BVGer E-4462/2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Staatsangehöriger der Türkei, stellte 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich zunächst auf frühere Probleme im Zusammenhang mit seinem Militärdienst, einer strafrechtlichen Verurteilung in der Türkei sowie auf spätere Konflikte mit einem Verein und polizeiliche Anwerbungsversuche als Spitzel. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese ursprünglichen Vorbringen bereits weitgehend als nicht asylrelevant oder unglaubhaft beurteilt und die Sache einzig zur Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten an das SEM zurückgewiesen hatte, verneinte das SEM auch insoweit die Flüchtlingseigenschaft. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren war damit nur noch, ob seine Aktivitäten in der Schweiz, namentlich auf Twitter und an Demonstrationen, bei einer Rückkehr in die Türkei zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen würden.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und die eingereichten Beweismittel ausreichend gewürdigt. In materieller Hinsicht bestätigte es, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seines früheren Strafverfahrens in der Türkei noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein exponiertes politisches Profil aufweise; ein politisch motivierter Strafverschärfungs- oder Verfolgungseffekt sei nicht ersichtlich. Seine Twitter-Aktivitäten und Demonstrationsteilnahmen erschienen nach Art und Umfang niederschwellig und seien nicht geeignet, ein besonderes Interesse der türkischen Behörden zu begründen. Auch allfällige Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Terrorpropaganda würden nach der zitierten Rechtsprechung nicht generell eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründen. Drohungen Dritter in sozialen Medien änderten daran nichts, da nicht dargetan sei, dass der türkische Staat ihm aus einem asylrelevanten Grund keinen Schutz gewähren würde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung; die bereits früher angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4462/2020
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung
(ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (…)
(ehemals N […]).
E-4462/2020
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
28. April 2018 und reiste am 2. Mai 2018 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2018 wurden seine Personalien
aufgenommen; am 27. Juli 2018 und 28. August 2018 wurde er eingehend
zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______ und habe im Jahre 2005 den Militärdienst ab-
solviert. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei es im Militärdienst oft zu
Konflikten mit dem zuständigen Kommandanten gekommen. Eines Tages
sei einer seiner Kameraden tot aufgefunden worden. Ihm sei daraufhin vor-
geworfen worden, diesen Kameraden getötet zu haben. Er habe mehrere
Monate im Militärgefängnis in Untersuchungshaft verbringen müssen und
sei dort gezwungen worden, die Tat zu gestehen, obwohl er sie nicht be-
gangen habe. Er sei schliesslich wieder freigelassen worden. Nach seiner
Verurteilung habe er sich in den folgenden Jahren in C._______ versteckt.
Im Jahr 2015 sei er festgenommen worden und habe seine Strafe verbüsst.
Nach seiner Freilassung im März 2017 habe er Schwierigkeiten mit dem
Verein „(…)“ ([…]) bekommen. Im Februar 2018 habe der (…) gar das Ge-
schäft der Familie angegriffen und eine Todesdrohung gegen ihn ausge-
sprochen. In den anschliessenden Verhandlungen sei entschieden wor-
den, dass er nicht getötet werde, B._______ jedoch verlassen müsse. Die-
ser Forderung sei er allerdings nicht nachgekommen. Einige Tage später
sei er von Polizisten in Zivil angesprochen und aufgefordert worden, sich
als Spitzel in die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) einzuschleusen. Die
Polizisten hätten ihn mit einem Dossier in der Hand darauf hingewiesen,
über seine Vergangenheit Bescheid zu wissen. Aus Angst vor einer weite-
ren Verhaftung habe er das Haus mehrere Tage nicht mehr verlassen und
sei nach Istanbul gereist, wo er sich während eines Monates aufgehalten
und versteckt habe, bevor er Ende April 2018 seinen Heimatstaat verlas-
sen habe.
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B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen diverse Gerichtsunterlagen des Militärgerichts und des
Militärkassationshofes sowie Kopien diverser Zeitungsartikel und Fotos
den Vorfall im Militär betreffend und des Büros des (…) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
der Wegweisung an.
D.
D.a Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
17. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D.b Am 13. November 2018 heiratete der Beschwerdeführer D._______
(N […]; Anmerkung des Gerichts: Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hatte
das SEM festgestellt, dass D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, ihr Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt
und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben).
D.c Mit Verfügung vom 5. März 2019 zog das SEM die Verfügung vom
6. September 2018 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Ziffer 4 auf
und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Be-
rücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie sei der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei.
D.d Die Beschwerde wurde mit Urteil E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 ab-
gewiesen, soweit um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 ersucht
wurde. In Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die Gegenstandslosigkeit fest. In Bezug auf die Dispositivzif-
fer 1 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Dispositivziffer 1 wurde auf-
gehoben und das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an
das SEM zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
aus, es bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat ein Strafverfahren durchlaufen habe und in der Folge zu einer
Haftstrafe verurteilt worden sei. Es gelinge ihm aber nicht, glaubhaft
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darzutun, dass es sich bei der Verurteilung wegen Totschlags um das Re-
sultat einer politisch motivierten Verschwörung gehandelt und er für ein von
ihm nicht begangenes Verbrechen eine Strafe verbüsst habe. Er verfüge
über kein Profil, welches eine solche Verschwörung aus politisch motivier-
ten Gründen als wahrscheinlich erachten lasse. Das ausgesprochene
Strafmass (vier Jahre beziehungsweise drei Jahre und vier Monate) spre-
che angesichts des ihm zur Last gelegten Delikts ebenfalls nicht für eine
illegitime Bestrafung im Sinne eines Politmalus. Letztlich könnten aber wei-
tere Ausführungen hierzu unterbleiben. Er habe nach seiner Haftentlas-
sung im März 2017 keine weiteren Probleme mit den Strafbehörden ge-
habt. Sofern nunmehr der Fokus auf die im Militärdienst respektive wäh-
rend der Verbüssung der Haftstrafe erlittenen Schikanen und Misshandlun-
gen gelegt werde, seien diese nicht asylrelevant, da vorliegend keine Um-
stände vorliegen würden, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers
aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückzuführenden Gründen als un-
zumutbar erscheinen lassen würde. Seine im April 2018 erfolgte Ausreise
habe jedoch eigenen Angaben zufolge mit den Problemen mit dem Verein
(…) und der versuchten Anwerbung als Spitzel durch die Polizei in Zusam-
menhang gestanden. Diesen Vorbringen fehle es an substanziierten, ob-
jektiv nachvollziehbaren und mit Realkennzeichen versehenen Ausführun-
gen. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen sei in Bezug auf die Vorfälle nach
der Haftentlassung somit mangels Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
AsylG zu verneinen.
Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdestufe zahlreiche Beweismittel
im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht. Dies
betreffe insbesondere regimekritische Beiträge auf seinem Twitter-Profil
und Demonstrationsteilnahmen. Auf die teilweise neuen Sachverhaltsele-
mente und Beweismittel habe das SEM in seiner Vernehmlassung zwar
rudimentär Bezug genommen. Diese neuen Umstände seien jedoch im
Kontext mit den aktuellen Entwicklungen in der Türkei sowie des persönli-
chen Profils des Beschwerdeführers (geltend gemachte Tätigkeit für die
HDP, verurteilter Straftäter) näher abzuklären und zu würdigen. Die Sache
sei daher diesbezüglich zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen
und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
II.
E.
Im Rahmen des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens
reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. September 2019,
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17. September 2019, 3. Oktober 2019, 10. Januar 2020, 14. Januar 2020,
22. Mai 2020 folgende Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten
zu den Akten: Fotografien, welche ihn an Kundgebungen in der Schweiz
zeigen, eine Mitgliedschaftsbestätigung bei einem kurdischen Kulturverein,
Ausdrucke seines Twitter-Profils und Zeitungsartikel zu geheimen Aktivitä-
ten türkischer Beamter in der Schweiz (vgl. zum Ganzen angefochtene Ver-
fügung Ziff. I, Pkt. 5; SEM-Akten Vorhaben ID […]; N […]).
Zur Begründung seiner subjektiven Nachfluchtgründe brachte er im We-
sentlichen vor, seit seiner Einreise in die Schweiz äussere er sich regel-
mässig politisch via Twitter und teile Artikel von anderen Profilen; auch
habe er in der Schweiz an Kundgebungen und Demonstrationen gegen
Massaker oder für die Freiheit von Abdullah Öcalan teilgenommen. Auf den
eingereichten Fotografien sei er unter anderem vor einer Fahne der MLKP
(Marksist Leninist Komünist Parti) oder einer Flagge Abdullah Öcalans ab-
gebildet. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Terrorist und Staats-
feind angesehen. Zudem sei bekannt, dass Asylsuchende in den sozialen
Medien von Anhängern und Spitzeln der türkischen Regierung überwacht
würden. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm deshalb die willkürliche
Inhaftierung durch die türkischen Behörden. In diesem Zusammenhang sei
auch auf die Spionage-App EGM hinzuweisen, mit Hilfe welcher Kritikerin-
nen und Kritiker der türkischen Regierung direkt dem türkischen Innenmi-
nisterium gemeldet werden könnten. Den weiteren eingereichten Artikeln
seien Berichte zu Präsidentenbeleidigung, zu Problemen aufgrund von
Teilnahmen an Kundgebungen sowie zu Spionage der türkischen Behör-
den in Europa zu entnehmen.
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass die mit
Verfügung vom 5. März 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen
bleibe.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2020 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des
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Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Nebst einer Fürsorgebestätigung waren der Beschwerdeschrift ein Aus-
druck des Profils des Beschwerdeführers auf Twitter mit einer Drohung
vom 29. August 2020 sowie weitere Auszüge seines Profils auf Twitter bei-
gelegt.
H.
Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Aus-
züge aus seinem Profil auf Twitter inklusive Übersetzung gewisser Beiträge
und Kommentare zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz
wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz Stel-
lung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
K.
Mit Eingabe vom 6. November 2020 replizierte der Beschwerdeführer auf
die Vernehmlassung.
L.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen,
ansonsten davon ausgegangen werde, dass er aufgrund der aktenkundi-
gen Erwerbstätigkeit nicht mehr bedürftig sei.
M.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er
sei nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG.
Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und
auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht-
lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Die Verfügung vom 31. Juli 2020 wurde als Einschreiben mit Rück-
schein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschickt. Der
Rückschein befindet sich jedoch nicht in den vorliegenden Akten. Die Be-
hörde trägt die Beweislast für eine ordnungsgemässe Eröffnung und den
Zeitpunkt derselben (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, N. 8 f. zu
Art. 20). Da es der Behörde vorliegend nicht gelingt, den Zeitpunkt der ord-
nungsgemässen Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu beweisen, ist
davon auszugehen, dass diese, wie vom Rechtsvertreter vorgebracht, am
10. August 2020 eröffnet wurde.
2.2 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht worden und
der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentli-
chen fest, anlässlich der beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer
erst auf explizite Nachfrage zu Protokoll gegeben, sich via Twitter politisch
zu äussern und in der Schweiz an Kundgebungen teilzunehmen. Aus den
eingereichten Ausdrucken des Twitter-Profils gehe hervor, dass er der
Plattform im Mai 2018 beigetreten sei, seither etwa gleich viele Follower
habe und wenig bis gar keine Interaktion mit anderen Profilen erkennbar
sei. Seine Aktivitäten beschränkten sich im Wesentlichen darauf, politische
Beiträge von verifizierten Profilen der HDP, lokaler Parteiprofile der HDP
sowie weiterer Profile mit politischem Inhalt zu teilen und nur selten zu
kommentieren. Überdies sei auffallend, dass die selbst verfassten Beiträge
auf wenig Resonanz bei anderen Twitter-Nutzern gestossen seien. Sodann
sei auch in quantitativer Hinsicht nicht von einem intensiven politischen En-
gagement auszugehen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer weder über-
durchschnittlich aktiv noch überdurchschnittlich kritisch, zumal er unter sei-
nem Profilnamen und den Fotografien nicht identifizierbar oder erkennbar
sei. Die eingereichten Fotografien zeigten ihn an unterschiedlichen Kund-
gebungen, in welchen die Freilassung von Öcalan gefordert worden sei
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und im Hintergrund Fahnen der HDP erkennbar seien. Dabei habe es sich
um friedliche Kundgebungen gehandelt, und der Beschwerdeführer hebe
sich in keiner Weise aus der Menge hervor. Die zu den Akten gereichten
Artikel illustrierten die allgemeine Lage in der Türkei. Der Beschwerdefüh-
rer könne daraus keine direkte Gefährdung ableiten.
Hinsichtlich der Vorfälle im Militärdienst, des durchlaufenen Strafverfah-
rens, der Verurteilung und der verbüssten Haftstrafe habe das Gericht ei-
nen Politmalus verneint. Das abgeschlossene Strafverfahren sei daher
nicht per se als Risikofaktor zu qualifizieren. Wie zuvor ausgeführt, habe
der Beschwerdeführer sich nicht in einer Art und Weise exilpolitisch expo-
niert, welche geeignet wäre, das Interesse der türkischen Behörden auf
sich zu ziehen. Aufgrund des niederschwelligen Profils – mit Blick auf Art
und Umfang seines exilpolitischen Engagements sei er nicht als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen – sei es
auch unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Strafverfahrens un-
wahrscheinlich, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten
würde. Auch sei aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweis-
mittel nicht davon auszugehen, dass in der Türkei wegen seines Twitter-
Profils oder der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz ein Ermitt-
lungsverfahren eröffnet worden sei oder strafrechtliche Massnahmen ein-
geleitet worden seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
entgegen den im vorangehenden Urteil vom Bundesverwaltungsgericht ge-
machten Ausführungen habe das SEM sich darauf beschränkt, den Sach-
verhalt anders zu würdigen, ohne zusätzliche Abklärungen vorzunehmen,
zumal es auch die eingereichten Beweismittel (Berichte zur allgemeinen
Lage) nur unzureichend berücksichtigt habe. Damit habe es seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen den vorinstanzlichen Er-
wägungen habe er seine politischen Aktivitäten anlässlich der Anhörung
erwähnt und auch dargetan, dass er aufgrund seiner Aktivitäten auf Face-
book bedroht worden sei. Wie seinem beigelegten Twitter-Profil zu entneh-
men sei, löse dieses sehr wohl grosse Reaktionen aus, womit auch kon-
krete Hinweise auf seine Identifizierung als Regimekritiker bestünden. Sein
Profil sei nicht niederschwellig und in der Türkei sei die Meinungsäusse-
rungsfreiheit faktisch abgeschafft worden. Jede Kritik könne in einem Straf-
verfahren respektive einer Verfolgung münden. Gleiches gelte im Übrigen
für das Engagement zugunsten der HDP, würden doch sogar demokratisch
gewählte Parlamentarier gezielt verfolgt. In Anbetracht seiner prägnanten
Äusserungen, dem Umstand, dass seine Aktivitäten in der Schweiz die
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Fortsetzung seines bisherigen politischen Engagements darstellten, sowie
der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei sei davon
auszugehen, dass er von Spitzeln identifiziert und denunziert worden sei.
Aufgrund seines Profils, seiner Weigerung als Spitzel tätig zu sein, seiner
eigenen Aktivitäten, seiner Verurteilung, seiner kurdischen Ethnie sowie
der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz habe er eine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
5.3 In der Vernehmlassung stellte das SEM im Wesentlichen fest, gemäss
den vorliegenden Akten sei eine ergänzende Anhörung für das Erstellen
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht angezeigt gewesen. Den einge-
reichten Zeitungsartikeln fehle der direkte Bezug zum Beschwerdeführer,
weshalb darauf habe verzichtet werden können, diese einzeln zu würdigen.
Der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers sei im Übri-
gen Rechnung getragen worden. In Anbetracht der im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sei noch einmal darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer weder über den im Profil aufgeführ-
ten Namen noch über den Link des Profils identifizierbar sei. Er teile mehr-
heitlich verschiedene Beiträge, wobei auch auffallend sei, dass die nun ein-
gereichten Reaktionen auf seine Beiträge jüngeren Datums seien. Dies
lege die Vermutung nahe, er habe diese absichtlich provoziert oder in Auf-
trag gegeben.
5.4 Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, die eingereichten Be-
weismittel belegten die repressive Entwicklung in der Türkei und ausser-
dem, dass jede Person Opfer von flüchtlingsrechtlicher Verfolgung werden
könne, welche eine regierungskritische Aussage mache. Es gehe nicht an,
dass das SEM die eingereichten Dokumente nicht würdige. Sein Profil sei
nicht unter den ohnehin unklaren Begriff der massentypischen Erschei-
nungsform zu subsumieren, und die Menschenrechtslage in der Türkei
habe sich drastisch verschlechtert. Die Behauptung des SEM, er fabriziere
mit seinem Twitter-Konto Beweise, sei zurückzuweisen, zumal er bei seiner
Einreise in die Türkei seine Konten auf den sozialen Medien angeben
müsste.
6.
6.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen
(Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachverhaltserstel-
lung und mangelhafte Begründung; vgl. Beschwerde S. 3 f.) ist festzuhal-
ten, dass diese unbegründet sind.
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6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen
Vorbringen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers aufgenommen und diese – unter Berücksichtigung der aktuellen allge-
meinen Menschenrechtslage in der Türkei – materiell gewürdigt. Sie hat
sich sodann auch mit den eingereichten Beweismitteln inhaltlich auseinan-
dergesetzt und im Entscheid berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung,
Ziff. II). Überdies hat sie dem Profil des Beschwerdeführers Rechnung ge-
tragen (geltend gemachte Tätigkeit für die HDP, verurteilter Straftäter). Eine
ergänzende Anhörung oder über die vorgenommenen internen Abklärun-
gen hinausgehende Untersuchungsmassnahmen waren gestützt auf die
vorliegenden Akten nicht angezeigt und wurden im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts im vorangehenden Beschwerdeverfahren im Übrigen
auch nicht angewiesen (vgl. Urteil des BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli
2019 E. 9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vor-
genommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine
Verfahrenspflichtverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiel-
len Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückwei-
sung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant erachtete. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwä-
gungen mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene, den eingereich-
ten Auszügen seines Twitter-Profils und den Hinweisen auf die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei nichts Stichhaltiges entgegenzuset-
zen.
7.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist in Bezug auf das exilpolitische
Engagement festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer zurzeit kein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren – beispielsweise wegen Beleidigung
des Präsidenten oder Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Ver-
öffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien – hängig ist. Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein expo-
niertes politisches Profil verfügt, und ein Politmalus im Zusammenhang mit
dem in der Türkei gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafver-
fahren zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli
2019, E. 7).
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7.3 Sofern der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens ge-
gen ihn befürchtet ist festzustellen, dass es gemäss der aktuellen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine stichhaltigen Gründe für
die Annahme gibt, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Er-
mittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für
eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen dieses Ermitt-
lungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder
relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in
Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024
E. 8.7). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereich-
ten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung, da aus diesen
weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht auf ein geschärftes poli-
tisches Profil zu schliessen wäre, welches die Aufmerksamkeit der türki-
schen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte. Überdies hätte die Eröff-
nung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens im Sinne der obenstehenden
Ausführungen – in Anbetracht seines niederschwelligen politischen Profils
und unter Berücksichtigung der in der Türkei erfolgten Verurteilung – keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz.
7.4 Soweit sich der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch Dritte
auf den sozialen Medien bedroht worden (vgl. Eingabe vom 25. September
2020), ergibt sich auch daraus keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung im Heimatstaat. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten,
sich an die zuständigen heimatstaatlichen Behörden zu wenden, welche
als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu bezeichnen sind. Dass die Be-
hörden ihm aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv Schutz verweigern
würden, macht er weder geltend noch ergeben sich entsprechende An-
haltspunkte dafür. Hinsichtlich seines Profils auf den sozialen Medien und
seiner Erkennbarkeit wird sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz in
der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 verwiesen (vgl. Beschwerde-
akten 5). Es kann daher eine weitergehende Auseinandersetzung mit der
Qualität dieser Drohungen unterbleiben.
7.5 Insgesamt lassen sich den vorliegenden Akten keine konkreten Hin-
weise entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asyl
hätte.
Seite 12
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8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, das Asylgesuch ab-
gewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Die mit Verfügung vom
5. März 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt weiterhin bestehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom
2. Oktober 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 17. Feb-
ruar 2026 haben sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in re-
levanter Weise verändert und er gilt nicht mehr als mittellos. Die in Dispo-
sitivziffer 1 der Verfügung vom 2. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche
Prozessführung ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Verfah-
renskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv: nächste Seite)
Seite 13
E-4462/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche
Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
Versand:
Seite 14
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