Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4979/2026

D-4979/2026Entscheid vom 24.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der syrische Beschwerdeführer stellte 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem seine türkische Ehefrau und das gemeinsame Kind bereits früher eingereist waren; das SEM lehnte Asyl und Wegweisungsvollzug abweisend bzw. anordnend ab. Vor Bundesverwaltungsgericht focht er nach der Begründung nur noch den Vollzug der Wegweisung an und machte geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei wegen fehlender gesicherter Aufenthaltsmöglichkeit sowie der zerrütteten Ehebeziehung unzulässig.

Erwägungen

Das Gericht hielt fest, dass einzig der Wegweisungsvollzug Verfahrensgegenstand sei, da die Asyl- und Flüchtlingspunkte nicht rechtsgenüglich angefochten worden seien. Es verneinte einen Anspruch auf Einsicht in die verlangte interne SEM-Akte, weil es sich um verwaltungsinterne Unterlagen ohne Beweischarakter handle. In der Sache verletzte das SEM jedoch seine Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es Vollzugshindernisse nur mit Blick auf die Türkei prüfte, nicht aber hinsichtlich des unbestrittenen Heimatstaats Syrien. Die Vorinstanz hätte den Wegweisungsvollzug nicht auf die blosse Möglichkeit eines türkischen Aufenthaltsrechts über Ehe und Kind stützen dürfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Die Dispositivziffern zum Vollzug der Wegweisung wurden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4979/2026

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Mato Nujic,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2026 / N (…)
D-4979/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl
nach, nachdem seine türkische Ehefrau und das gemeinsame Kind (deren
Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht wor-
den ist; Geschäftsnummer […]) bereits am 3. September 2023 in die
Schweiz eingereist waren und um Asyl nachgesucht hatten.

B.
Am 27. Februar 2024 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers das
SEM darum, dass ihr Dossier gemeinsam mit ihrem Kind getrennt von je-
nem des Beschwerdeführers geführt werde, da dieser sie bedrohe.

C.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 respektive 27. Au-
gust 2024 zu seinen Asylgründen an.

Dabei brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
habe vor seiner Ausreise in (…) gelebt und sei im Einzelhandel tätig gewe-
sen,

Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
sei im Jahr 2004 nach Demonstrationen festgenommen und neun Tage
lang festgehalten und misshandelt worden. Zudem sei er zum Militärdienst
aufgefordert worden, was für ihn als Kurde keine Option sei. Im Jahr 2009
habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei illegal in die Türkei gereist,
wo er 2014 vorläufig aufgenommen worden sei und 2018 seine türkische
Ehefrau geheiratet habe. Da seine türkische Schwiegerfamilie die Ehe ab-
gelehnt habe, seien er und seine Ehefrau in der Türkei ständigen Schika-
nen ausgesetzt gewesen, was sie im Jahr 2023 zur Ausreise bewogen
habe.

D.
Am 9. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu seinem
Beziehungsstatus sowie dem Vater-Tochter-Verhältnis, wozu ihn das SEM
mit Schreiben vom 19. November 2025 aufgefordert hatte.

Dabei führte er unter anderem aus, dass er getrennt von seiner Ehefrau
lebe, die Eheleute jedoch überlegten, in Zukunft wieder zusammenzule-
ben. Das gemeinsame Kind verbringe jeweils die Wochenenden mit dem

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Beschwerdeführer und werde teilweise auch unter der Woche durch ihn
betreut.

E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 – tags darauf eröffnet – verneinte die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie aus dem Schengenraum zwecks Rückkehr in den Heimatstaat (d.h.
Syrien) beziehungsweise Herkunftsstaat (d.h. Türkei) oder zur Weiterreise
in ein sich ausserhalb des Schengenraums befindliches Land, in welchem
er aufgenommen werde, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Die Asylgesuche der türkischen Ehefrau des Beschwerdeführers und des
gemeinsamen Kindes wies das SEM mit separater Verfügung gleichen Da-
tums ebenfalls ab.

F.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschuss-
verzicht) und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zudem sei ihm die in-
terne Abklärung des SEM (Akte 1313412-48) offenzulegen.

G.
Am 27. Juli 2026 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein
Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht (…) ein, welches die Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Zuteilungsverfü-
gung des Bezirksgerichts (…) am 28. Juli 2026 respektive 30. Juli 2026
dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 In der Rechtsmitteleingabe wird subeventualiter beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Aus der Be-
gründung geht indessen klar hervor, dass sich die Beschwerde aus-
schliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug
richtet. Die im Asylrecht erfahrenen Rechtsvertretung begründet den vor-
genannten Antrag nicht ansatzweise in ihrer Rechtsmitteleingabe und be-
schränkt sich gänzlich auf Ausführungen zum Wegweissungsvollzug. Folg-
lich geht das Gericht davon aus, dass der vorgenannte Subeventualantrag
versehentlich gestellt wurde. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzli-
chen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung) der SEM-Verfügung
sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht
Gegenstand des Verfahrens.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).

3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.

4.
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4.1 Das SEM begründet seine Verfügung (bezüglich des Wegweisungs-
vollzugs) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar kein
türkischer Staatsangehöriger sei, er aufgrund seiner Ehe als auch seiner
Elternschaft aber mehrere Möglichkeiten habe, eine Aufenthaltsbewilligung
in der Türkei zu erhalten, weshalb er dorthin zurückkehren und Wohnsitz
nehmen könne. Da auch seine Ehefrau und das gemeinsame Kind aus der
Schweiz weggewiesen worden seien und anzunehmen sei, diese würden
in die Türkei zurückkehren, sei auch im Falle des Beschwerdeführers die
Wegweisung in die Türkei zu prüfen, welche sich sodann als zulässig, zu-
mutbar und möglich erweise.

4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, das SEM
gehe zu Unrecht davon aus, er könne in der Türkei ohne weiteres eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten, zumal ihm eine solche bereits in der Ver-
gangenheit verwehrt worden sei. Der Verweis in der angefochtenen Verfü-
gung auf die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Türkin, die ihn bei der
Beschaffung einer türkischen Aufenthaltsbewilligung unterstützen könne,
überzeuge nicht, nachdem sich die Trennung der Eheleute gefestigt habe
und eine Fortführung ihrer ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sei.
Zudem verweigere die (Noch)Ehefrau des Beschwerdeführers ihm jegliche
Unterstützung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein sehr gutes
Verhältnis zu seinem Kind, welchem aufgrund seines psychischen Zustan-
des die Rückkehr des Vaters (respektive des Beschwerdeführers) in die
Türkei nicht zuzumuten sei.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Neubeurteilung. Er rügt dabei eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes sowie der Begründungspflicht.

5.2
5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen

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abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).

5.2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erhebli-
chen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von
Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde
im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1;
2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1;134 I 83 E. 4.1). Das Recht auf
Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbstän-
dige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und
2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG
beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden
oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde
grundsätzlich entscheidrelevant sind. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt jedoch
keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gel-
ten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarak-
ter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung
dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind,
wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Aus-
schluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die
interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit
ausgebreitet wird (vgl. Urteil BGer 1C_347/2024 vom 14.10.2024 E. 2.2,
BGE 125 II 473 E. 4a)

5.3 Betreffend den Antrag auf Einsicht in die Akte 48/10 der Vorinstanz ist
Folgendes festzustellen: Beim vorgenannten Aktenstück handelt es sich
um eine interne E-Mail zwischen zwei Mitarbeitenden des SEM mit einem
Consulting-Bericht im Anhang. Hinweise darauf, dass diese Aktenstücke
als unmittelbare Grundlage für die angefochtene Verfügung dienten, sind
dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es
sich bei den fraglichen Aktenstücken – wie in der Beschwerdeschrift bereits
anerkannt (vgl. Beschwerde S. 2 und 11) – um interne Abklärungen, welche
der sorgfältigen Rechtsabklärung dienten. Ihren Entscheid stützt die Vo-
rinstanz sodann augenscheinlich auf die darin zitierten Quellen, welche
sich mittels eingefügten Links einsehen lassen (vgl. A54/15 S. 8). Folglich

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ist der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Akte A48/15 offenzulegen,
abzuweisen.

5.4 Das SEM unterlässt in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung von
allfälligen Vollzugshindernissen in Bezug auf den (unbestrittenen) Heimat-
staat des syrischen Beschwerdeführers gänzlich und prüft stattdessen
ebensolche für die Türkei, dem Heimatstaat seiner Ehefrau und des ge-
meinsamen Kindes, die unbestrittenermassen nicht Partei im vorliegenden
Verfahren sind. Dies begründet es damit, dass der Beschwerdeführer
ebendort bereits gelebt habe und aufgrund seiner Ehe respektive der tür-
kischen Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes einen türkischen
Aufenthaltstitel erlangen könne. Damit verletzt die Vorinstanz die ihr oblie-
gende Prüfungspflicht offensichtlich (und damit den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör). Die Türkei betreffend wäre wohl lediglich ein Nichteintreten-
sentscheid wegen vorgängigen Aufenthalts ebendort gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG, verbunden mit einer Wegweisung in die Türkei in Be-
tracht zu ziehen gewesen (vgl. Urteil des BVGer D-4619/2024 vom 28. No-
vember 2025 E. 3.5).

5.5 Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es aufgrund des Gesagten angebracht,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung
und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung ist insbesondere
deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil dem Beschwerdeführer bei einer
Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden ab-
weisenden Entscheid eine Instanz verlorenginge.

6.
Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen. Die vo-
rinstanzliche Verfügung ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivzif-
fern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung und
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Ausführungen in der Be-
schwerde nicht näher einzugehen.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

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7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs.
2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– zuzusprechen.

7.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und
der amtlichen Rechtsverbeiständung sind nach dem Gesagten gegen-
standslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2026 wird in den Dispositivziffern 4
und 5 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungs-
vollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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