Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4995/2026

D-4995/2026Entscheid vom 25.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkischen Beschwerdeführerinnen, eine Mutter und ihre minderjährige Tochter, ersuchten in der Schweiz um Asyl und machten vor allem häusliche Gewalt sowie Bedrohungen durch die eigene Familie, die Schwiegerfamilie und den syrischen Ehemann beziehungsweise Kindsvater geltend. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht waren die Asylablehnung sowie insbesondere die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte der familiären Verhältnisse.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geltend gemachten Übergriffe privater Dritter keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, solange im Heimatstaat ein ausreichender staatlicher Schutz besteht. Es verwies auf seine gefestigte Praxis, wonach die Türkei bei häuslicher Gewalt grundsätzlich schutzbereit und schutzfähig ist, und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin staatliche Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erachtete das Gericht den Sachverhalt jedoch als ungenügend abgeklärt, weil das SEM seine Beurteilung weitgehend auf eine gemeinsame Rückkehr mit dem Ehemann beziehungsweise Kindsvater abgestützt hatte, obwohl dessen eigenes Verfahren und mögliche Vollzugshindernisse nicht rechtsgenüglich geprüft worden waren. Deshalb könne namentlich die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK nicht abschliessend beurteilt werden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung abgewiesen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug wurde die Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4995/2026

Urteil vom 25. September 2026

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
beide Türkei,
beide vertreten durch MLaw Naomi Schumacher,
(…),
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2026 / N (…).
D-4995/2026

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 3. September 2023 in der Schweiz
um Asyl nach.

B.
Mit Verfügung vom 26. September 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG
nicht ein und wies sie nach Kroatien weg.

C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 als gegenstandslos ab, nach-
dem das SEM das erstinstanzliche Asyl- respektive Dublin-Verfahren wie-
deraufgenommen hatte.

D.
Am 8. Februar 2024 suchte der syrische Ehemann respektive Kindsvater
der Beschwerdeführerinnen (dessen Verfahren ebenfalls am Bundesver-
waltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer D-
4979/2026) in der Schweiz um Asyl nach.

E.
Am 27. Februar 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM da-
rum, dass ihr Dossier getrennt von jenem des Ehemannes respektive
Kindsvaters geführt werde, da dieser sie bedrohe.

F.
Am 19. Juni 2024 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren als beendet und
eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren.

G.
Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 15. Juli 2024 machte
die volljährige Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihr
Kind seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor
der Ausreise in (…) gelebt. Insbesondere die volljährige Beschwerdeführe-
rin habe sowohl durch ihre Familie als auch ihre Schwiegerfamilie und ihren
syrischen Ehemann wiederholt häusliche Gewalt erfahren. Bei einer Rück-
kehr in die Türkei fürchte sie, sie und ihr Kind könnten erneut familiären
Schikanen ausgesetzt sein.

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H.
Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte die volljährige Beschwerdeführe-
rin dem SEM unter anderem mit, dass sie und ihr syrischer Ehemann seit
einem Jahr physisch getrennt leben würden.

I.
Am 9. Januar 2026 nahm die volljährige Beschwerdeführerin abermals
Stellung zu ihrem Beziehungsstatus sowie dem Verhältnis der minderjähri-
gen Beschwerdeführerin zum syrischen Kindsvater.

Dabei führte sie unter anderem aus, dass die Familie weiterhin getrennt
lebe. Die Beziehung zwischen dem Kindsvater und der minderjährigen Be-
schwerdeführerin sei jedoch sehr eng.

J.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 – tags darauf eröffnet – verneinte die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte
ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.

Das Asylgesuch des Ehemannes respektive Kindsvaters der Beschwerde-
führerinnen wies das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums eben-
falls ab.

K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2026 erhoben die
Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung vom 15. Juni 2026 Beschwerde und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sie seien
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(inklusive Kostenvorschussverzicht) und unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung.

L.
Am 27. Juli 2026 reichten die volljährige Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht (…) ein, welches
die rubrizierte Rechtsvertretung mit der entsprechenden
Zuteilungsverfügung am 20. August 2026 dem Bundesverwaltungsgericht
zukommen liess.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde im
Asylpunkt als offensichtlich unbegründet und im Vollzugspunkt als offen-
sichtlich begründet zu erachten. Das Urteil ist daher nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.

4.
4.1. Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen insgesamt den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die von ihnen geltend gemach-
ten Übergriffe der Familie der volljährigen Beschwerdeführerin respektive
ihres Ehemannes und dessen Familie gingen von privaten Dritten aus,
weshalb sie für die Gewährung von Asyl nur dann relevant seien, wenn die
heimatlichen Behörden keinen angemessenen Schutz gewährten. Die voll-
jährige Beschwerdeführerin habe sich bislang jedoch gar nicht um staatli-
chen Schutz für sich und ihr Kind bemüht. Obgleich die heimatlichen Be-
hörden ihren Schutzwillen wiederholt zum Ausdruck gebracht hätten, habe
sie stets auf eine Anzeige verzichtet. Weiter sei der Vollzug der Wegwei-
sung auch zulässig, zumutbar und möglich, zumal die Beschwerde-

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führerinnen mit ihrem syrischen Ehemann respektive Kindsvater, der eben-
falls aus der Schweiz weggewiesen werde, in die Türkei zurückkehren
könnten, wo dieser für sie wieder finanziell aufkommen könne.

4.2. Demgegenüber wandten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz halte der volljährigen Be-
schwerdeführerin zu Unrecht vor, dass sie die heimatlichen Schutzmög-
lichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Trotz behördlicher Interventionen habe
sie weiterhin Gewalt im häuslichen Umfeld erfahren. Ihre Situation ver-
schärfe sich denn auch dadurch, dass sie kürzlich im Heimatstaat wegen
Beamtenbeleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und ihr
bei einer Rückkehr in die Türkei die Trennung von der minderjährigen Be-
schwerdeführerin drohe. Ausser Acht lasse die Vorinstanz darüber hinaus,
dass die Ehe der volljährigen Beschwerdeführerin seit Jahren nur noch for-
meller Natur sei. Da sie auch durch ihren syrischen Ehemann Gewalt erlit-
ten habe, könne ohnehin nicht von ihr erwartet werden, dass sie ihn, von
dem sie sich nunmehr scheiden lasse, in der Türkei beim Erhalt einer Auf-
enthaltsbewilligung unterstütze. Eine solche sei ihm denn auch bereits in
der Vergangenheit verwehrt worden. Folglich seien die Schlussfolgerungen
der Vorinstanz, die Familie werde gemeinsam in die Türkei zurückkehren
können, unzutreffend.

5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

5.3. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausrei-
chend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht

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und diese der betroffenen Person zugänglich ist, wobei von einem Staat
nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbe-
reiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutz-
theorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3
AsylG nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und
die Asylgesuche abzuweisen seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann
– mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Die unsub-
stantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift – die sich weitestgehend in
Wiederholungen bereits geltend gemachter Befürchtungen erschöpfen –
vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

6.2. In gefestigter Praxis bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Schutz-
bereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit
Opfern häuslicher Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai
2026 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni
2018 E. 5.2). Wie in der Beschwerdeschrift verschiedentlich eingestanden
wird, blieben die türkischen Behörden nicht untätig, sondern ergriffen ver-
schiedene Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerinnen (wie bei-
spielsweise die Unterbringung in einem Frauenhaus oder die Einleitung ei-
nes Strafverfahrens gegen einen ihrer Brüder; vgl. Beschwerde S. 5 und
16). Dass keine weitergehenden Massnahmen ergriffen wurden, ist nicht
einem fehlenden Schutzwillen der Behörden zuzuschreiben, sondern dem
Umstand, dass die volljährige Beschwerdeführerin es unbestrittenermas-
sen ablehnte Anzeige zu erstatten (vgl. A53/21 F105). Ihr diesbezüglicher
Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, sie habe befürchtet, «dass
eine Anzeige zu einer weiteren Eskalation und zu einer Gefährdung ihres
Lebens führen würde» (vgl. Beschwerde S. 16), vermag nicht zu überzeu-
gen, erscheint er doch nachgeschoben. Sollte sie nach einer Rückkehr er-
neut bedroht werden, wäre es ihr denn auch zuzumuten, sich bei den zu-
ständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtun-
gen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen.

6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, in Bezug auf sie selbst oder ihre Tochter eine im Sinne
von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht
vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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7.
7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.
9.1. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Sachverhalt vorliegend nicht
rechtsgenüglich erstellt, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in
der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden.

9.2. Mit Urteil D-4979/2026 gleichen Datums wie das vorliegende Urteil,
hebt das Bundesverwaltungsgericht die den syrischen Ehemann respek-
tive Kindsvater der Beschwerdeführerinnen betreffende Verfügung vom
15. Juni 2026 im Wegweisungsvollzugspunkt auf. Es stellt fest, die Vo-
rinstanz habe es unterlassen in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung
von allfälligen Vollzugshindernissen in Bezug auf den (unbestrittenen) Hei-
matstaat des syrischen Beschwerdeführers vorzunehmen. Damit verletze
die Vorinstanz die ihr obliegende Prüfungspflicht (und damit den Anspruch
auf rechtliches Gehör). Das Säumnis im Verfahren des Ehemannes res-
pektive Kindsvaters betrifft sodann auch die Beschwerdeführerinnen, ins-
besondere im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug und eine allfällige Ver-
letzung von Art. 8 EMRK, stütz die Vorinstanz die angefochtene Verfügung
doch weitestgehend darauf ab, dass die Familie gemeinsam in die Türkei
zurückkehren und die Beschwerdeführerinnen durch den Ehemann und
Kindsvater unterstützt werden.

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9.3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.).

Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Es ist dem Gericht bei dieser
Aktenlage verwehrt, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab-
schliessend zu beurteilen. Der formelle Mangel wiegt relativ schwer und
kann nicht durch das Gericht geheilt werden (vgl. Urteil des BVGer D-
3393/2020 vom 7. März 2025). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,
soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvoll-
zugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt
werden; die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachver-
halts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist anzuweisen den
Sachverhalt durch weitere Abklärungen – insbesondere die Familienver-
hältnisse betreffend – vollständig festzustellen. Anschliessend ist die Sa-
che – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente
und koordiniert mit dem Verfahren des Ehemannes respektive Kindsvaters
– neu zu entscheiden. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die wei-
teren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, so-
weit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach hin-
sichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzu-
weisen, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzu-
stellen, diesen umfassend zu prüfen und erneut über den Wegweisungs-
vollzug zu befinden.

11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdefüh-
rerinnen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und

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der Wegweisung, während sie bezüglich des Wegweisungsvollzugs obsie-
gen, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet (vgl. Urteil des
BVGer D-3418/2026 vom 16. Juni 2026 E. 8 m.w.H.).

11.2. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführerinnen
die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indes
von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte
Unterstützungsbestätigung vom 14. Juli 2026; Beschwerdebeilage 13) und
die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der unterliegenden Vo-
rinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

11.3. Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An-
trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als
gegenstandslos.

11.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen obsiegen, haben sie Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten,
die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4
VGKE).

In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher
Aufwand der Rechtsvertretung von 12 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 193.80 (Übersetzungs-
kosten, Porti, Kopien, Telefon) geltend gemacht. Der ausgewiesene Auf-
wand erscheint unter Berücksichtigung der in der Honorarnote nicht aufge-
führten Eingabe vom 20. August 2026 angemessen. Die hälftige Parteient-
schädigung ist folglich auf Fr. 1'597.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und das
SEM anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.

11.5. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheis-
sen ist, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen
und die rubrizierte Rechtsvertretung, die die persönlichen Voraussetzun-
gen erfüllt, antragsgemäss beizuordnen. Die Festsetzung des Honorars für
den beigeordneten Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8‑11 so-
wie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Der Stundenansatz ist entsprechend der Praxis des Gerichts
auf Fr. 150.– (für nichtanwaltliche Vertreter) festzusetzen. Soweit die

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Beschwerdeführerinnen – zur Hälfte – unterliegen, ist dem amtlichen
Rechtsbeistand demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar im Be-
trage von Fr. 997.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das
SEM beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. Juni 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des
Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 1'597.– auszurichten.

5.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem
amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar
von Fr. 997.– zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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