BVGer D-6758/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, erklärte jedoch, sie sei nicht wegen Verfolgung, sondern zur Eheschliessung mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verlobten eingereist. Das SEM trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht bestritt die Beschwerdeführerin nur noch Wegweisung und Wegweisungsvollzug und berief sich dabei auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
Erwägungen
Das Gericht prüfte nur noch die Rechtmässigkeit von Wegweisung und Vollzug, da das Nichteintreten auf das Asylgesuch unangefochten rechtskräftig geworden war. Es verneinte einen potenziellen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK, weil zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestehe; kurze Treffen, telefonischer Kontakt, eine behauptete religiöse Trauung und ein eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren genügten hierfür nicht. Auch aus Art. 12 EMRK folge nichts anderes, da ein Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weitergeführt und dessen Ausgang grundsätzlich dort abgewartet werden könne. Mangels anderer Hindernisse sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell abgewiesen. Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei bleiben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6758/2026
Urteil vom 28. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Remo Latzke,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2026 / N (…).
D-6758/2026
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 6. Juli 2026 ihr
Asylgesuch in der Schweiz ein.
B.
Am 24. Juli 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin – im
Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – eine Befragung nach Art. 26
Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch, am 1. September 2026 fand eine Anhö-
rung statt, an welche die Beschwerdeführerin ebenfalls von ihrer Rechts-
vertretung begleitet wurde.
Die Beschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen zusam-
mengefasst an, sie habe hauptsätzlich in B._______ gewohnt. Sie habe
(…) studiert, aber ihr Studium nicht abgeschlossen. Zusammen mit ihrem
Bruder habe sie eine Bildungsinstitution geführt, wo Schüler auf die Uni-
versität vorbereitet worden seien. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie eine
Rente erhalten und nicht mehr gearbeitet. Ihre Eltern seien beide verstor-
ben, vier Brüder lebten in der Türkei, ein Bruder sei verstorben.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, sie habe zwar das Erdbe-
ben im Februar 2023 miterlebt und leide seither an psychischen Proble-
men, sie habe aber weder Probleme im Heimatland gehabt noch befürchte
sie solche. Vielmehr sei sie zwecks Eheschliessung mit ihrem religiös an-
getrauten Ehemann, C._______, in die Schweiz gereist. Diesen kenne sie
seit dem Jahr 1999, sie seien damals eine Zeit lang zusammen gewesen.
Beide hätten nach der damaligen Trennung andere Personen geheiratet,
seien aber mittlerweile geschieden. Seit Oktober 2025 seien sie wieder ein
Paar, wobei sie sich seither drei Mal ferienhalber gemeinsam in D.______
aufgehalten hätten. Beim zweiten Aufenthalt in D._______ hätten sie sich
religiös trauen lassen. Ihr Partner könne als anerkannter Flüchtling nicht in
die Türkei reisen. In der Schweiz sei bereits ein Ehevorbereitungsverfahren
hängig.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. September 2026 nahm die Be-
schwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2026 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a
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Abs. 3 AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Wegwei-
sungsvollzug.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 18. September 2026 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsicht-
lich der Wegweisung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung in die Türkei aufgrund des durch Art. 8 EMRK geschütz-
ten Familienlebens unzulässig sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Mit der Beschwerde wurde insbesondere ein Unterstützungsschreiben von
C._______ eingereicht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. September 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund der Rechtsbegeh-
ren und der Begründung einzig die Frage, ob das SEM zu Recht die Weg-
weisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Die angefochtene
Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist somit in
Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme
auf Art. 44 AsylG aus, es komme bei einer vorfrageweisen Prüfung zum
Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 44
AsylG noch auf Art. 8 EMRK auf einen offensichtlichen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Da sie und ihr Partner
nicht standesamtlich getraut seien, sei keine Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung vorgesehen. Ausserdem könne angesichts der dreimal zusam-
men verbrachten kurzen Ferien nicht von einem Konkubinat die Rede sein.
Die Frage nach einem allfälligen Anspruch von Familienmitgliedern auf Re-
gelung des Aufenthalts in der Schweiz sei grundsätzlich von der nach dem
Ausländerrecht zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen.
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Den Ausgang eines solchen Antrags habe die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland und nicht in der Schweiz abzuwarten.
5.3 Die Beschwerdeführerin hält dem auf Beschwerdeebene entgegen,
ihre Wegweisung würde Art. 8 EMRK verletzen. Seit der erneuten Kontakt-
aufnahme im Oktober 2025 bestehe zwischen ihr und ihrem Verlobten ein
enger und kontinuierlicher Kontakt, aufgrund der räumlichen Trennung hät-
ten sie ständig telefonisch miteinander kommuniziert. Sodann hätten sie
seit Januar 2026 drei gemeinsame Aufenthalte in D._______ von einer Wo-
che beziehungsweise vier Tagen verbracht. Nebst der erfolgten religiösen
Trauung in D._______ werde die zivile Eheschliessung in der Schweiz
ernsthaft verfolgt, das entsprechende Verfahren sein eingeleitet worden.
Der konkrete Wille des Paares, sein gemeinsames Leben in der Schweiz
zu führen, zeige sich zudem darin, dass bereits ein Gesuch um Privatun-
terkunft beim Verlobten gestellt worden sei. Zudem sei zwischenzeitlich ein
Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden. Bei einer Gesamtbe-
trachtung aller Umstände liege eine ernsthafte, stabile und tatsächlich ge-
lebte Beziehung vor, welche den Schutzbereich der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 8 EMRK eröffne.
5.4 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als An-
spruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Frage. Die bundesgerichtliche Recht-
sprechung besagt hierzu, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt
auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Famili-
enlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst,
wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor-
liegt, wobei es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine
hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln muss. Letzteres ist
der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Nie-
derlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch be-
ruht. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1
EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten auch jene zwi-
schen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin-
weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemein-
samen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; je m.w.H.).
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Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufge-
hoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrage-
weise bejaht wird und die betroffene Person an die zuständige kantonale
Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4.2.2).
5.5 Es ist unbestritten, dass der Partner der Beschwerdeführerin als aner-
kannter Flüchtling mit Asylgewährung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
im vorgenannten Sinn verfügt. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
zwar – wie vorstehend erwähnt – nebst Ehepartnern und -partnerinnen so-
wie minderjährigen Kindern auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin-
weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemein-
samen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Verlobten eine derartige Beziehung besteht, hat die Vorinstanz offensicht-
lich zu Recht verneint. Daran vermag weder eine kurzzeitige frühere Be-
ziehung im Jahr 1999 noch die Treffen während wenigen Tagen in
D._______ mit (unbelegt gebliebener) religiöser Trauung etwas zu ändern.
Allein der Wille der Beteiligten auf ein baldmöglichstes Zusammenleben
sowie das in die Wege geleitete Ehevorbereitungsverfahren vermögen eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung nicht zu ersetzen. Sodann
führt auch der Umstand, dass dem Verlobten der Beschwerdeführerin eine
Rückkehr in die Türkei angesichts seines Flüchtlingsstatus nicht möglich
ist, nicht zu einem anderen Resultat. Einerseits war dieser Umstand dem
Paar bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung bekannt, ander-
seits wies das SEM zutreffend darauf hin, dass es dem Verlobten unbe-
nommen gewesen wäre, bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin
ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Damit ist festzustellen, dass
die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten nicht
unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Das SEM hat einen offen-
sichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht
verneint.
5.6 Die Beschwerdeführerin verfügt damit weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs ebenfalls auf Art. 8 EMRK. Aus den vorstehen-
den Ausführungen ergibt sich indessen, dass diese Bestimmung im Fall
der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden kann.
6.2.3 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Rechts auf Eheschlies-
sung (Art. 12 EMRK) anzufügen, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in
der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der
Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Soweit auf das bereits hängige Ehe-
vorbereitungsverfahren hingewiesen wird, ist auf die konstante Rechtspre-
chung zu verweisen, wonach der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten
Ehevorbereitungsverfahrens – welches vorliegend offenbar nach wie vor
nicht abgeschlossen ist – im Ausland abgewartet werden kann (vgl. statt
vieler das Urteil des BVGer D-9002/2025 vom 17. Juni 2026 E. 9.2.4
m.w.H.). Im Übrigen wäre ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts-
bewilligung zwecks Heirat an die kantonale Migrationsbehörde zu richten.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug kann vollum-
fänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegenge-
halten wird.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen Rei-
sepass verfügt (vgl. SEM-act. […]), sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren
als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der gel-
tend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um
Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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