BVGer E-52/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, wegen seiner Herkunft, Religion sowie wegen eigener und familiärer politischer Bezüge von türkischen Behörden verfolgt worden zu sein. Er berief sich insbesondere auf frühere Polizeikontrollen, Übergriffe im Zusammenhang mit seinem Bruder sowie auf ein angebliches fluchtauslösendes Ereignis im Jahr 2022, bei dem die Polizei ihn misshandelt und mit Videoaufnahmen erpresst habe. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend abgeklärt worden sei und weder eine Gehörsverletzung noch ein Begründungsmangel vorliege. In materieller Hinsicht erachtete es die geltend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft oder nicht flüchtlingsrechtlich relevant, namentlich weil der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes politisches Profil aufweise, keine konkrete individuelle Verfolgung belegt sei und die Schilderungen zum Ereignis von 2022 unplausibel erschienen. Auch die allgemeine Benachteiligung als Kurde und Alevit in der Türkei begründe weder eine Kollektivverfolgung noch im konkreten Fall eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung. Schliesslich beurteilte das Gericht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, da keine Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, allgemeine Gewaltlage oder individuelle Unzumutbarkeit bestünden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-52/2024
Urteil vom 29. September 2026
Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. September 2022 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 11. November 2022
im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung stattfand und er am 18. No-
vember 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens und stamme aus
B._______,
dass er das Gymnasium abgeschlossen und danach Berufserfahrung in
einer Glasfabrik erworben habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politi-
sche Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Ethnie, Reli-
gion und seinen respektive den politischen Aktivitäten von Familienmitglie-
dern geltend machte,
dass er vor zirka zehn Jahren einem alevitischen Verein beigetreten und
seit seinem 19. Lebensjahr Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP;
Demokratische Partei der Völker) sei,
dass er im Jahr 2015 im Rahmen einer Teilnahme an einer Protestkund-
gebung in Gewahrsam genommen worden sei und im selben Jahr für eine
Woche in Kobane humanitäre Hilfe geleistet habe,
dass in diesem Jahr auch ein Protest gegen den Bombenanschlag in An-
kara anlässlich einer Newroz-Feier veranstaltet worden sei und seinem
Bruder ([…]) in diesem Zusammenhang vorgeworfen werde, daran teilge-
nommen zu haben sowie Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und
der HDP zu sein,
dass es im darauffolgenden Jahr zu einer Hausdurchsuchung gekommen,
sein Bruder aber nicht Zuhause gewesen sei,
dass sein Bruder kurz darauf für sechs Monate in Gewahrsam genommen
worden sei, bevor man ihn unter Auflagen freigelassen habe, woraufhin er
die Türkei illegal verlassen habe,
dass das Strafverfahren des Bruders in der Türkei noch immer hängig sei
und dieser heute in Frankreich lebe,
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dass nach dessen Ausreise wöchentlich Polizisten zu ihm (dem Beschwer-
deführer) und seiner Familie nach Hause gekommen seien und er im Jahr
2017 im Rahmen von Ausschreitungen in B._______ für eine Nacht fest-
gehalten worden sei,
dass er nach dem Abschluss des Gymnasiums und nach wiederholter Auf-
schiebung des Militärdienstes im Jahr 2019 in eine Routinekontrolle der
Polizei geraten sei, welche ihn den Militärbehörden übergeben habe,
dass er gegen seinen Willen für sechs Monate rekrutiert worden sei, wo
man ihn als Terrorist eingestuft und verprügelt habe,
dass er im Januar 2022 von Polizisten wegen seines Bruders verschleppt
worden sei und man versucht habe, ihn als Spitzel zu gewinnen,
dass er sich geweigert habe, woraufhin er sexuell belästigt worden sei, was
die Polizisten mit Kameras aufgenommen und ihm damit gedroht hätten,
diese Aufnahmen zu veröffentlichen,
dass er befürchte, diese Aufnahmen würden bei seiner Rückkehr in die
Türkei veröffentlicht, woraufhin er sich das Leben nehmen würde,
dass er als Kurde und Alevit generell Gewalt, Rassismus, Unterdrückung
und Drohungen ausgesetzt gewesen sei, was er nicht mehr ausgehalten
habe, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass er für die Ausreise einen Reisepass beantragt und erhalten habe, er
die Türkei schliesslich aber doch illegal in einem Lastwagen nach Italien
verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanz-
lichen Verfahren seine nationale Identitätskarte, seinen Mitgliederausweis
eines alevitischen Vereins sowie eine Kopie eines Haftbefehls gegen sei-
nen Bruder vom 7. August 2015 und ein Schreiben dessen Anwalts vom
11. Juli 2019 zu den Akten reichte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November
2023 zusätzliche Fragen hinsichtlich der aktuellen Situation seiner Familie
in der Türkei unterbreitete,
dass er in Beantwortung dieses Schreibens am 29. November 2023 unter
anderem ausführte, der besagte Bruder ([…]) habe ein Dublin-Verfahren in
der Schweiz durchlaufen und sei mit Verfügung vom 4. September 2023
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG rechtskräftig nach Frankreich wegge-
wiesen worden,
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dass das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2024 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei fest-
zustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu
gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand
beizuordnen,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung
vom 5. Februar 2024 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf einen Kostenvorschuss
werde einstweilen verzichtet und über die Gesuche der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werde später
entschieden,
dass sich die Vorinstanz am 7. Februar 2024 vernehmen liess und der Be-
schwerdeführer auf eine Replik verzichtete,
dass das Verfahren am 3. Januar 2025 aus organisatorischen Gründen auf
den rubrizierten Einzelrichter übertragen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu
entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend auf-
gezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eventualiter zwar die Rückweisung der Sache
zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerde-
schrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu ent-
nehmen sind,
dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Rele-
vanz oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend die Türkei zutreffend
sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts be-
trifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM – wie vorliegend – zu einer anderen
Einschätzung kommt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine
ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen
lässt,
dass sich das SEM umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat,
dass das SEM somit zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebli-
che Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,
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dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverlet-
zung erkennen lässt,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend diffe-
renziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,
dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2015 bis 2019 nicht
dazu geeignet seien, das politische Profil des Beschwerdeführers zu schär-
fen und sich aus den Akten nicht ergebe, dass er sich sonst in politischer
oder kultureller Hinsicht besonders exponiert habe,
dass diese Vorbringen zudem offensichtlich nicht zu seiner Ausreise ge-
führt hätten, was verdeutliche, dass diese die gemäss Asylgesetz gefor-
derte Intensität nicht erreichen würden,
dass auch die geltend gemachten Nachteile als alevitischer Kurde in der
Türkei nicht relevant seien und es bekannt sei, dass Angehörige der kurdi-
schen Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein
können, jedoch stellten diese in der Regel keine ernsthaften Nachteile dar,
die flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden,
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dass der Beschwerdeführer in einen anderen Landesteil der Türkei ziehen
könne, um sich den lokalen Benachteiligungen und Drohungen zu entzie-
hen,
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit angeblichen Filmaufnahmen
von sexuellen Handlungen durch die Polizei im Zusammenhang mit den
Ermittlungen gegen den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2022 un-
plausibel seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller
Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft einzuschät-
zen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Ver-
fahren wiederholt,
dass er ausführt, die Türkei aufgrund der jahrelangen Diskriminierungen,
vor allem aber auch aufgrund der Taten seines Bruders verlassen zu ha-
ben,
dass die sexuellen Misshandlungen durch die Polizei schliesslich das
fluchtauslösende Ereignis gewesen seien,
dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten habe und
er mehrfach kurz vor einem Suizid gestanden habe,
dass das Verhältnis mit seiner Familie zerrüttet sei und diese ihn bei einer
Rückkehr nicht unterstützen würde,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das
SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis
gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforde-
rungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges
entgegenzusetzen,
dass die Vorinstanz eine drohende persönliche Gefährdung des Beschwer-
deführers in Verbindung mit seinem Bruder aufgrund des fehlenden zeitli-
chen Konnexes der Beweismittel (Kopie Haftbefehl gegen Bruder vom
7. August 2015 und Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2019) mit seinen Vor-
bringen zu Recht verneint und richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass
der Beschwerdeführer eine eigene, flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung nicht zu belegen vermochte,
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dass der Beschwerdeführer auch kein relevantes politisches Profil auf-
weist, oder sich sonst in besonderer Weise exponiert hat, nie ein strafrecht-
liches Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde und somit nichts darauf
schliessen lässt, dass die türkischen Behörden ein besonderes Verfol-
gungsinteresse an seiner Person haben,
dass die Beantragung und der Erhalt seines Reisepasses unmittelbar vor
seiner Ausreise ebenfalls gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spre-
chen,
dass mit der Vorinstanz die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis
(Mitnahme durch die Polizei und Videoaufnahmen) im Januar 2022 als
nicht glaubhaft einzustufen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
offensichtlich nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen,
dass der Vorinstanz insbesondere zuzustimmen ist, soweit sie die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu den angeblich erstellten Videoaufnah-
men als unplausibel einstuft,
dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer knapp
sechs Jahre nach der Ausreise seines Bruders in den Fokus der Behörden
geraten sein soll,
dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass weder die geltend gemach-
ten Übergriffe durch die Polizei seit dem Jahr 2015 (Hausrazzien, Mit-
nahme durch die Polizei, Schläge und Drohungen) noch die Aufforderung
zu Spitzeltätigkeiten flüchtlingsrechtlich relevant sind, zumal diese den An-
forderungen an die flüchtlingsrechtliche Intensität nicht genügen (vgl. Urteil
des BVGer D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.2.4.3),
dass diese Nachteile im Weiteren objektiv gesehen und auch kumuliert
nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder eine Zwangslage des Be-
schwerdeführers in der Türkei schliessen lassen, der er sich lediglich durch
eine Flucht hätte entziehen können (vgl. Urteil des BVGer E-8165/2025
vom 17. Dezember 2025 S. 7),
dass sodann die restliche Familie noch immer vor Ort wohnhaft ist, es
ihnen offensichtlich möglich ist, weiter dort zu wohnen und nicht ersichtlich
ist, inwiefern die Situation für den Beschwerdeführer im Vergleich dazu
schwieriger sein sollte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sehr hohe
Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung stellt, die im Fall
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von Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen poli-
tischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil
des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; Urteil des
BVGer D-3269/2024 vom 23. März 2026 E. 6.2.2),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer-
deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz
noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt
(Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg-
weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhalts-
punkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür-
kei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Ge-
walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, auch nicht
für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-4103/2024 E. 13.2).
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ stammt, einer Re-
gion, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen war, gemäss seinen
Aussagen jedoch nicht davon auszugehen ist, er und seine Familie seien
vom Erdbeben unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen worden,
dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in
der Türkei verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen
konnte und fundierte Berufserfahrung vorweisen kann,
dass er gemäss Aktenlage gesund ist und keine relevanten gesundheitli-
chen Probleme geltend machte oder sich in dauerhafter ärztlicher Behand-
lung befindet,
dass sofern er ausführt, er habe vor seiner Ausreise mehrmals kurz vor
einem Suizid gestanden, darauf hinzuweisen ist, dass psychische Erkran-
kungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer E-7733/2025 vom 31. März 2026 E. 7.3.2.2), zumal das türki-
sche Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards auf-
weist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in
individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
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dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel-
che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz Lukas Rathgeber
Versand:
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