Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5539/2026

D-5539/2026Entscheid vom 25.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 1. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Er machte geltend, wegen einer Beziehung zu einer inzwischen verheirateten Frau von deren Familie wegen Ehrverletzung verfolgt zu werden und deshalb auch von den irakischen Behörden belangt worden zu sein. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an; dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und die Vorbringen sowie Beweismittel nachvollziehbar gewürdigt, weshalb kein Rückweisungsgrund vorliege. Es bestätigte die Einschätzung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien, insbesondere wegen Detailarmut, nachgeschobener Erklärungen und widersprüchlicher Angaben; auch die Abklärungen der Schweizer Vertretung im Irak und die eingereichten Dokumente sprächen gegen seine Darstellung. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe kein Anspruch auf Asyl. Auch Wegweisungsvollzugshindernisse lägen nicht vor, da weder eine unzulässige noch eine unzumutbare oder unmögliche Rückkehr in den Nordirak dargetan sei und die geltend gemachten psychischen Leiden einer Rückkehr nicht entgegenstünden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Verfügung des SEM bestätigt. Damit blieb es bei der Ablehnung des Asylgesuchs, der Wegweisung aus der Schweiz und der Verweigerung einer vorläufigen Aufnahme.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5539/2026

Urteil vom 25. September 2026

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz;
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2026 / N (…).
D-5539/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 1. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,

dass er am 22. April 2026 zu seinen Gesuchsgründen vertieft befragt
wurde,

dass er geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Provinz (…) gelebt, wo er in der
Landwirtschaft und als Tagelöhner tätig gewesen sei,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Heimatstaat ein Verhältnis mit einer (mittlerweile) ver-
heirateten Frau gehabt, weshalb ihre Familie ihm wegen Ehrbeschmutzung
nach dem Leben trachte und ihn bei den heimatlichen Behörden angezeigt
habe, was zu seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe geführt habe,

dass das SEM am 1. Mai 2026 die Schweizer Botschaft in Bagdad um Ab-
klärungen zum Beschwerdeführer ersuchte und der Beschwerdeführer am
11. Juni 2026 zu diesem Abklärungsergebnis Stellung nahm,

dass das SEM ihm am 17. Juni 2026 antragsgemäss Einsicht in die Bot-
schaftsanfrage und den diesbezüglichen Abklärungsbericht gewährte, wo-
raufhin der Beschwerdeführer seine Stellungnahme am 3. Juli 2026 er-
gänzte,

dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2026 – eröffnet am 3. August
2026 – seine Flüchtlingseigenschaft verneinte, sein Asylgesuch ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,

dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Ein-
gabe vom 10. August 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig aufzu-
nehmen,

dass er weiter beantragte, sofern die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werde, sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen, seine

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psychischen Beschwerden seien fachärztlich abzuklären und die ein-
gereichten Beweismittel erneut zu prüfen respektive weitere zu erheben,
wozu ihm wiederum das rechtliche Gehör zu gewähren sei,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzichtes auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. August 2026
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und den Beschwer-
deführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete,

dass er seine Beschwerde mit Eingabe vom 27. August 2026 unaufgefor-
dert ergänzte und neuerlich beantragte, ihm sei die unentgeltliche Prozess-
führung (inklusive Kostenvorschussverzicht) zu gewähren und zudem ein
amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2026 respek-
tive 17. September 2026 unter anderem einen Kurzaustrittsbericht sowie
einen Austrittsbericht der Psychiatrie (…) vom 2. September 2026 respek-
tive 3. September 2026 zu den Akten reichte,

und es erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach
Leisten des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,

dass der Rückweisungsantrag, der sinngemäss mit einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht begründet wird,
abzuweisen ist,

dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend
differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch
mit seinen Beweismitteln auseinandergesetzt hat und der blosse Umstand,
dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, offensichtlich keine
Verletzung der Begründungspflicht darstellt, sondern vielmehr die Frage
der materiellen Würdigung der Sache beschlägt,

dass es dem Beschwerdeführer denn auch offenkundig problemlos mög-
lich war, die Verfügung mit einer zehn Seiten umfassenden Beschwerde
respektive sieben Seiten umfassenden Beschwerdeergänzung sachge-
recht anzufechten,

dass auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung diver-
ser sich mehrheitlich bei den vorinstanzlichen Akten befindender Beweis-
mittel respektive auf Erhebung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde,
S. 9) abzuweisen ist, mangelt es diesem aufgrund des vollständig festge-
stellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der
eingereichten Beweismittel doch an Notwendigkeit, weshalb darauf in an-
tizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass für die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) geht, die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen, weshalb es für die Glaubhaftmachung
nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3),

dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass die
Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, wobei
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,

dass die Argumentation in der Beschwerde respektive deren Ergänzung,
die sich im Wesentlichen auf die Wiederholung bereits geltend gemachter
Befürchtungen beschränkt, nicht geeignet ist, die ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung umzustossen,

dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und
festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft
betrachtet nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um persönlich Er-
lebtes, zumal die Detailarmut seiner Aussagen – entgegen seinem Erklä-
rungsversuch – auch nicht durch einen Mangel an Bildung, eine allfällige
Scham über persönliche Themen zu sprechen, oder seinen psychischen
Zustand zu erklären ist,

dass daran auch seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, sein Ge-
dächtnis respektive seine Aussagefähigkeit seien durch die Einnahme von
Medikamenten beeinflusst gewesen, und er fürchte die Veröffentlichung in-
timer Aufnahmen, wenn er «über bestimmte Geschehnisse spreche»
(vgl. Beschwerde S. 3), nichts zu ändern vermögen, zumal diese Vorbrin-
gen nachgeschoben erscheinen,

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dass die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung im Heimatstaat zum
Verbleib der Familie des Beschwerdeführers, wie auch zu den eingereich-
ten Justizdokumenten die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers untermauern und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. A50/3 und
A60/10),

dass er diesen überzeugenden Ausführungen auf Beschwerdeebene
nichts Substantielles entgegensetzt und für das Gericht kein Grund be-
steht, an den entsprechenden Abklärungen zu zweifeln,

dass denn auch sein unsubstantiiertes Vorbringen, seine Verfolger seien
ihm bis nach Grossbritannien gefolgt und hätten ihn auch dort schikaniert
(vgl. A30/17 F91), kaum glaubhaft ist, nachdem der Beschwerdeführer
nicht nachvollziehbar dazulegen vermag, inwiefern die ihn angeblich be-
drohenden Personen weiterhin ein Interesse an ihm gehabt haben könn-
ten, nachdem er sich bereits einige Zeit im Ausland befand,

dass ohnehin erhebliche Zweifel am geltend gemachten Aufenthalt des Be-
schwerdeführers ebendort bestehen, vermochte er doch kaum Angaben
dazu zu machen (vgl. A30/17 F20),

dass die in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren einge-
reichten undatierten Fotografien, die den Beschwerdeführer vor typischen
Wahrzeichen (…) zeigen (BM2/3), die Unglaubhaftigkeit seines diesbezüg-
lichen Vorbringens bekräftigen, nachdem er zu keinem Zeitpunkt geltend
machte, überhaupt je in (…) gewesen zu sein und stattdessen aussagte,
er habe sich in (…) aufgehalten (vgl. A30/17 F19 f.),

dass darüber hinaus auch die Authentizität der vorgenannten Fotografien
überaus fraglich ist und vermutet werden könnte, sie seien bewusst mani-
puliert worden,

dass der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer
habe zu seiner Zeit in Grossbritannien keine (weiteren) Dokumente, nach-
dem er alles zurückgelassen habe, da er «dieses Kapitel hinter [sich] las-
sen [wollte]» (vgl. Eingabe vom 27. August 2026, S. 4), nachgeschoben
erscheint und somit unglaubhaft ist,

dass entgegen den Ausführungen in seiner Eingabe vom 27. August 2026
dieser keine (weiteren) Beweismittel beilagen,

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dass das Gericht nach dem Gesagten davon ausgeht, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Vorbringen bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen
Schutzstatus zu erlangen,

dass unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer keine im Sinne vom Art. 3 AsylG relevante Ge-
fährdungslage glaubhaft machen konnte und das SEM ihm demzufolge zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte und das Asylgesuch ab-
lehnte,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer-
deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz
noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt
(Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig er-
weist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine
Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine kon-
kreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswid-
rige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich
keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3263/2026 vom 23. Juli 2026 S. 6 f.
m.H.a. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3),

dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A60/10, S. 6 ff.), welchen der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entge-
gensetzt,

dass auch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers (Anpassungs-
störungen, Posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome; vgl. A26/5 und Beilage der Ein-
gabe vom 3. September 2026 respektive 17. September 2026) dem Voll-
zug der Wegweisung nicht entgegenstehen, kann er sich doch im Bedarfs-
fall im Heimatland behandeln lassen, nachdem im Nordirak von einem ge-
nügenden Zugang zu medizinischer Grundversorgung (inklusive ambulan-
ter und stationärer psychiatrische Behandlungen) auszugehen ist (vgl. Re-
ferenzurteil D-913/2021 E. 14.8),

dass eine allfällige Suizidneigung – wie sie in der Eingabe vom 27. August
2026 geltend gemacht wird, im Bericht der Psychiatrie (…) vom 2. Septem-
ber 2026 respektive 3. September 2026 jedoch klar verneint wird – dem
Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegensteht, zumal Suizidalität
gemäss Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. BGE 139 II
393 E. 5.5.5; statt vieler Urteil des BVGer D-5131/2025 vom 27. August
2025 S. 10 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in
individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

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dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,

dass das vorliegende Urteil die Einschätzung in der Zwischenverfügung
vom 14. August 2026, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeich-
nen war, bestätigt und keine Veranlassung besteht, wiedererwägungs-
weise auf die vorgenannte Zwischenverfügung zurückzukommen, weshalb
das entsprechende (sinngemässe) Gesuch in der Eingabe vom 27. August
2026 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (inklusive Kostenvorschussverzicht) einschliesslich des Ersuchens
um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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