Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-7718/2024

D-7718/2024Entscheid vom 11.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die somalische Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, ihr Onkel habe sie gegen ihren Willen mit einem deutlich älteren Mann verheiraten wollen; wegen ihrer Weigerung sei sie bedroht und misshandelt worden. Zudem brachte sie vor, sie sei bereits in Somalia genitalverstümmelt worden und leide seither unter Schmerzen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. In materieller Hinsicht bestätigte es die Würdigung, wonach die Schilderungen zur behaupteten Zwangsheirat und zu den damit verbundenen Misshandlungen zu vage, oberflächlich und in wesentlichen Punkten nicht überzeugend waren, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Hinsichtlich der Genitalverstümmelung stellte das Gericht gestützt auf den eingereichten Arztbericht fest, dass eine FGM Typ II ohne Infibulation vorliegt; damit sei die geltend gemachte Furcht vor einer Reinfibulation offensichtlich unbegründet. Eine bereits erfolgte Beschneidung als solche begründe nach der Rechtsprechung keine Flüchtlingseigenschaft.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl und die Wegweisung blieben bestehen; der bereits angeordnete Aufschub des Wegweisungsvollzugs mit vorläufiger Aufnahme wurde dadurch nicht in Frage gestellt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-7718/2024

U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Deborah D'Aveni,
Richter Thomas Segessenmann,
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2024 / N (…).
D-7718/2024

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 19. Juli 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen und am
15. August 2024 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört.

B.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, sie sei somalische Staatsbürgerin und habe vor ihrer Aus-
reise gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in (…) gelebt.
Zeitweise habe sie ihre Mutter bei der Arbeit als Wäscherin unterstützt.

Zu ihren Asylgründen brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Onkel habe be-
absichtigt, sie mit einem deutlich älteren Mann zu verheiraten. Da sie sich
geweigert habe, den für sie ausgewählten Mann zu ehelichen, hätten ihr
Onkel und seine Söhne sie wiederholt bedroht und ihr körperliche Gewalt
angetan. In einer Moschee habe sie Zuflucht gefunden und die Menschen
dort hätten Geld für sie gesammelt, womit sie ihre Ausreise finanziert habe.
Zudem sei sie auf Befehl des Onkels vor vier Jahren beschnitten worden.
Sie habe jetzt immer Schmerzen und Probleme mit der Menstruation.

C.
Mit Verfügung vom 1. November 2024 – eröffnet am 8. November 2024 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufschob.

D.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch
die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung
der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-
schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und (im
Fliesstext der Beschwerde) unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die
rubrizierte Rechtsvertretung.

Seite 2
D-7718/2024

Der Beschwerde lagen unter anderem ein E-Mailverlauf zwischen der rubri-
zierten Rechtsvertretung und der Anlaufstelle für weibliche Genitalbe-
schneidung im Kanton (…) bei.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz dazu auf, sich zur
Beschwerde vernehmen zu lassen.

F.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin durch
ihre amtliche Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 12. Februar 2025. Der Eingabe lagen ein medizinischer Be-
richt des Universitätsspitals (…) vom 14. Januar 2025, ein Abklärungsbe-
richt der Psychiatrie (…) vom 19. November 2024 sowie eine Fürsorgebe-
stätigung vom 30. Januar 2025 bei.

G.
Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember
2025 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 12. Dezem-
ber 2025.

H.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre
amtliche Rechtsvertretung Stellung zur zweiten Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 22. Juni 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-

Seite 3
D-7718/2024

gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag auf Rückwei-
sung der Sache sinngemäss damit, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz respektive das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie
die geltend gemachte Genitalverstümmelung nicht näher abgeklärt und
kaum thematisiert habe. Zudem sei die Anhörung zu den Gesuchsgründen
sehr knapp gewesen und die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin eine
weitere Anhörung in Aussicht gestellt, die dann jedoch nie stattgefunden
habe.

Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation
der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen.

3.2
3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Verwaltungs- respektive des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent-
lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Asylverfahren sind die Anforderungen an

Seite 4
D-7718/2024

die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschütz-
ten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUT-
TER, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019,
Art. 32 VwVG, Rz. 3). Die Behörde kann sich in ihrer Argumentation zwar
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie
darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den
Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach-
vollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämt-
lichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere auch
mit deren weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation;
FGM) – auseinandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. A27/10, S. 3). Der blosse Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Ausführungen
durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt
die Frage der materiellen Würdigung. Entgegen der Beschwerdeschrift ist
denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Ab-
klärungen betreffend die FGM vornahm, zumal sie im vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht geltend machte, ihr drohten in diesem Zusammenhang flücht-
lingsrechtlich relevante Nachteile (insbesondere eine Refibulation;
vgl. dazu Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.5). Dem
Anhörungsprotokoll sind denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen,
die Beschwerdeführerin habe sich nicht frei und ausführlich zu ihren Ge-
suchsgründen äussern können. Stattdessen bestätigte sie ausdrücklich,
sie habe alles sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich er-
achte (vgl. A15/16 F163). Dass die Vorinstanz ihr eine weitere Anhörung in
Aussicht gestellt hätte und die Beschwerdeführerin sich demensprechend
nicht hätte veranlasst sehen müssen, sich umfassend zu ihren Asylgrün-
den zu äussern, wie dies in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. Auch die Art der Befragung, bei welcher
gemäss der Beschwerdeschrift «kaum tiefer gehende Fragen» gestellt
wurden, ist in keiner Weise zu beanstanden, war es doch an der Beschwer-
deführerin sich ausführlich und detailliert zu ihren Gesuchsgründen zu äus-
sern, wozu sie mehrfach aufgefordert wurde (vgl. A15/16 F64 f, F106,
F112). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Dauer der Anhörung, zumal

Seite 5
D-7718/2024

in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern sie zu einer unvoll-
ständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll.

3.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Weibliche Genitalverstümmelung ist eine Form geschlechtsspezifi-
scher Gewalt, die sowohl psychisches als auch physisches Leiden zur
Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Sodann ist im
Somalia-Kontext gemäss der einschlägigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts einer Vielzahl an (frauenspezifischen) Faktoren Rechnung
zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. Das Gericht hat
sich in BVGE 2014/27 ausführlich dazu geäussert und festgestellt, dass für
alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem
Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko be-
steht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden
(vgl. ebd. E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie
intern vertrieben worden sind oder einem Minderheitenclan angehören. Die
somalischen Behörden können diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser
Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfa-
milie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende
ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht (vgl. Ur-
teil des BVGer E-3159/2025 vom 24. Juli 2025 E. 7.3 m.w.H.). Der Recht-
sprechung zufolge bilden nur Personen, die befürchten, beschnitten zu
werden, eine bestimmte soziale Gruppe, nicht jedoch diejenigen, die be-
reits beschnitten wurden. Eine bereits erfolgte Beschneidung ist daher für
sich genommen im Hinblick auf das Asylrecht nicht relevant (vgl. Urteil des
BVGer E-4368/2024 vom 21. Mai 2026 E.4.2.2 m.w.H.).

Seite 6
D-7718/2024

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Für die Glaubhaftma-
chung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ist entscheidend , ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht, wobei es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.) geht, die für oder gegen die gesuchstellende Person spre-
chen, weshalb es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der In-
halt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3),

5.
5.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit standhielten. So sei sie denn
der Aufforderung, ihre Asylgründe detailliert zu schildern nicht nachgekom-
men und habe sich trotz wiederholtem Nachfragen, lediglich vage, unsub-
stantiiert und ausweichend geäussert. Ihre Vorbringen zur angeblichen
Zwangsheirat seien somit unglaubhaft. Der vor mehreren Jahren erlittenen
FGM mangle es sodann an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, diene das Asyl-
recht doch nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergut-
zumachen.

5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die
Beschwerdeführerin habe die ihr drohende Zwangsverheiratung durchaus
glaubhaft gemacht. Obwohl es sich bei ihr um eine äusserst zurückhal-
tende Person handle, die nur das Nötigste spreche und kurze Antworten
gebe, habe sie die zentralen Ereignisse vollständig, zusammenhängend,
in sich stimmig und widerspruchsfrei dargelegt. Weiter drohe ihr aufgrund
ihrer FGM in Somalia ein ernsthafter Nachteil i.S.v. Art. 3 AsyIG.

5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an den in der angefochte-
nen Verfügung gemachten Ausführungen fest und führt ergänzend aus, es
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Reinfibu-
lation drohe, da dazu erst eine Deinfibulation stattfinden müsse. Dass diese
erfolgt sei oder in Kürze bevorstehe, sei den Akten nicht zu entnehmen.

Seite 7
D-7718/2024

5.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, zwischenzeitlich habe
die entsprechende Untersuchung ihrer FGM stattfinden können, wozu nun
ein Arztbericht vorliege. Weiter habe sie eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS) entwickelt, was mit ihrem maximal zurückhalten-
den Verhalten anlässlich ihrer Anhörung vereinbar sei.

5.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, dem der Replik beiliegenden
Arztbericht sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine «FGM
Typ II ohne Infibulation» festgestellt, worden sei. Folglich habe die Be-
schwerdeführerin keine «Integralbeschneidung» erlitten, wie sie dies im
Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht habe. Es sei nunmehr ärzt-
lich festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Infibulation
vorgenommen worden sei und folglich weder die Deinfibulation noch die
Reinfibulation drohten.

5.6 In ihrer Triplik ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen dahin-
gehend, dass ihre Ängste und Zwänge mit den geltend gemachten Miss-
handlungen im Heimatstaat vereinbar seien, was wiederum für die Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen spreche.

6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf die betref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehm-
lassungen (vgl. E. 5.1, 5.3 und 5.5 hiervor) kann mit den nachfolgenden
Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene
und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise.

6.2 Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden
und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits die behaup-
tete Zwangsheirat nicht glaubhaft zu machen vermag, nachdem sie dies-
bezüglich nicht ansatzweise überzeugende Angaben zu machen ver-
mochte. Auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsgrades, einer allenfalls
kulturell bedingten Scham über bestimmte Themen zu sprechen, sowie ih-
rer diagnostizierten psychischen Leiden (Posttraumatische Belastungsstö-
rung und mittelgradige depressive Episode; vgl. Replikbeilage 2) reichen
ihre Aussagen nicht aus, das Geltendgemachte glaubhaft erscheinen zu
lassen. Ihre knappen und oberflächlichen Schilderungen zu den geltend
gemachten Ereignissen, wie den Misshandlungen und Drohungen durch
ihren Onkel respektive ihre Cousins wie auch ihr Entkommen, indem sie

Seite 8
D-7718/2024

vorgegaukelt habe, in die Heirat einzuwilligen, woraufhin ihr Onkel wegge-
gangen sei, um ein Auto zu holen (vgl. A15/16 F101 ff.), erwecken weder
den Eindruck von persönlich Erlebtem noch sind sie logisch nachvollzieh-
bar. Auch auf wiederholtes Nachfragen des SEM vermochte sie sich nicht
detaillierter zu diesen augenscheinlich zentralen Ereignissen zu äussern,
womit der Eindruck entsteht, sie habe das Geschilderte konstruiert. Ebenso
wenig glaubhaft ist das Vorbringen, dass sie gerade in einer Moschee Zu-
flucht gefunden habe (vgl. A15/16 F79, F102). Dass sie die Moscheebesu-
cher vor traditionellen Gepflogenheiten geschützt und ihr schliesslich die
Ausreise finanziert hätten, erscheint bereits aus kultureller Sicht kaum
wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin auch hierzu eine detaillierte
Schilderung schuldig blieb.

6.3 Betreffend die geltend gemachte FGM ist festzustellen, dass es sich
gemäss dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Arztbericht
– entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – bei der Beschwer-
deführerin um eine FGM Typ II ohne Infibulation handelt (vgl. Replik-
beilage 1). Wie unter E. 5.2 hiervor bereits dargelegt, besteht gemäss der
Rechtsprechung in Somalia, ein hohes Risiko, dass alleinstehende Frauen
und junge Mädchen, Opfer geschlechtsspezifischer gezielter Verfolgung
werden (Vergewaltigungen, andere schwere sexuelle Misshandlungen
[z.B. Reinfibulation] usw.). Eine bereits erfolgte Beschneidung ist für sich
genommen im Hinblick auf das Asylrecht jedoch nicht relevant. Es ist der
Vorinstanz folglich zuzustimmen, dass nachdem ärztlich festgestellt wurde,
dass bei der Beschwerdeführerin eine FGM Typ II ohne Infibulation vorliegt
und sie als logische Konsequenz nicht defibuliert wurde respektive werden
kann, die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor einer daraus
folgenden Reinfibulation offensichtlich unbegründet ist. Unter diesen Um-
ständen erweist sich auch eine weitere Prüfung der von der Rechtspre-
chung definierten Risikofaktoren nicht als erforderlich (vgl. hierzu E. 5.2
hiervor).

6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

Seite 9
D-7718/2024

Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 1. November 2024 die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 28. Januar 2025 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre Verhältnisse zwi-
schenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.

9.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die
rubrizierte Rechtsvertretung amtlich bestellt. Demnach ist ihr ein amtliches
Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen-
dung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtli-
cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote einge-
reicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden

Seite 10
D-7718/2024

Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertretung ein amtli-
ches Honorar von pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 11
D-7718/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Seite 12

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide