Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-4020/2026

E-4020/2026Entscheid vom 21.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin, kurdischer Ethnie, stellte nach Wiederaufnahme ihres zunächst wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgeschriebenen Asylverfahrens erneut ein Asylgesuch. Sie begründete dieses im Wesentlichen mit den körperlichen und psychischen Folgen des Erdbebens vom 6. Februar 2023, bei dem ihre Mutter und Schwester ums Leben kamen und sie selbst schwer verletzt wurde. Vor Bundesverwaltungsgericht war nur noch streitig, ob der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wegen Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme erfordert.

Erwägungen

Das Gericht hielt fest, dass weder Unzulässigkeitsgründe noch Anhaltspunkte für eine Verletzung des Refoulement-Verbots vorlägen. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse in der Türkei bestehe auch für Angehörige der kurdischen Ethnie nicht; zudem sei der Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar, sondern einzelfallbezogen zu prüfen. Aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, fehlenden Unterhaltspflichten, vorhandenen Wohn- oder Aufenthaltsalternativen und sozialen Beziehungen könne die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in der Türkei grundsätzlich sichern. Auch ihre physischen und psychischen Beschwerden stünden dem Vollzug nicht entgegen, da eine adäquate medizinische Behandlung im Heimatstaat verfügbar sei und keine konkrete existenzielle oder lebensgefährdende Notlage glaubhaft gemacht wurde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurde als zulässig, zumutbar und möglich bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-4020/2026

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 / N (…).
E-4020/2026

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. September 2025 um Asyl.

B.
Das Asylverfahren wurde wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 als gegenstandlos geworden ab-
geschrieben.

C.
Am 10. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch den
rubrizierten Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylver-
fahrens ein.

D.
Das SEM nahm das Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2026
wieder auf. Am 15. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl-
gründen angehört.

Zu ihrer Person und Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesent-
lichen aus, sie sei türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und habe,
abgesehen von ihrem Aufenthalt während ihres Studiums im Zeitraum von
2017 bis 2021 in B._______, immer in C._______ gelebt und als Lehrerin
an einem Gymnasium unterrichtet. Als es am 6. Februar 2023 zum Erdbe-
ben gekommen sei, habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter und ihrer
Schwester in einem mehrstöckigen Gebäude befunden, welches einge-
stürzt sei. Dabei seien ihre Mutter und Schwester ums Leben gekommen,
während sie schwer verletzt nach mehreren Tagen geborgen worden und
für acht Monate im Spital gewesen sei. Dort hätten zwei Zehen amputiert
werden müssen und ihr linker Arm sei seither in seiner Beweglichkeit ein-
geschränkt. Da sie unter den Folgen des Erdbebens sowohl körperlich als
auch psychisch gelitten habe, habe sie sich zur Ausreise entschieden. In
der Schweiz lebe eine Schwester, zu der sie einen sehr guten Kontakt habe
und die sie unterstütze.

E.
Am 26. Mai 2026 wurde der Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids
zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme erfolgte am 27. Mai
2026.

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F.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.

G.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubrizierten
Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, soweit der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, eventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-eventualiter sei die Sa-
che zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

H.
Der Eingang der Beschwerde wurde am 9. Juni 2026 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.
Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund der Rechtsbegeh-
ren und der Begründung einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin in-
folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzuneh-
men ist, womit die Verfügung betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft, die
Asylgewährung und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen
ist.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

5.
Betreffend den Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist festzuhalten,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass das SEM seinen
Untersuchungsgrundsatz sowie seine Begründungpflicht verletzt hat, wes-
halb dieser Antrag abzuweisen ist.

6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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6.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Unzulässigkeitsaspekte
in der Beschwerde vorgetragen. Es bestehen auch keine konkreten An-
haltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das SEM den Vollzug
der Wegweisung zu Unrecht als zulässig beurteilt hat. Insbesondere sind
den Akten keine Hinweise für eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen
Refoulement-Verbots zu entnehmen und es ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art.
25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).

6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

6.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im
Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jün-
gerer Zeit, beispielsweise den Protesten nach der Verhaftung des Ober-
bürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdo-
gan für die nächsten Wahlen gilt – oder der bekannt gegebenen Auflösung
der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist nicht von einer landesweiten Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem
türkischen Staatsgebiet auszugehen. Dies gilt auch für Angehörige der kur-
dischen Ethnie (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.
[als Referenzurteil publiziert], vgl. z.B. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer] E-5467/2023 vom 27. April 2026 E. 9.3.2).

6.3.2 Ferner ist gemäss aktueller Rechtsprechung der Vollzug in eine der
elf vom Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfall-
weise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzuneh-
men und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebüh-
rend Rechnung zu tragen (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024
E. 13.3 m.w.H.).

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6.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus einer der vom Erdbeben be-
troffenen Provinz, aus C._______. Die Vorinstanz hat aber zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass sie türkisch spricht, eine sehr gute Ausbildung und
Berufserfahrung als Lehrerin hat. Es ist trotz der nach ihren Verletzungen
zurückgebliebenen körperlichen Einschränkungen am Fuss und Arm (vgl.
SEM-act. 58/13 F51 ff.) davon auszugehen, dass sie zukünftig wieder einer
beruflichen Tätigkeit, allenfalls auch als Lehrerin, nachkommen und ihren
wirtschaftlichen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten kann, zumal sie
keine anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen hat. Vor ihrer Ausreise hat
sie im Haus ihres verstorbenen Vaters gelebt (vgl. SEM-act. 58/13 F20)
und kann dorthin zurückkehren. Sofern sie nicht in das Erdbebengebiet zu-
rückkehren möchte, stünde ihr, wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt, eine Aufenthaltsalternative im Heimatstaat offen, beispielsweise in
B._______, wo sie während ihres Studiums vier Jahre gelebt hat. Es ist
auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat über ein soziales Netz verfügt. Das Gericht hegt Zweifel an den Dar-
stellungen, dass sie nach dem Erdbeben keinen Kontakt mehr zu ihren im
Heimatstaat lebenden Geschwistern hat (vgl. SEM-act. 58/13 F39 ff.). Zu
ihrer in der Schweiz lebenden Schwester besteht offenkundig Kontakt,
diese unterstütze sie (vgl. SEM-act 21/2, SEM-act. 58/13 F40). Unabhän-
gig davon dürfte sie aber aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen
Tätigkeit auch über anderweitige soziale Beziehungen verfügen. Dass sie
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existentielle oder anderwei-
tige Notlage gerät, ist demnach nicht anzunehmen.

6.3.4 Das SEM hat sodann einlässlich erwogen, aus welchen Gründen an-
zunehmen ist, dass der Beschwerdeführerin im Heimatstaat eine adäquate
medizinische Behandlung zur Verfügung steht oder sie diese durchsetzen
kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III S. 5 ff.). Die Ausführungen in
der Beschwerde, die sich im Wesentlichen in kurzen Wiederholungen des
bereits bekannten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet, zu einer
anderen Einschätzung zu führen. Die gesundheitlichen Einschränkungen
stehen einem Vollzug der Wegweisung auch nach Einschätzung des Ge-
richts nicht entgegen. Ohne die körperlichen Beschwerden (Schmerzen
und Bewegungseinschränkungen vor allem an den Narben) und psychi-
schen Folgen des Erdbebens (Traumatisierung nach dem Erlebten und
dem Verlust von Mutter und Schwester) zu verkennen, sind diese nicht als
derart schwer zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin
führen würden, zumal sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat in

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regelmässiger medizinischer Behandlung befunden hat und nicht glaubhaft
machen konnte, dass ihr eine weiterführende Behandlung versagt wurde.

6.3.5 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dass sich die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund von
Schlaf- und Angststörung in einer stationären Behandlung befunden habe.
Unterlagen hierzu wurden weder zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
noch zu einem späteren Zeitpunkt des seit Anfang Juni 2026 hängigen Ver-
fahrens eingereicht. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann
auf das Einfordern von ärztlichen Berichten verzichtet werden, da davon
auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat auch ihre
psychischen Beschwerden weiter behandeln lassen kann. Eine allfällige
akute psychische Krise im Zusammenhang mit der Rückführung stünde ei-
ner Wegweisung nicht im Wege. Einer solchen wäre aber bei den Vollzugs-
modalitäten Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Urteil des BVGer
D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.4.3 m.w.H.).

6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).

6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeistän-
dung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2
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VwVG). Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 1ʹ000.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ʹ000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

Versand:

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