Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5045/2026

E-5045/2026Entscheid vom 05.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der USA, ersuchte 2026 in der Schweiz um Asyl und machte geltend, seit seiner Kindheit befinde sich eine nachrichtendienstliche Technologie in seinem Körper, mit der er überwacht werde. Er begründete dies mit angeblichen familiären Verbindungen zu Nachrichtendiensten und seiner Weigerung, mit solchen Strukturen zusammenzuarbeiten. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung in die USA an und verneinte Vollzugshindernisse.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen, da weder eine Gehörsverletzung noch Mängel bei Anhörung, Protokollierung oder Sachverhaltsabklärung ersichtlich waren. In materieller Hinsicht hielt es fest, die geschilderte Verfolgung beruhe ausschliesslich auf subjektiven Deutungen, sei objektiv nicht nachvollziehbar und begründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG; auch eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liege nicht vor. Gegen eine staatliche Verfolgung spreche zudem, dass sich der Beschwerdeführer an US-Behörden habe wenden und legal ausreisen konnte. Der Wegweisungsvollzug in die USA sei zulässig, zumutbar und möglich, da keine konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder einer existenziellen Notlage dargetan sei und die psychische Erkrankung dort behandelbar sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die USA wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5045/2026

Urteil vom 5. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;
Gerichtsschreiber Denis Petrović.

Parteien A._______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am (…) 2026 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,

dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juni 2026
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in sei-
nem Körper gebe es eine Technologie, die im Zusammenhang mit dem
B._______ stehe, welche er seit dem vierten oder fünften Lebensjahr in
sich trage,

dass mittels dieser Technologie insbesondere bestimmte Personen der
C._______, des Militärs oder aus dem Weissen Haus durch nachrichten-
dienstliche Organisationen lokalisiert und überwacht würden,

dass er diese Technologie wahrscheinlich in sich habe, weil seine Familie
mit dem Nachrichtendienst kooperiert habe,

dass er von jemandem gehört habe, dass ehemalige Beamte der
C._______ und D._______ ins Ausland reisen und Asylgesuche einreichen
würden, damit man ihnen dort diese Technologie entfernen würde,

dass er davon ausgehe, dass er – aufgrund der Kooperationsfähigkeit sei-
ner Familienmitglieder mit nachrichtendienstlichen Organisationen – beo-
bachtet worden sei, unter anderem mit der Technologie in seinem Körper,

dass seine Familienmitglieder Agenten oder «Assets» seien, also nicht of-
fizielle Nachrichtendienst-Mitarbeiter,

dass er verweigert habe, mit den Nachrichtendiensten zusammenzuarbei-
ten,

dass sein Ziel die Schweiz gewesen sei, da er gehört habe, dass der
Schweizer Geheimdienst diese Technologie kenne und er Hilfe brauche,
um diese Technologie zu entfernen,

dass er als Identitätsdokumente seinen amerikanischen und E._______
Pass sowie zwei Führerauweise und zur Stützung seiner Asylvorbringen
einen USB-Stick, medizinische Unterlagen aus den USA, einen
E-Mail-Verkehr mit der C._______ sowie eine Auflistung von Vorfällen seit
seiner Kindheit (…) bis zu seiner Einreise in die Schweiz zu den vorinstanz-
lichen Akten reichte,

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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
8. Juli 2026 – eröffnet gleichentags – ablehnte sowie die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass das SEM zur Begründung anführte, dass es sich bei den Vereinigten
Staaten von Amerika objektiv gesehen um einen Rechtsstaat handle, in
welchem folglich Rechtssicherheit herrsche und demnach bei allfälligen
Schikanen, Belästigungen oder ungerechtfertigten Vorgehen seitens be-
hördlicher und nicht-behördlicher Instanzen davon ausgegangen werden
könne, dass der Beschwerdeführer sich für eine Beschwerde an die jewei-
ligen nächsthöheren Instanzen wenden könne,

dass sich damit eine relative Verfolgungssicherheit ergebe, welche im Ein-
zelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen wer-
den könne,

dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch keine
nachvollziehbaren und asylrechtlich relevanten Motive ableiten lassen wür-
den, weshalb nachrichtendienstliche Organisationen jahrzehntelang genau
ihn verfolgen wollen würden,

dass sich seine Angaben lediglich auf seine eigenen teilweise dubiosen
Herleitungen sowie auf überwiegend nicht nachvollziehbare Zusammen-
hänge zwischen Personen und angeblichen Ereignissen stützen würden,

dass er zudem legal ausreisen habe können, was klar gegen eine Verfol-
gung durch staatliche Organisationen spreche,

dass insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass seine Annahme
einer Verfolgung allein auf seiner subjektiven Wahrnehmung beruhe, wobei
hierbei anzumerken sei, dass diese – scheine sie denn auch noch so real
und eindeutig – nicht immer den objektiven Tatsachen entsprechen müsse,

dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2026 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026 sei aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,

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dass er eventualiter beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei als unzu-
lässig oder unzumutbar festzustellen und das SEM sei anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei vollständige
Einsicht in die SEM-Akten zu gewähren, für die Beschaffung und Einrei-
chung diverser Beweismittel eine Frist von 45 Tagen oder eine vom Gericht
als angemessen erachtete Frist anzusetzen, die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2026 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies,

dass sie darin weiter feststellte, dass sich das Gesuch um Akteneinsicht
angesichts der bereits erfolgten Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten als gegenstandslos erweise,

dass sie in dieser Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung einer
Frist von 45 Tagen zwecks Beschaffung und Einreichung weiterer Unterla-
gen abwies,

dass sie den Beschwerdeführer darin aufforderte, bis zum 3. August 2026
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten,

dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2026 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch
der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,

dass in der Beschwerde formelle Rügen erhoben wurden (Beschwerde-
schrift S. 9 und 10), die vorab zu prüfen sind,

dass die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung be-
trifft und in diesem Zusammenhang zu prüfen sein wird (vgl. nachfolgend),

dass im Übrigen keine Hinweise auf eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorliegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG) und insbesondere die eingereichten Unterlagen, namentlich die
medizinischen Unterlagen und die Chronologie, in der angefochtenen Ver-
fügung erwähnt (vgl. dort Ziff. I/6 und 7) und auch berücksichtigt wurden
(vgl. dort Ziff. IV),

dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers befasst hat und nicht verpflichtet war, jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), weshalb auch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG)
vorliegt,

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dass – wie nachfolgend aufgezeigt – die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers objektiv nicht nachvollziehbar sind und nicht ersichtlich ist, inwiefern
die beantragten medizinischen Fachgutachten an der fehlenden Asylrele-
vanz etwas ändern könnten, zumal der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers durch die beim SEM eingereichten medizinischen Unter-
lagen dokumentiert ist (vgl. SEM-Akt. […] [nachfolgend: A]
ID-006/28) und von weiteren medizinischen Abklärungen auch hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu er-
warten sind,

dass es zudem nicht Aufgabe des SEM ist, von Amtes wegen weitere me-
dizinische Abklärungen oder Gutachten einzuholen, um eine vom Be-
schwerdeführer bloss bestrittene, ärztlich aber bereits gestellte Diagnose
zu widerlegen, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet war, zusätzliche
Abklärungen zu veranlassen (vgl. Art. 12 VwVG),

dass die entsprechenden Beweisanträge auch im Beschwerdeverfahren in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3),

dass der Beschwerdeführer weiter rügt, das SEM habe seine Einwände
gegen das Anhörungsprotokoll (anwesende Personen, Unterschriften, Ab-
schluss der Rückübersetzung sowie Auslassung oder Verkürzung wesent-
licher Aussagen) ohne ausreichende Untersuchung verworfen,

dass sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden in der angefochtenen Ver-
fügung auseinandergesetzt hat (vgl. dort Ziff. IV) und den Akten keine Hin-
weise auf Unregelmässigkeiten bei der Durchführung oder Protokollierung
der Anhörung zu entnehmen sind,

dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Un-
terschrift bestätigt hat, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien
Äusserungen entspricht (vgl. A 19 S. 12), und er sich darauf behaften las-
sen muss (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5751/2024 vom 23. September
2024 E. 6.2; E-3293/2021 vom 12. August 2021 E. 6.2),

dass sich auch keine Hinweise auf eine ungültige Unterzeichnung oder Er-
öffnung der Verfügung ergeben,

dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erwei-
sen, weshalb kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aus formel-
len Gründen aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen,

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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsfurcht ausschliesslich auf die
Annahme stützt, ihm sei in früher Kindheit eine nachrichtendienstliche
Technologie eingesetzt worden, mittels derer er im Rahmen eines
B._______ überwacht werde,

dass das SEM festgestellt hat, dass den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sind,

dass die Beschwerdeschrift – welche im Wesentlichen die Asylvorbringen
wiederholt – und die eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, die vor-
instanzliche Einschätzung in Frage zu stellen,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, er gehöre aufgrund familiärer
Beziehungen, der Berufswahl seiner Eltern und einer angeblichen Rekru-
tierung durch die US-Bundesregierung seit Geburt einer «Nachrichten-
dienstgemeinschaft» beziehungsweise dem B._______ an,

dass er damit jedoch – entgegen seiner Auffassung – keine Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar-
zutun vermag, da die behauptete Zugehörigkeit zu nachrichtendienstlichen
Strukturen weder auf einem angeborenen oder unveränderlichen Merkmal
noch auf einem für die Identität derart prägenden Merkmal beruht, dass ein
Verzicht darauf nicht zugemutet werden könnte, und nichts darauf hindeu-
tet, dass die angeblichen Mitglieder einer solchen «Gemeinschaft» von der
sie umgebenden Gesellschaft als abgegrenzte Gruppe wahrgenommen
würden (vgl. zum Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe u.a. Urteil des BVGer D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 7.2 und
7.5 m.w.H.),

dass er mit dem Vorbringen, er sei wegen seiner Weigerung, sich an nach-
richtendienstlichen Tätigkeiten zu beteiligen, ins Visier der Behörden

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geraten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da eine solche Weige-
rung ein individuelles Verhalten und kein gemeinsames Merkmal einer be-
stimmten sozialen Gruppe darstellt und den Akten keine Hinweise darauf
zu entnehmen sind, dass ihm staatliche Stellen deswegen eine oppositio-
nelle politische Anschauung zuschreiben würden,

dass seine Verfolgungsfurcht ohnehin allein auf seiner subjektiven Wahr-
nehmung beruht, zumal er die geschilderten Ereignisse ausschliesslich
aufgrund eigener Deutungen mit der angeblichen Technologie und einer
nachrichtendienstlichen Verfolgung in Verbindung bringt, ohne dass ein
solcher Zusammenhang objektiv nachvollziehbar wäre,

dass dieses subjektive Verfolgungsempfinden vor dem Hintergrund der im
Jahr (…) diagnostizierten (…) (vgl. ID-006/28) keine asylrechtliche Rele-
vanz im Sinne einer objektiv begründeten Furcht zu entfalten vermag,

dass auch gegen eine staatliche Verfolgung spricht, dass sich der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben ohne jegliche Konsequenzen an
das F._______, das G._______ und die C._______ wenden konnte und
die Vereinigten Staaten legal verlassen hat,

dass im Übrigen auch seine Vorbringen betreffend E._______ über blosse
Behauptungen nicht hinausgehen und in denselben nicht objektivierbaren
Vorstellungen einer nachrichtendienstlichen Überwachung mittels der an-
geblich in seinem Körper befindlichen Technologie gründen, weshalb auch
diesbezüglich keine begründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich ist,

dass sich die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen der Schutz-
fähigkeit und des Schutzwillens der Behörden der Heimatstaaten sowie ei-
ner innerstaatlichen Schutzalternative mangels begründeter Verfolgungs-
furcht nicht stellen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen

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steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass in den USA weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung ge-
nerell als unzumutbar zu erachten wäre,

dass der Beschwerdeführer über einen (…) und Berufserfahrung in ver-
schiedenen Bereichen verfügt, so dass es ihm möglich sein sollte, wieder
eine Arbeitsstelle in den USA zu finden,

dass er zudem in den USA mehrere Verwandte und damit ein tragfähiges
Beziehungsnetz hat, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
kann,

dass seine psychische Erkrankung in den USA behandelbar ist und nicht
ersichtlich ist, weshalb sie ihn an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hin-
dern sollte, zumal er bereits vor seiner Ausreise trotz der Erkrankung be-
rufstätig war,

dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr
aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheit-
licher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Be-
schwerde somit abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

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dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Denis Petrović

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