SEM, der die fehlende Logik und
Substanz betreffe, gar nicht ein. Die mit der Beschwerde eingereichten Fo-
tos, die wohl eine Polizeiaktion beim Beschwerdeführer zu Hause zeigen
sollten, könnten problemlos gestellt oder gekauft werden. Angesichts der
unglaubhaften Aussagen komme ihnen kein Beweiswert zu. Unter diesen
Umständen erübrige es sich, darüber zu spekulieren, ob der Gesuchsteller
gefährdet wäre, wenn seine Aussagen zutreffen würden. Festzuhalten sei
jedoch, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Machtwechsel grund-
sätzlich zu Gunsten der tamilischen Bevölkerung geändert habe, was das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7053/2024 vom 19. Februar 2025
anerkannt habe.

5.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, in der Beschwerde sei
nicht wesentlich auf falsche Protokollierung verwiesen, sondern lediglich
darauf hingewiesen worden, dass es nicht wesentlich sei, wenn er nach
seiner Verhaftung noch für kurze Zeit im CID-Büro gewesen sei. Es sei
auch hervorgehoben worden, dass die erste Anhörung sehr kurz gewesen
sei und nach kurzer Zeit aufgrund der geschlechterbezogenen Zusammen-
setzung des Anhörungsteams habe abgebrochen werden müssen. Auf die
Argumentationslinien rund um die Deponierung der Tasche im Ladenlokal
und weitere Vorbehalte gegenüber dem Verhalten der Sicherheitsbehörden
sei entgegen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift eingegangen worden
(Beschwerde S. 7 und 8). Ergänzend sei hierzu auf die Rechtsprechung zu
verweisen, wonach das Kriterium der Plausibilität nur mit Vorsicht heran-
zuziehen sei. Die Argumentation der Vorinstanz zur angeblichen Logik des
Vorgehens von bewaffneten Rebellengruppen und den Sicherheitsbehör-
den beruhe gänzlich auf Mutmassungen. Daher sei sie in der Beschwerde-
schrift beiseitegelassen worden. Es sei denkbar, dass die Armee einen po-
litischen Gegner aus dem Weg räumen wolle und dafür Sündenböcke be-
nötige. Auch eine engmaschige Überwachung durch Sicherheitsbehörden
mittels Hausbesuche sei nachvollziehbar. Wenn eine Person der

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Aufbewahrung von Waffen für Terrorgruppen verdächtigt werde, könnten
dadurch andere Mitglieder und Waffenverstecke aufgespürt werden. Inwie-
fern es schliesslich nicht nachvollziehbar sein solle, dass eine Person
durch ein Fenster erschossen werde, erschliesse sich nicht. Bezüglich der
eingereichten Fotografien sei nicht zu bestreiten, dass diese einen gerin-
gen Beweiswert aufweisen würden. Sie seien denn auch von untergeord-
neter Bedeutung in der Argumentation der Beschwerdeschrift. Bezüglich
der allgemein verbesserten Situation in Sri Lanka widerspreche die Vo-
rinstanz ihrer Verfügung, wonach die Einschüchterung von bestimmten
Personenkategorien nicht ausgeschlossen werden könne. Das von ihr an-
gegebene Urteil existiere nicht. Vielmehr halte das Gericht fest, es sei noch
nicht absehbar, wie sich die jüngsten Entwicklungen auf die politische und
allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden würden (vgl. etwa D-
3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2.). Es sei daher weiterhin die
etablierte Rechtsprechung zu Sri Lanka anzuwenden.

6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Das SEM argumentiert in der Beschwerde unter anderem mit der feh-
lenden Logik der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dem wird in der Rep-
lik nicht zu Unrecht entgegenhalten, dass das Kriterium der Plausibilität nur
mit Vorsicht heranzuziehen sei. Entsprechende Brüche in der Logik sind
damit in der Regel nicht als gewichtige Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu er-
kennen. Darüber hinaus stimmt das Gericht mit dem Beschwerdeführer in-
soweit überein, dass das Deponieren von Werkzeug im Geschäft durch

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einen befreundeten Kunden nicht gänzlich unplausibel erscheint und auch,
dass B._______ dem Beschwerdeführer keine Auskunft über allfällige Tä-
tigkeiten für eine bewaffnete Organisation gegeben hätte. Entgegen den
Erwägungen des SEM seien ausserdem nach dem Tod von C._______
nicht das CID sondern unbekannte Personen zum Beschwerdeführer ge-
kommen, weshalb der Cousin die Polizei hinzurief, was nicht unplausibel
erscheint. Zweifel kommen jedoch auch dem Gericht bezüglich der Hand-
lungsabfolge zur Ermordung von C._______ auf. So hat der Beschwerde-
führer zunächst angegeben, C._______ habe geschlafen, und erst auf die
Frage, wie er denn schlafend durchs Fenster erschossen worden sei, ge-
antwortet, die Täter hätten davor ans Fenster geklopft, ihn gerufen und als
er das Fenster geöffnet habe, erschossen (vgl. A26 F79 ff.). Auch dass das
Militär die Tötung von B._______ dem Beschwerdeführer oder C._______
unterschieben wollte, obwohl sie selbst dafür verantwortlich gewesen
seien, scheint zweifelhaft, zumal B._______ offensichtlich Waffen ver-
steckte und sein Tod damit als Erfolg im Kampf gegen Terrorismus hätte
dargestellt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer nach kurzer Haft freigelassen und
während mehr als einem Jahr nach der ersten Verhaftung im Heimatdorf
leben und arbeiten konnte, obwohl angeblich in seinem Geschäft die Ta-
sche mit einer Waffe gefunden worden sei, was nicht zur angeblich asyl-
rechtlich relevanten Bedrohungslage passt.

6.3 Die erwähnten Zweifel werden sodann insbesondere durch die in der
Verfügung erwähnten und entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus
relevanten Widersprüche bestätigt. Zwar wurde in der Beschwerde und
Replik richtig darauf hingewiesen, dass die erste Anhörung nach kurzer
Zeit an der Stelle abgebrochen werden musste, als der Beschwerdeführer
über gegen ihn angewendete Foltermethoden bei der Polizei berichtete.
Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl bereits
dort erwähnt hätte, dass er beim Hineingehen C._______, seinerseits der
Folter ausgesetzt, gesehen habe, zumal sich dies auch chronologisch auf-
gedrängt hätte. Darauf angesprochen, gab er anlässlich der ergänzenden
Anhörung wie auch in der Beschwerde auch selbst an, dass er diese Be-
gegnung bereits in der ersten Anhörung erwähnt habe. Dass eine solche
Aussage, wie in der Beschwerde suggeriert, nicht protokolliert wurde, ist
jedoch auszuschliessen, zumal es sich entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen sehr wohl um einen zentralen Punkt und keineswegs um ein Detail
handelte. Das Gleiche gilt für den Weg vom Laden zum Polizeiposten.
Dass der Beschwerdeführer dazwischen zum CID gebracht worden sei, wo
Fotos von ihm und der Tasche gemacht worden seien, und erst danach auf

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den Polizeiposten, ist nicht lediglich ein Detail im Ablauf, sondern ein Schritt
mit erkennungsdienstlichen Massnahmen, welche dem Beschwerdeführer
sicherlich im Gedächtnis geblieben und dementsprechend erwähnt worden
wären. In der Beschwerde werden diese Widersprüche lediglich pauschal
heruntergespielt.

6.4 Auch zur Substanzlosigkeit hat die Vorinstanz zutreffend argumentiert.
Zwar schilderte der Beschwerdeführer die ersten Behelligungen in freier
Rede insgesamt relativ ausführlich und weitgehend kongruent (vgl. A14
F71; A26 F14 und F44). Relativ differenziert korrigierte er auch, die Polizei
habe nicht gesagt, dass die Leute auf den Fotos in seinem Laden ständig
ein- und ausgegangen seien. Zudem präzisierte er, dass auf den Fotos nur
ein oder zwei Tamilen gewesen seien (vgl. A26 F53) und machte gewisse
stimmige Ergänzungen, zum Beispiel dass es keine Beweise gegen
C._______ gegeben habe (vgl. A26 F74). Die Vorinstanz weist aber richtig
darauf hin, dass er auf Nachfrage den Nachnamen von B._______ nicht
nennen konnte und auch zu dessen sonstigen Lebenslauf und insbeson-
dere den Problemen mit den Behörden nicht viel wusste (vgl. A26 F35 ff.).
Dies obwohl dieser oft bei ihm gewesen sein soll und er ihn blind vertrau-
end die Tasche habe deponieren lassen. Zumindest im Nachhinein hätte
er sich sicherlich genauer über B._______ informiert, nachdem ihm zu Un-
recht der Mord an ihm beziehungsweise die Zusammenarbeit mit bewaff-
neten Gruppen vorgeworfen wurde. Bezüglich der entsprechenden Vor-
würfe gibt es ausserdem Unstimmigkeiten, so wird nicht recht klar, ob der
Beschwerdeführer wegen dem Mord an B._______ und C._______, wegen
Tätigkeiten für bewaffnete Organisationen oder wegen seines Wissens um
die Umstände des Todes von B._______ in den Fokus der Behörden gera-
ten sei. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer auch zum zweitägi-
gen Aufenthalt auf dem Polizeiposten kaum schlüssige Beschreibungen zu
liefern. So konnte er das Camp und den Polizeiposten vor allem von aus-
sen beschreiben und bezeichnete den Raum, in dem er gewesen sei, als
«normal» (vgl. A26 F50 und F55). Den Tagesablauf konnte er ebenfalls
nicht beschreiben und vermochte keine relevanten Sinneseindrücke aus
der Zelle zu nennen (vgl. A26 F60 ff.). Schliesslich vermochte der Be-
schwerdeführer zu den Ereignissen nach dem Tod von C._______ kaum
Details zum Ablauf oder dazu, von wem die Bedrohung ausging, darzule-
gen.

6.5 Angesichts der diametralen Widersprüche, der Substanzlosigkeit auf
Nachfragen und der – wenn auch zu relativierenden – Vorbehalte zur Logik
kann in einer Gesamtwürdigung nicht von der Glaubhaftigkeit der

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Ereignisse in der vorgebrachten Form und entsprechend nicht von einer
asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise
ausgegangen werden. Die eingereichten Fotografien von angeblichen Po-
lizeikontrollen beim Beschwerdeführer vermögen zu keinem anderen
Schluss zu führen. Dies wird auch in der Beschwerde eingestanden.

7.
Bezüglich der Gefährdung bei einer Rückkehr hielt die Vorinstanz richtig
fest, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den unglaubhaften Ge-
suchsvorbringen – keine Probleme im Zusammenhang mit einer Tätigkeit
für die LTTE geltend macht. Sie ist auch richtig davon ausgegangen, dass
keine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation im Sinne der
Rechtsprechung zu den Risikofaktoren vorliegt. In der Beschwerde werden
dem lediglich noch einmal die unglaubhaften Gesuchsvorbringen entge-
gengehalten.

8.
Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht glaubhaft machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.

9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

10.2
10.2.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als un-
zumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

10.2.2 Weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen.

10.2.3 Das SEM hielt hierzu richtig fest, der Beschwerdeführer stamme aus
dem Vanni, wohin der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar sei.
Auch sprächen keine individuellen Gründe dagegen, da er elf Jahre die
Schule besucht und als (…) im familieneigenen (…) gearbeitet habe. Seine
finanzielle Situation habe er als gut beschrieben. Er habe zudem zahlrei-
che enge Verwandte im Ort. Seine nicht gravierenden gesundheitlichen
Probleme (Wirbelsäule) seien in Sri Lanka ausreichend behandelbar. Es
bestehe eine gut funktionierende, allgemein zugängliche, teilweise nahezu
kostenlose oder erschwingliche medizinische Grundversorgung.

10.2.4 An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde allgemein
geltend gemachten politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten in Sri
Lanka nichts zu ändern. Dadurch dass seine Eltern und einige Verwandte
weiterhin in seinem Heimatdorf leben, verfügt der Beschwerdeführer, wenn
auch noch nicht über eine verlässliche wirtschaftliche Absicherung, so
doch über eine gesicherte Wohnsituation. Dass er seine eigenständige Er-
werbstätigkeit in seinem (…), wie in der Beschwerde weiter geltend ge-
macht, nicht ohne weiteres wieder aufnehmen kann, ändert nichts daran,
dass er sich mit seiner Schul- und Ausbildung sowie Berufserfahrung wirt-
schaftlich wird integrieren können, auch ohne direkte Unterstützung seiner
Verwandten im Ausland. In der Beschwerde wird in gesundheitlicher Hin-
sicht neben den vom SEM abgehandelten Wirbelsäulenproblemen einzig

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geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch belastet. Es werden
hierzu aber keine weiteren Ausführungen gemacht.

10.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 26. März 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen. Er reichte mit der Replik eine Kostennote
zu den Akten. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint ange-
messen. Das Honorar ist gemäss dem kommunizierten Stundenansatz auf
insgesamt Fr. 1’758.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulas-
ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’758.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
– das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…) (in Kopie)

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