Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5030/2024

D-5030/2024Entscheid vom 18.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine türkische kurdische Familie ersuchte 2023 in der Schweiz um Asyl und berief sich auf Übergriffe gegen den Vater wegen seiner Unterstützung der HDP, auf ethnische Benachteiligungen sowie auf mehrere in der Türkei eingeleitete Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, Terrorismusfinanzierung und Präsidentenbeleidigung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten die Beschwerdeführenden Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die geltend gemachten Benachteiligungen wegen der kurdischen Ethnie nach konstanter Praxis keine asylrelevante Intensität erreichen und auch keine Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei vorliegt. Die gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren begründeten nach der massgeblichen Rechtsprechung ebenfalls keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung, weil keine rechtskräftige Verurteilung vorlag, ein Verfahren erst im Ermittlungsstadium war und kein geschärftes politisches Profil ersichtlich war. Zudem erschienen die Social-Media-Aktivitäten teilweise erst nach der Ausreise erfolgt, weshalb der Vorwurf nicht ausgeschlossen sei, dass eine Strafverfolgung bewusst provoziert worden sei. Auch der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine unzumutbare medizinische oder kindeswohlbezogene Situation dargetan sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5030/2024

Urteil vom 18. September 2026

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
alle Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024 / N (…)
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Sachverhalt:

A.
A.a B._______ (der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau A._______ (die
Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihren Kindern (zum damali-
gen Zeitpunkt die Beschwerdeführenden 3 und 4) am 19. Januar 2023 in
der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 2. Mai 2023 befragte das SEM den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau zu ihren Asylgründen.

Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei ethnischer Kurde, in
F._______ geboren und noch im Kindesalter mit seiner Familie nach
G._______ umgezogen. Er habe nach dem Abbruch des Gymnasiums als
(…) an verschiedenen Orten in der Türkei gearbeitet. Im Jahr (…) habe er
die Beschwerdeführerin geheiratet. Sie hätten zusammen mit seinen Eltern
in einem Haus in G._______ gewohnt, wo seine Eltern immer noch leben
würden. Seine vier Geschwister seien in G._______, F._______ oder
H._______ wohnhaft. Er habe als Kurde immer die HDP (Halkların Demo-
kratik Partisi) unterstützt. Er habe Broschüren verteilt und an Kundgebun-
gen teilgenommen. Dabei sei er des Öfteren von der Polizei beschimpft,
beleidigt und angegriffen worden. Bereits 2015 sei er zusammen mit drei
Freunden von der Hisbollah entführt, in ein unterirdisches Gefängnis ge-
bracht und dort gefoltert worden. Manchmal habe er in einem Buchladen,
in welchem kurdische Bücher verkauft worden seien, ausgeholfen. Am (…)
2022 seien Polizisten in den Buchladen gekommen und hätten ihn geschla-
gen und seine Nase gebrochen. Am nächsten Tag hätten ihm die Polizisten
ein Angebot für eine Spitzeltätigkeit gemacht. Am (…) 2022 habe er zu-
sammen mit seiner Familie an einer Kundgebung der HDP teilgenommen
und sei dort von zwei Polizisten vor den Augen seiner Familie geschlagen
worden. Wegen dieses Vorfalls sei er mit seiner Familie zunächst zu seinen
Schwiegereltern gezogen und danach ausgereist. Auf der Suche nach ihm
habe die Polizei nach seiner Ausreise seinen Vater angerufen. So habe er
(der Beschwerdeführer) ab (…) 2022 auf sozialen Medien (wieder) Posts
politischen Inhalts abgesetzt: Fotos von Abdullah Öcalan, Fotos der Gue-
rilla, bei der sein Cousin dabei sei, Fotos von sich bei HDP-Kundgebungen
sowie Fotos der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê]). Deshalb sei ein Straf-
verfahren gegen ihn eingeleitet worden.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ethnische Kurdin und in
F._______ geboren. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen. Danach
habe sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Ihre Mutter und

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ihre sieben Geschwister würden alle in I._______ leben. Sie seien wegen
den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Einige Male seien Männer,
es habe sich entweder um Polizisten oder um Angehörige anderer Organi-
sationen gehandelt, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm
gefragt. Der Vorfall vom (…) 2022 sei auch für sie und ihre Kinder schwierig
gewesen. Im Übrigen sei ihr Sohn aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der
Schule von Lehrpersonen beleidigt worden.

A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens ihre türkischen Identitätskarten und ihr Familienbüchlein im Ori-
ginal sowie folgende weitere Dokumente (in Kopie) zu den Akten:

- Aussageprotokoll des Anzeigeerstatters vom (…) 2023;
- Vollmacht, ein Schreiben und ein Referenzschreiben der türkischen Rechtsvertre-
tung betreffend Verfolgung durch die Terrororganisation IS;
- Fotos der Teilnahme an der Kundgebung vom (…) 2022;
- Beschluss im Verfahren (…);
- Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers mit regierungskriti-
scher Botschaft;
- Fotos der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der
Schweiz;
- Screenshots von Fernsehnachrichten, auf welchen die Beschwerdeführenden 1
und 2 zu erkennen seien;
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Gedenkstätte für gefallene Kämpfer und
bei einem (…)-Fest;
- Foto der Beschwerdeführerin mit den Kindern vor aufgehängten Plakaten, welche
Abdullah zeigen;
- Datenträger mit einem Video, welches den Beschwerdeführer beim Verteilen von
Flugblättern in der Türkei zeigen sollen;
- undatierter UYAP-Auszug;
- Entscheid in sonstiger Sache des Friedensrichteramts G._______ vom (…) 2023;
- Entscheid des Friedensrichters G._______ zur Ausstellung eines Haftbefehls
zwecks Einvernahme vom (…) 2023;
- Festnahmebefehl des Friedensrichters G._______ vom (…) 2023;
- Anklageschrift betreffend Propaganda für Terrororganisation vom (…) 2023;
- Verhandlungsprotokoll vom (…) 2024.

B.
Am (…) 2024 kam in der Schweiz das dritte Kind der Beschwerdeführen-
den (Beschwerdeführer 5) zur Welt.

C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 – tags darauf zugestellt – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug derselben an.

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D.
Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe von Cordelia
Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), am 12. August
2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventu-
aliter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtli-
chen Verbeiständung.

Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung und einer Voll-
macht vom 9. Juni 2023 folgende Dokumente (in Kopie) bei:

- undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers in deutscher Sprache;
- Anwaltsschreiben vom (…) 2024 in türkischer Sprache inkl. Übersetzung;
- Übersetzung des Festnahmebefehls vom (…) 2023;
- Übersetzung der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom
(…) 2023;
- Übersetzung des Anklageannahmebeschlusses (Absichtserklärung) des 1. Straf-
gerichts für schwere Strafsachen G._______ vom (…) 2023;
- Übersetzung des Verhandlungsprotokolls des Strafgerichts für schwere Strafsa-
chen G._______ vom (…) 2024 (angeblich fälschlich datiert vom «(…) 2024»).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie der amtlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführen-
den zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 4. Oktober 2024 auf.

Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2024 bezahlt.

F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 informierte Necmettin Sahin, HEVI
Flüchtlingshilfe, das Bundesverwaltungsgericht, er vertrete neu die Interes-
sen der Beschwerdeführenden. Hierzu legte er unter anderem zwei unter-
schriebene Vollmachten sowie ein Schreiben der bisherigen Rechtsvertre-
tung, worin die Übermittlung der Asylakten der Beschwerdeführenden an
die neue Rechtsvertretung angekündigt wurde, bei. Zudem wurden fol-
gende Dokumente (in Kopie) ins Recht gelegt:

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- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2023 (mit Überset-
zung);
- Gerichtsentscheid des 2. Erstinstanzlichen Strafgerichts G._______ vom (…)
2023 (mit Übersetzung);
- Übersetzung eines Eingangsbeschluss des 2. Schweren Strafgerichts vom (…)
2023;
- Anhörungsprotokoll vom (…) 2024 (mit einer Übersetzung).

Die zuständige Instruktionsrichterin nahm mit Schreiben vom 15. Oktober
2024 vom Mandatswechsel Kenntnis.

G.
Die Beschwerdeführenden legten mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 einen
Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Ter-
rorismus vom (…) 2024 (in Kopie und mit Übersetzung) zu den Akten. Die-
sem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Verbreitung
von Propaganda einer terroristischen Organisation gesucht werde. Zudem
behaupte die Sicherheitsdirektion, dass er an den Aktivitäten der PKK teil-
nehme und diese terroristische Organisation finanziell unterstützt habe.

H.
Mit Eingabe vom 1. April 2025 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, er
führe neu das Mandat im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Hierfür
reichte er eine unterzeichnete Vollmacht und ein Schreiben der Beschwer-
deführenden betreffend Widerruf der an Necmettin Sahin erteilen Voll-
macht ein.

Die zuständige Instruktionsrichterin nahm mit Schreiben vom 8. April 2025
von dieser Mandatsübernahme Kenntnis und stellte dem neuen Rechtsver-
treter antragsgemäss eine Kopie der Beschwerdeakten zu.

I.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 15. April 2025 fol-
gende Dokumente (in Kopie) zu den Akten:

- Schreiben der Sicherheitsdirektion vom (…) 2024 (mit Übersetzung);
- Ermittlungsbericht vom (…) 2024 (mit Übersetzung);
- Prüf- und Bewertungsbericht vom (…) 2024 (mit Übersetzung);
- drei UYAP-Auszüge;
- Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
vom (…) 2024;
- psychodiagnostischer Befund der J._______ vom (…) 2025.

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J.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2025 wurde das SEM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.

K.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2025 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.

L.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. September
2025 und legten weitere Dokumente (in Kopie) ins Recht:

- zwei Verhandlungsprotokolle vom (…) bzw. (…) 2025 (je mit Übersetzung);
- Auszug aus ChatGPT;
- Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2026 (mit Übersetzung);
- Kurzbericht der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (undatiert und mit Überset-
zung)
- Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft G._______;
- Auszug aus der türkischen Justiz-Statistik 2024.

M.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden
folgende Dokumente (in Kopie) ein:

- UYAP-Auszug;
- Anklageschrift vom (…) 2025 betreffend Präsidentenbeleidigung (mit Überset-
zung);
- Verhandlungsprotokoll vom (…) 2025 ein (mit Übersetzung).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sind als Verfügungsadressaten zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der

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Beschwerdeführer 5 (der kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung ge-
boren ist) wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

1.4 Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist
eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
zutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihren subeventualiter gestellten
Kassationsantrag in der Beschwerde und auch in den weiteren Eingaben
vom 5. Oktober 2024, vom 15. April 2025, vom 29. September 2025 oder
vom 19. Dezember 2025 in keiner Weise und auch aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten. Der Rück-
weisungsantrag ist daher abzuweisen.

3.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September
2025 beanstanden, trotz aktenkundiger Belege habe das SEM in der Ver-
nehmlassung vom 1. September 2025 behauptet, es seien zum hängigen
Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda «keine» Dokumente einge-
reicht worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das SEM in
seiner Vernehmlassung ausführt, dass zum Strafverfahren betreffend Ter-
rorpropaganda nach der Anklageerhebung «keine weiteren» – und nicht
keine, wie von Beschwerdeführenden behauptet – Dokumente eingereicht
worden seien, wobei das SEM offenkundig von Strafverfahrensdokumen-
ten und nicht bloss einem UYAP Auszug in Kopie ausging. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und ein Kassationsgrund kann im Übrigen schon
deshalb nicht vorliegen, weil die Aussage des SEM während des Be-
schwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht oh-
nehin nicht in Frage zu stellen vermag.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer

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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
grün-dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die vom Beschwer-
deführer dargelegten Gewalttaten im Jahr 2015 (Verschleppung und Folte-
rung durch die Hisbollah), im (…) 2022 (Polizisten hätten ihm im kurdischen
(…) die Nase gebrochen) und im (…) 2022 (Polizisten hätten ihn im Beisein
seiner Familie anlässlich einer HDP-Kundgebung verprügelt) seien man-
gels eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht als systemati-
sche Verfolgung zu werten. Auch sei unklar, wer für die geschilderten Ge-
walttaten verantwortlich gewesen sei, der Beschwerdeführer vermute
bloss, dass es Polizisten, Beamte oder Personen, die im Auftrag der Re-
gierung agiert hätten, gewesen seien. Gegen eine gezielte staatliche Ver-
folgung des Beschwerdeführers spreche auch, dass er nicht ernsthaft ge-
sucht worden sei. Das Angebot für eine Spitzeltätigkeit im (…) 2022 habe
der Beschwerdeführer ohne weitere Konsequenzen ablehnen können. Auf-
grund seiner Tätigkeiten für die HDP sei denn auch kein Verfahren einge-
leitet worden. Zudem sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seines Cousins, der sich der PKK angeschlossen habe, etwas zu
befürchten habe, nachdem alle seine übrigen Angehörigen in der Heimat
verblieben seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit seiner Fa-
milie problemlos legal ausreisen können, womit die staatlichen Behörden
zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht ernsthaft nach ihm gesucht hätten. Die
Suche nach dem Beschwerdeführer sei auch nach seiner Ausreise nicht
intensiviert worden. So habe er lediglich von einer telefonischen Nachfrage
bei seinem Vater berichtet. Die geltend gemachten Schikanen und Benach-
teiligungen verschiedener Art aufgrund seiner kurdischen Ethnie würden
nach gefestigter Praxis keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes darstellen. Das geltend gemachte hängige Strafverfahren wegen

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Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei entfalte keine flücht-
lingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer gelte als straf-rechtlich
unbescholten und weise kein erhöhtes politisches Profil auf, weshalb die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe ge-
ring sei. Bei Ersttätern und Strafen unter zwei Jahren (was beim geltend
gemachten Straftatbestand die Regel sei) würden häufig bedingte Haftstra-
fen ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben. Be-
währungsstrafen würden die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht er-
reichen. Im Übrigen seien die inkriminierten Beiträge auf sozialen Medien
des Beschwerdeführers sodann in engem zeitlichem Zusammenhang mit
der Ausreise und dem Asylgesuch mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst
veröffentlicht worden, um ein Strafverfahren zu provozieren. Diese Vorge-
hensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und der Beschwerde-
führer habe offensichtlich in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die
Türkei möglicherweise mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden.

5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei sehr wohl
gezielt verfolgt worden und er weise ein politisches Profil auf, zumal er aus
einer politischen Familie mit einem Cousin bei der PKK stamme. Im Ver-
fahren betreffend Terrorpropaganda – das er im Übrigen nicht absichtlich
provoziert habe – er habe die HDP schon seit Langem unterstützt und nicht
erst kurz vor beziehungsweise nach der Ausreise – sei die Anklageschrift
der Generalstaatsanwaltschaft vom Gericht angenommen worden und
eine Verhandlung sei bereits angesetzt worden. Aufgrund seiner politi-
schen Aktivitäten habe er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer unbe-
dingten Haftstrafe zu rechnen.

5.3 In der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 5. Oktober 2024 be-
tont der Beschwerdeführer, dass es sich beim gegen ihn eingeleiteten Ver-
fahren wegen Terrorpropaganda um einen Spezialfall handle. So habe das
2. Erstinstanzliche Strafgericht G._______ mit Beschluss vom (…) 2023
die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beschränkt. Akten würden nur
geheim gehalten, weil sie für wichtig und kritisch befunden würden. Auch
kämen solche Beschränkungsbeschlüsse nur selten vor. Damit sei zu er-
kennen, dass er für die türkischen Behörden von besonderem Interesse
sei.

5.4 Mit (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 15. April 2025 wies
der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass zwischenzeitlich ein
weiteres Strafverfahren eingeleitet worden sei, nachdem gegen ihn An-
zeige erstattet worden sei, da er die Organisation kurdischer roter

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Halbmond – diese Organisation würde von den türkischen Behörden als
Unterorganisation der PKK angesehen – finanziell unterstützt habe. Es be-
stehe damit ein erhöhtes und ernsthaftes Risiko einer Verurteilung wegen
der Unterstützung einer Terrororganisation beziehungsweise wegen Finan-
zierung des Terrorismus und es sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu
zehn Jahren zu rechnen.

5.5 In der Vernehmlassung vom 1. September 2025 führt das SEM aus,
dass die beiden eingeleiteten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
mit Blick auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4103/2024 vom 8. November 2024 und den darin festgehaltenen Krite-
rien für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei Verfahren wegen Terrorpro-
paganda vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begrün-
den könnten. Im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation
sei seit der Anklageerhebung am (…) 2024 nichts Weiteres passiert. Das
neu eingeleitete Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Unter-
stützung der PKK durch den Beschwerdeführer erscheine ebenfalls ab-
sichtlich provoziert, um in der Schweiz eine staatliche Verfolgung zu sug-
gerieren. So sei den türkischen Behörden auf unbekannte Weise eine Quit-
tung zugespielt worden, wonach der Beschwerdeführer der Organisation
Kurdischer Roter Halbmond, welche mit der PKK in Verbindung stehe,
(…) Franken überwiesen habe. Angesichts des geringen Unterstützungs-
beitrags und aufgrund dessen, dass in der Türkei zwar zahlreich Ermitt-
lungs- und Untersuchungsverfahren betreffend Terrorpropaganda und Mit-
gliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet, indessen aber
auch wieder eingestellt würden, erscheine es überwiegend unwahrschein-
lich, dass es zu einer Verteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe
komme.

5.6 In der Replik vom 29. September 2025 wurde ausgeführt, die Be-
schwerdeführenden hätten keine Kenntnis davon, wie den türkischen Be-
hörden die Spendenquittung zugekommen sei, es sei davon auszugehen,
dass die besagte Hilfsorganisation vom türkischen Geheimdienst infiltriert
sei. Eine entsprechende Anfrage durch ihren türkischen Anwalt habe auf-
grund der von der zuständigen Staatsanwaltschaft angeordneten Geheim-
haltung der Akten nicht beantwortet werden können. Indessen habe in Er-
fahrung gebracht werden können, dass ein weiteres Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei.
Dass das SEM die Echtheit der eingereichten türkischen Justizdokumente
anzweifle, sei nicht nachvollziehbar. Diese würden aus dem UYAP stam-
men. Auch hätte das SEM diese Dokumente mit Hilfe einer

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Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit überprüfen können, was indessen
nicht veranlasst worden sei. Das SEM begnüge sich damit, pauschal auf
Korruptionsfälle in der Türkei zu verweisen. Dadurch habe sie ihre Pflicht,
eingereichte Bewei-se angemessen zu würdigen, verletzt. Im Übrigen
möge die vom SEM erwähnte Statistik betreffend Anklageerhebung für Ver-
fahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gelten, nicht
aber für das neu eingeleitete Verfahren wegen Verstosses gegen das Ge-
setz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus. Bei letztgenann-
ten Verfahren würden ungefähr in 22 % aller Ermittlungs- und Untersu-
chungsverfahren Anklage erhoben. Zu beachten sei weiter, dass zur Beur-
teilung, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Ver-
folgung oder Gefährdung vorliege, nicht bloss auf statistische Werte abge-
stellt werden dürfe. Vielmehr sei eine Gesamtwürdigung der individuellen
Umstände vorzunehmen. Gegen Beschwerdeführer würden nun mindes-
tens drei Strafverfahren im gerichtlichen Stadium laufen. Das besondere
Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden sei damit klar zu erkennen.
Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr mit Untersuchungshaft zu
rechnen, welche Monate oder gar Jahre dauern könne.

5.7 In der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 19. Dezember 2025
wiesen die Beschwerdeführenden sodann darauf hin, dass das türkische
Strafrecht keine Regelung betreffend Konkurrenz von Straftaten kenne und
die einzelnen Strafen zu einer Gesamtstrafe addiert würden. Diese kumu-
lative Auswirkung müsse bei drei hängigen Strafverfahren ebenfalls be-
rücksichtigt werden.

6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das
SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Die
Ausführungen und Entgegnungen der Beschwerdeführenden sowie die
eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

6.2 Das SEM hat richtigerweise erwogen, dass die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Schikanen wegen ihrer kurdischen Ethnie
Benachteiligungen darstellen, die gemäss gefestigter Rechtspraxis nicht
die notwendige Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich erheblich
eingestuft zu werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3271/2024 vom
23. März 2026 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner
Rechtsprechung zudem sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer
Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Kurdinnen – auch unter

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Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei –
nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).

6.3
6.3.1 Betreffend die geltend gemachten Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer sind den Akten zufolge Ermittlungsverfahren wegen Pro-
paganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Er-
mittlungsnummer (…), Nummer Anklageschrift (…), Aktennummer (…),
Dossiernummer (…)), wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB;
Ermittlungsnummer (…) bzw. (…), Nummer Anklageschrift (…), Aktennum-
mer (…)) und wegen Finanzierung respektive Unterstützung des Terroris-
mus (Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des
Terrorismus, Ermittlungsnummer (…)) eingeleitet worden. In den Verfahren
im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsi-
dentenbeleidigung wurden die Anklageschriften gemäss Beschluss vom
(…) 2023 beziehungsweise vom (…) 2025 gerichtlich zugelassen.

6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzur-
teil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermitt-
lungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidi-
gung (gemäss Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) sowie Propa-
ganda für eine terroristische Organisation (gemäss Art. 7 Abs. 2 des türki-
schen Antiterrorgesetzes [ATG]) und kam dabei zum Schluss, dass sich
alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen
Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen
– auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmass-
nahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8). Der tür-
kischen Justizstatistik zufolge seien allein für das Jahr 2023 landesweit
über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wo-
bei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklage
gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in le-
diglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem
Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen ausgespro-
chen worden (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. m.w.H.). Laut der Statistik weisen
Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen
auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 % aller Ermittlungsverfahren
respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl.
E. 8.3 ff.).

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6.3.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren (wegen Prä-
sidentenbeleidigung sowie Propaganda für einer terroristische Organisa-
tion) und erkannte, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann
flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt
sind. Zunächst muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsver-
fahren tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein und das hierfür zu-
ständige Gericht muss die Anklageschrift als begründet akzeptieren und
ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen er-
öffnen. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung
durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste
auch vor allen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsinstanzen
Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob
eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen
in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich
legitimen Zweck verfolgt. Letzteres führt in der Regel ohnehin nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die
jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt und eine rele-
vante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche
Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches
Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Straf-
justiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2
ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen gröss-
tenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

6.3.4 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente sind die
gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahren im Zusammen-
hang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidi-
gung beim Gericht anhängig gemacht worden und die beiden Anklage-
schriften wurden gerichtlich zugelassen. In diesen beiden Verfahren wur-
den - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht Haftbefehle aus-
gestellt, sondern es handelt sich lediglich um Vorführbefehle zwecks Ein-
vernahme. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Jus-
tizbehörden und führen nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilas-
sung und nicht zur Untersuchungshaft. Seither – und somit insbesondere
im Verfahren betreffend Terrorpropaganda seit über zwei Jahren nach Ver-
fassen der Anklageschriften durch die türkische Staatsanwaltschaft – sind
keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt. Auch hat der türkische Rechts-
vertreter keine Eingaben an das zuständige Gericht gemacht. Zumindest

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lassen sich den Akten keine solchen Hinweise entnehmen. Unter diesen
Umständen erscheint fraglich, ob die eingeleiteten Gerichtsverfahren fort-
gesetzt worden sind, beziehungsweise ob überhaupt (noch) Gerichtsver-
fahren hängig sind oder ob diese nicht vielmehr zwischenzeitlich eingestellt
wurden. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung respek-
tive Unterstützung des Terrorismus ist indessen (noch) nicht – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – am Gericht hängig, sondern befindet
sich erst im Ermittlungsstadium. Die Spende des Beschwerdeführers von
lediglich Fr. (…) an den Kurdischen Roten Halbmond ist als niederschwel-
liges Engagement zu qualifizieren. Seit der Verfahrenseröffnung im (…)
2025 sind sodann keine weiteren Verfahrensschritte eingeleitet worden.
Derzeit ist deshalb weiterhin offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der
vorgeworfenen Handlungen überhaupt Anklage erheben wird und gegebe-
nenfalls, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und
ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird (vgl. das
Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die
Rechtsprechung betreffend Terrorpropaganda ist sodann analog auf die
Terrorismusfinanzierung anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-
8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2 m.w.H.). Aus diesem Verfahren kann
daher keine unmittelbare Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe
bei der Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden. Bis zum heutigen Zeit-
punkt liegen schliesslich keine Verurteilungen des Beschwerdeführers vor.
Im Übrigen hätte er gegebenenfalls gemäss Rechtsprechung alle inner-
staatlichen Rechtsmittel erfolglos auszuschöpfen und es hätte ausserdem
eine Prüfung zu erfolgen, ob die Verurteilung einen illegitimen (politischen)
Zweck verfolgt. Keine dieser Voraussetzungen ist – ausgehend von der
aktuellen Aktenlage – vorliegend erfüllt (vgl. E. 6.3.2 hiervor).

6.3.5 Sodann weist der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf, das
Anlass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des
Asylgesetzes gibt. Politisch war er nicht besonders engagiert. Nach eige-
nen Angaben war er im Jahr 2015 von der Hisbollah entführt und gefoltert
worden. Im (…) 2022 wurde er im kurdischen Buchladen angeblich von
Polizisten angegriffen. Tags darauf sei er von der Polizei zu Spitzel-tätig-
keiten angeworben worden, welche er abgelehnt habe. An einer HDP-
Kundgebung im (…) 2022 sei er wiederum von Polizisten verprügelt wor-
den. Die geschilderten Ereignisse lassen aber nicht darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als massgeblich
profiliert wahrgenommen würde. Die dargelegten Vorfälle, insbesondere
auch die Ablehnung zur Aufnahme einer Spitzeltätigkeit, blieben letztlich

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ohne weitere Konsequenzen. Bezeichnenderweise konnten die Beschwer-
deführenden ohne Probleme legal aus der Türkei ausreisen. Dem Be-
schwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, dass er aufgrund des im
Verfahren betreffend Terrorpropaganda ergangenen gerichtlichen Geheim-
haltungsbeschlusses für die türkischen Behörden von besonderem Inte-
resse wäre. Gemäss der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) kann die
Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts beantragen, wenn dies die Ermittlun-
gen gefährden könnte (Art. 153 tStPO). Solche Gefährdungen der Ermitt-
lungen können unterschiedlicher Natur sein, womit allein aufgrund der An-
ordnung einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts noch keine Rück-
schlüsse für ein allfälliges geschärftes politisches Profil beziehungsweise
ein besonderes Interesse der türkischen Behörden gezogen werden kön-
nen. Es erscheint auch verfehlt zu behaupten, dass der Beschwerdeführer
lange (auf sozialen Medien) politisch aktiv gewesen und sein Verfahren po-
litisch motiviert sei. Den Akten zufolge war er fast ausschliesslich wegen
Teilens von Beiträgen auf sozialen Medien ins Visier der Behörden geraten.
Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr auffällig ist, dass
die in den Anklageschriften erwähnten Social-Media-Aktivitäten vor allem
aus der Zeit stammen, nachdem die Beschwerdeführenden die Türkei ver-
lassen hatten. Vor diesem Hintergrund kann der Vorwurf der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer eine etwaige Strafverfolgung bewusst
selbst initiiert hat, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden.

6.3.6 Nach dem Gesagten kommt den Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer – auch in Kombination – keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.

6.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt sind somit
sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entspre-
chende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei als
auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich
relevanter Benachteiligung zu verneinen. Das SEM hat demnach die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive der Beschwer-
deführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Vor die-
sem Hintergrund erübrigt sich eine Überprüfung der eingereichten Beweis-
mittel auf mögliche Fälschungsmerkmale (vgl. das Urteil des BVGer
D-10068/2025 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.5).

7.

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7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

9.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.

9.1.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im

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vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.1.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-
kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver-
schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen
nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch
nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).

9.2.3 In individueller Hinsicht wird im Beschwerdeverfahren gegen den
Vollzug der Wegweisung vorgebracht, eine Rückkehr sei unzumutbar, da

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der Beschwerdeführer 3 an (…) und an einer Entwicklungsstörung leide
und sich die Beschwerdeführenden keine adäquate Behandlung in der Tür-
kei leisten könnten. So könne eine Behandlung solcher Leiden nur in
Grossstädten in der Westtürkei erfolgen und würde mehrheitlich von Pri-
vatkliniken angeboten, was kostspielig sei. In dieser Region in der Türkei
sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Registrie-
rung und angesichts seiner kurdischen Ethnie indessen nicht möglich eine
Arbeitsstelle zu finden. Damit könnten sie sich die notwendige gesundheit-
liche Hilfe für ihren Sohn nicht leisten, was gegen das Kindeswohl spreche.

9.2.4 Psychische Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar (vgl. etwa
die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4;
E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3; E-5134/2024 vom 17. Okto-
ber 2024 E. 10.3.2) und das türkische Gesundheitssystem weist grund-
sätzlich westeuropäische Standards auf. Eine psychiatrische-psychothera-
peutische Behandlung wird dem Beschwerdeführer 3 auch in der Türkei
zur Verfügung stehen, zumal aus den medizinischen Unterlagen hervor
geht, dass er diesbezüglich bereits zuvor in der Türkei behandelt worden
ist. Die geltend gemachten Leiden des Beschwerdeführers 3 führen daher
vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

9.2.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder
betroffen, sind unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin-
deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz (vgl. das Urteil BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023
E. 7.4).

Die drei Kinder sind mittlerweile (…), (…) und (…) Jahre alt. Es ist davon
auszugehen, dass die älteren beiden Kinder die Schule besuchen und hier
in der Schweiz Freundschaften geschlossen haben. In Anbetracht ihres Al-
ters dürften ihre Eltern und ihre Geschwister aber dennoch und nach wie
vor ihre primären Bezugspersonen sein. Anhaltspunkte für eine starke

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Verwurzelung der Kinder in der Schweiz lassen sich den Akten sodann
nicht entnehmen. Sie dürften sich in der Schweiz zudem nicht bereits derart
stark eingelebt haben, dass eine Reintegration im Heimatland verunmög-
licht würde. Mit der heimatlichen Kultur und Sprache dürften sie ebenfalls
(nach wie vor) vertraut sein, weshalb ihnen die Wiedereingliederung in der
Türkei gelingen dürfte. Demnach ist das Kindeswohl durch die Rückkehr in
die Türkei nicht gefährdet.

9.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für alle
Beschwerdeführenden als zumutbar.

9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung dieser Kosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter

Versand:

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