BVGer D-2501/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die iranischen Beschwerdeführenden stellten in der Schweiz Asylgesuche, nachdem sie sich zuvor während mehrerer Jahre in Griechenland aufgehalten hatten. Griechenland hatte der Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr sowie dem Vater und dem minderjährigen Sohn bis 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen erteilt; das SEM trat deshalb auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Streitgegenstand war, ob Griechenland als sicherer Drittstaat massgeblich ist und ob der Wegweisungsvollzug dorthin zulässig, zumutbar und möglich bleibt.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nach Erteilung der griechischen Aufenthaltsbewilligungen kein Dublin-Fall mehr vorlag, sondern die Sache ausschliesslich nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu beurteilen war. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat, und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme genügte für ein Nichteintreten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs verneinte das Gericht eine Unzulässigkeit, weil Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich einhält und den Beschwerdeführenden dort keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Auch die Zumutbarkeitsvermutung für Wegweisungen in einen EU-Staat sei nicht widerlegt, da die Familie nach der Schutzgewährung keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, in Griechenland Unterstützung zu beanspruchen und sich dort eine Existenz aufzubauen; zudem seien keine schwerwiegenden gesundheitlichen Hindernisse ersichtlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Nichteintreten auf die Asylgesuche, die Wegweisung nach Griechenland und deren Vollzug wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2501/2025
Urteil vom 15. September 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Thomas Segessenmann,
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Iran,
alle vertreten durch Ivan Stepic,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / N (…).
D-2501/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 21. November 2024 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern von Beschwerde-
führer 3) am (…) 2018, (…) 2022 und am (…) 2023 und der Beschwerde-
führer 3 am (…) 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. Der Be-
schwerdeführerin 2 war dort am (…) 2024 internationaler Schutz zuerkannt
worden.
A.c Am 26. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das
Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundes-
rat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit irregulärem Aufenthalt (nachfolgend: Rückführungsricht-
linie).
A.d Die griechischen Behörden stimmten am 2. Dezember 2024 der Rück-
übernahme aller Beschwerdeführenden zu. Dabei bestätigten sie die Eu-
rodac-Informationen (vgl. Bst. A.b. hievor) und hielten klarstellend fest, es
sei (ausschliesslich) der Beschwerdeführerin 2 am (…) 2024 der Flücht-
lingsstatus zuerkannt worden. Es seien aber in der Folge ihren Familien-
angehörigen, den Beschwerdeführern 1 und 3, isochrone (gleichlautende)
Aufenthaltsbewilligungen, alle gültig vom (…) 2024 bis (…) 2027, erteilt
worden.
A.e Das SEM führte am 5. Dezember 2024 mit den Beschwerdeführenden
je ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (Griechen-
land) durch.
Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie und ihre Familie hätten nieman-
den in Griechenland. In der Schweiz halte sich ihr mittlerweile erwachsener
Sohn (N […]) auf. Während dem rund sechseinhalb Jahre dauernden Auf-
enthalt in Griechenland hätten sie (die Beschwerdeführenden) keinerlei
Unterstützung von den Behörden erhalten. Ihr Ehemann (der Beschwerde-
führer 1) sei bereits 60 Jahre alt, spreche kein Griechisch und habe daher
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nur schwer eine Arbeit finden können. Er habe auf Feldern Früchte geern-
tet und dafür nicht immer einen Lohn erhalten. Sie seien daher nicht in der
Lage gewesen, eine Wohnung zu mieten. Immerhin habe ihr jüngerer Sohn
(der Beschwerdeführer 3) die Schule besuchen und die griechische Spra-
che erlernen können. Aber nachdem sie in Griechenland als Flüchtling an-
erkannt worden sei, hätten sie so schnell wie möglich in die Schweiz zu
ihrem älteren Sohn reisen wollen. Deshalb hätten sie weder beim Staat
noch bei anderen Organisationen um Unterstützung gebeten.
Der Beschwerdeführer 1 führte ergänzend aus, dass er nach der Flücht-
lingsanerkennung seiner Ehefrau als Taglöhner gearbeitet habe. Eine an-
dere Arbeit habe es gar nicht gegeben. Sie hätten sich manchmal etwas zu
Essen kaufen können, aber eine Wohnung hätten sie sich nicht leisten kön-
nen. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie in der Unterkunft bleiben können,
seien aber gedrängt worden, diese baldmöglichst zu verlassen. Sie hätten
daher auch nicht weiter versucht, Unterstützung zu erhalten. Zudem habe
es bereits ein Jahr vor dem Asylentscheid keine Unterstützungsangebote
mehr in der Unterkunft gegeben.
Der Beschwerdeführer 3 gab zudem zu Protokoll, er habe bis kurz vor der
Ausreise die Schule und einen Fussballclub besuchen können. Er wolle
aber nicht nach Griechenland zurückkehren, wo sie keine Unterkunft hät-
ten und sein Vater keine angemessene Arbeit habe finden können. Zudem
seien sie, als sie das erste Mal in Griechenland angekommen seien, wie
Tiere behandelt worden und hätten zwei Tage auf dem Boden schlafen
müssen. Er habe Angst davor, dies noch einmal zu erleben.
A.f Am 16. Dezember 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer 1 und 3 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO). Die griechischen Behörden lehnten dieses Wieder-
aufnahmeersuchen am 23. Dezember 2024 mit der Begründung ab, die
Dublin-III-VO sei hier nicht anwendbar, nachdem die Beschwerdeführerin 2
am (…) 2024 als Flüchtling anerkannt worden und sowohl ihr als auch den
Beschwerdeführern 1 und 3 Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeit bis
zum (…) 2027 erteilt worden seien.
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A.g Dem SEM gingen mehrere ärztliche Berichte zu. Unter anderem legten
die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2025 medizinische
Unterlagen zu den Akten.
A.h Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden am 1. April 2025
einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwer-
deführenden äusserten sich dazu mit Eingabe vom 2. April 2025.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2025 – gleichentags eröffnet – trat die Vor-
instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 9. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden aufgrund der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl.
Abholquittung), Vollmachten vom 26. November 2024 (in Kopie) und die
Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. April 2025 bei.
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in dem sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, es sei hier nicht die
Rückführungsrichtlinie sondern die Dublin-III-VO anwendbar, was im Übri-
gen auch die Meinung des SEM gewesen sei, habe dieses doch – in Kennt-
nis der verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführen-
den – ein Dublin-Aufnahmegesuch gestellt. Weil dieses von den griechi-
schen Behörden abgelehnt worden sei, sei die Zuständigkeit zur Beurtei-
lung ihrer Asylgesuche – nachdem das SEM auf die Einleitung eines Re-
monstrationsverfahrens verzichtet habe – auf die Schweiz übergegangen.
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Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Mit Erteilen der griechischen Aufent-
haltsbewilligungen an die Beschwerdeführer 1 und 3 ist ihr in Griechenland
durchgeführtes Asyl- und Wegweisungsverfahren, das allenfalls eine Zu-
ständigkeit der Schweiz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Zustän-
digkeit gemäss Dublin-Verfahren) hätte begründen können, beendet wor-
den. Infolge Erteilens der griechischen Aufenthaltsbewilligungen beurteilt
sich ein allfälliges Nichteintreten des SEM auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden 1, 2 und 3 daher ausschliesslich nach Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (vorheriger Aufenthalt in einem sicherer Drittstaat). Die An-
frage des SEM an die griechischen Behörden zur Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden 1, 2 und 3 gestützt auf die Rückführungsrichtlinie (vgl.
SEM act. 24) ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. Die daraufhin erteilte
Zustimmung zur Rückübernahme (vgl. SEM act. 29) bleibt vom eingeleite-
ten Wiederaufnahmeverfahren durch das SEM unberührt. Bei Griechen-
land als Mitgliedstaat der EU handelt es sich ferner um einen sicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Voraussetzungen für
einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind
somit gegeben.
4.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einge-
treten.
5.
Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H).
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung den Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenste-
hen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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6.2 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat und die Überstellung dorthin
erweise sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Be-
schwerdeführenden, namentlich der familiären und der gesundheitlichen
Konstellation, als zulässig und zumutbar. Der Umstand, dass sich der er-
wachsene Sohn in der Schweiz aufhalte, vermöge an der Ausgangslage
nichts zu ändern, da kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdefüh-
renden vorliege. Auch dass die Lebensbedingungen in Griechenland aner-
kanntermassen schwierig seien, reiche nicht aus, um von vornherein die
Unzumutbarkeit zu begründen.
6.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen entgegnet, der Vollzug der
Wegweisung nach Griechenland sei nur bei Vorliegen günstiger Vorausset-
zungen zumutbar, welche hier nicht erfüllt seien. Trotz ihres mehrmonati-
gen Aufenthalts nach der Anerkennung der Beschwerdeführerin 2 als
Flüchtling sei es ihnen aufgrund fehlender Unterstützungsangebote, wie
etwa einem griechischen Sprachkurs, nicht gelungen, ihren Lebensunter-
halt selbständig bestreiten zu können. Bei einer Rückkehr könnten sie auch
nicht auf ein familiäres oder soziales Netz zur Unterstützung zurückgreifen.
Somit lägen erschwerende Umstände vor und ein Wegweisungsvollzug
nach Griechenland sei unzumutbar.
6.4
6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs.3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.4.2 Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich in Beach-
tung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei
Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen
sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor
Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist so-
dann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen
in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Berei-
chen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung
beschwerlich gestaltet. Personen mit Schutzstatus haben jedoch nicht per
se eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer
Verletzung von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Das griechische Asylsystem
kann nicht als dysfunktional bezeichnet werden, und es ist davon auszu-
gehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind,
ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen keine menschenun-
würdige Behandlung droht (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021,
E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Beschwerdeführenden brin-
gen nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen ver-
möchte.
6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grund-
sätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an
gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Er-
krankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021,
E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als
vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen
oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung
sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darun-
ter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und
Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene,
ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht
haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache,
dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen
hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen.
Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zu-
mutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine
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existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft ab-
wenden könnten (vgl. Referenzurteile BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 9.8
und E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.2). Besteht die Legalver-
mutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese
umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzu-
bringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen
sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3).
6.5.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, die Regelvermutung hin-
sichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland
umzustossen. Die Beschwerdeführerin 2 ist von den griechischen Behör-
den als Flüchtling anerkannt worden, womit sie sich grundsätzlich auf die
Garantien der Statusverordnung (Verordnung [EU] 2024/1347 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024; vormals Qualifikati-
onsrichtlinie [aufgehoben mit Wirkung ab dem 12. Juli 2026]), insbeson-
dere auf die Normen betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 28), zu
Bildung (Art. 29), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 31), zu Wohnraum (Art. 34)
und zu medizinischer Versorgung (Art. 32), berufen kann. Gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführenden und aufgrund der Aktenlage ist nicht er-
sichtlich, dass sie sich nach Anerkennung der Beschwerdeführerin 2 und
der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an die Beschwerdeführer 1
und 3 ernsthaft und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Ressourcen be-
müht hätten, die ihnen zustehende Unterstützung einzufordern und sich in
Griechenland für sich und ihr Kind eine Existenzgrundlage aufzubauen. So
gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, dass sie weder bei den grie-
chischen Behörden noch bei einer Nichtregierungsorganisationen um Hilfe
ersucht haben (vgl. SEM-act. 30, F32; SEM-act. 32, F17 und F22 ff.). Rund
sechs Monate nach der Schutzgewährung und der Erteilung von Aufent-
haltsgenehmigungen durch die griechischen Behörden sind die Beschwer-
deführenden bereits weiter in die Schweiz gereist. Die Flugtickets konnten
sie selbst kaufen (vgl. SEM-act. 30, F27). Der mittlerweile erwachsene
Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 hielt sich bereits dreieinhalb
Jahre in der Schweiz auf, als die Beschwerdeführenden hier einreisten (vgl.
SEM-act. 30, F6 und F17). Dass die Familie den Wunsch hegte, in die
Schweiz zu ihrem erwachsenen Sohn zu reisen, ist zwar nachvollziehbar,
zeugt indessen aber auch davon, dass die Beschwerdeführenden gar nicht
ernsthaft beabsichtigten, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu
integrieren. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermögen
die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sich ihr erwachsener
Sohn beziehungsweise Bruder in der Schweiz aufhält, mangels eines
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besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten. Vorliegend besteht auch kein Grund zur Annahme, dass es den Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland bei zumutbarer
Eigeninitiative nicht gelingen wird, sich dort eine annehmbare Existenz-
grundlage aufzubauen. Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich ge-
sund (vgl. SEM-act. 30, F4; SEM-act. 32, F1 ff.; SEM-act. 34, F3) und Be-
treuungspflichten stehen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die
Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht entgegen, da ihr Sohn, der Beschwer-
deführer 3, mittlerweile 16 Jahre alt ist. Zwar ist nicht von der Hand zu wei-
sen, dass es dem Beschwerdeführer 1 angesichts seines Alters von über
62 Jahren, nicht leicht fallen dürfte, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Den-
noch ist es ihm – noch bevor ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wor-
den war – gelungen, Arbeitsmöglichkeiten zu finden. An diese Erfahrungen
kann er grundsätzlich anknüpfen. Im Übrigen darf davon ausgegangen
werden, dass auch die 50-jährige Beschwerdeführerin 2 zum Familienein-
kommen wird beitragen können, gegebenenfalls mit Unterstützung der
griechischen Behörden und Nichtregierungsorganisationen (vgl. Art. 28 der
Statusverordnung). Zusammenfassend ist anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführenden in der Lage sind, sich um eine angemessene Unter-
kunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu So-
zialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und ihrem Sohn
zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Im Wei-
teren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden an keinen schwer-
wiegenden oder in Griechenland nicht adäquat behandelbaren gesundheit-
lichen Problemen leiden (vgl. SEM-act. 54.), welche grundsätzlich dem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Wie schliesslich bereits
das SEM zutreffend festgestellt hat, spricht auch das Kindeswohl nicht ge-
gen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der min-
derjährige Sohn, der Beschwerdeführer 3, kann gemeinsam mit seinen El-
tern nach Griechenland reisen.
6.5.3 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte
Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar er-
weist.
6.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da die griechischen Behörden einer Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben. Die Be-
schwerdeführenden verfügen zudem über gültige griechische Reisedoku-
mente.
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6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 22. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und nach Aktenlage weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter
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