Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5658/2026

E-5658/2026Entscheid vom 21.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, eine türkische Mutter mit ihren zwei Kindern, reisten im Juni 2026 legal in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die Mutter berief sich auf ihre kurdische und alevitische Zugehörigkeit sowie auf ihr Engagement als stellvertretende Präsidentin und Pressesprecherin eines Frauenunterstützungsvereins in der Türkei; sie machte geltend, deswegen von der Polizei beobachtet, belästigt und einmal zu Hause für ein Verhör gesucht worden zu sein. Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht war allein, ob ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu prüfen sei, nicht aber Wegweisungsvollzug oder vorläufige Aufnahme. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geschilderten Vorfälle keine genügende Intensität erreichten und auch keine konkret begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht sei. Ausschlaggebend war insbesondere das niederschwellige politische Profil der Beschwerdeführerin, das Fehlen konkreter Hinweise auf ein Strafverfahren, die legale Ausreise sowie der Umstand, dass die eingereichten Unterlagen zwar ihre Vereinstätigkeit belegten, nicht aber eine individuelle Verfolgungsgefahr. Weitere Beweiserhebungen erachtete das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung als entbehrlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5658/2026

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni;
Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Türkei,
(…),
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung und Wegweisungsvollzug)
(beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. August 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am (…) 2026 legal auf dem Luftweg verliessen und am 5. Juni 2026
in die Schweiz einreisten, wo sie am 8. Juni 2026 um Asyl nachsuchten,

dass die Beschwerdeführerinnen A._______ (Mutter) und B._______
(Tochter) am 28. Juli 2026 zu den Asylgründen angehört wurden, der Be-
schwerdeführer C._______ (Sohn) aufgrund seines Alters nicht angehört
wurde,

dass die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend machte,
sie und ihre Kinder seien türkische Staatsangehörige, ethnische Kurden
und alevitischen Glaubens und hätten zuletzt in D._______ gelebt,

dass sie im Jahr 2022 ihren Ehemann, einen türkischen Staatsangehöri-
gen, der in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebe, kennen-
gelernt habe, jedoch aufgrund eines hängigen Sorgerechtsstreits zwischen
ihr und ihrem Ex-Ehemann, bei welchem es sich um den Vater der Kinder
handle, mit der Heirat zugewartet habe,

dass sie ihren Ehemann, am 17. April 2026 geheiratet habe,

dass sie im Jahr 2025 mit anderen Frauen in D._______ einen Frauenun-
terstützungsverein (E._______) mitgegründet habe, und als stellvertre-
tende Präsidentin und Pressesprecherin tätig gewesen sei, wobei sie auf-
grund dieser Tätigkeiten von Polizisten beobachtet und belästigt worden
sei,

dass sie am 1. Mai 2026 im Rahmen ihrer Aktivitäten für den Verein eine
Rede gehalten habe, weshalb die Polizei am selben Abend bei ihr zu
Hause vorbeigekommen sei, um sie zu verhören, sie sei jedoch nicht da
gewesen,

dass sie befürchtet habe, es werde eine Ausreisesperre gegen sie erlas-
sen, weshalb sie die Ausreisevorbereitungen getroffen habe und am 4. Juni
2026 ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren Kindern verlassen habe,

dass sie in Bezug auf ihre Asylvorbringen Gründungsunterlagen, ein Refe-
renzschreiben sowie Videos ihrer Tätigkeit als Pressesprecherin des Ver-
eins zu den Akten reichte,

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dass die Tochter B._______ anlässlich ihrer Anhörung keine eigenen Asyl-
gründe vorbrachte, und geltend machte, man sei wegen der Probleme ihrer
Mutter und deren Heirat mit deren in der Schweiz lebenden Partner in die
Schweiz gekommen,

dass den Beschwerdeführenden am 4. August 2026 der Entscheidentwurf
zur Stellungnahme unterbreitet wurde, die Beschwerdeführenden glei-
chentags dazu Stellung nahmen,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. August 2026 feststellte, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asyl-
gesuche ablehnte und ausführte, der Entscheid über den weiteren Aufent-
halt der Beschwerdeführenden in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der
kantonalen Migrationsbehörden,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. August 2026 dage-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantrag-
ten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich sei und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten, und eventualiter die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen sei,

dass der Beschwerde im Wesentlichen Fotografien und Dokumente im Zu-
sammenhang mit den Aktivitäten der Beschwerdeführerin für den Verein
beigelegt waren,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. August 2026
auf die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und es
sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen nicht eintrat, die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies,
und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten,

dass der mit Zwischenverfügung vom 20. August 2026 verlangte Kosten-
vorschuss am 4. September 2026 geleistet wurde,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage nach
der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl
bildet (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung),

dass die Vorinstanz feststellte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Ap-
ril 2026 mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, welcher im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz sei, womit sie
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
habe,

dass der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kanto-
nalen Migrationsbehörden falle,

dass daher auf die Begehren hinsichtlich Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme, wie in der Zwischenverfügung vom 20. August 2026 ausgeführt,
nicht einzutreten ist,

dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
im Sinne der obenstehenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel han-
delt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungs-
gericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge-
mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert
hat, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.),

dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen ausführte, die vorgebrachten Umstände, wonach die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer Arbeit als Pressesprecherin und stellvertretende
Präsidentin des Frauenunterstützungsvereins ihrer Stadt von der Polizei
belästigt und beobachtet worden sei, und sie am 1. Mai 2026 von der Poli-
zei Zuhause wegen eines Verhörs gesucht worden sei, seien zu wenig in-
tensiv, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken, zumal sie
bis einen Monat vor der Ausreise gearbeitet und sich frei bewegt habe,

dass auch eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen
sei, da sie nur über ein niederschwelliges politisches Profil verfüge, in der
Türkei bisher kein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, sie die Türkei
legal habe verlassen können, und es nach der Ausreise zu keinen weiteren
Vorkommnissen gekommen sei,

dass die eingereichten Beweismittel unbestrittene Sachverhaltselemente
untermauern würden, diese jedoch nicht geeignet seien, die vorgebrachte
Verfolgungsgefahr zu substanziieren, wobei auch die in der Stellungnahme

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zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen nicht geeignet seien, um
zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,

dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie hätte im Anschluss an
das Verhör nicht mehr freigelassen werden oder mit einer Ausreisesperre
belegt werden können, rein spekulativ sei,

dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien,

dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde im Wesentli-
chen entgegengehalten wird, die Beschwerdeführerin habe sich jahrelang
in Frauen- und Menschenrechtsprojekten eingesetzt und ihr Engagement
sei überdurchschnittlich gewesen,

dass sie befürchtet habe, festgenommen zu werden und nicht bereits frü-
her ausgereist sei, weil die Organisation der Ausreise einige Zeit in An-
spruch genommen habe,

dass sie sich bedroht gefühlt habe, zumal ihr berichtet worden sei, dass
sich Polizisten in der Nähe ihres Hauses aufhalten würden und einige Mo-
nate vor ihrer Ausreise mehrere Personen aus ihrem aktivistischen Umfeld
vorübergehend festgenommen worden seien, sowie gegen zwei Personen
ein Ausreiseverbot verhängt worden sei, entsprechende Unterlagen wür-
den nachgereicht,

dass sie als Privatperson auch keinen vollwertigen Zugriff auf UYAP (türki-
sches Justitz-Informationssystem) oder e-Devlet (türkisches elektroni-
sches Portal für Behördendienste) habe, weshalb dennoch ein Ermittlungs-
verfahren existieren könnte und beantragt werde, dass ihre Rechtsvertre-
tung entsprechende Abklärungen tätigen könne, damit im Anschluss eine
umfassende Beurteilung ihres Gefährdungsprofils gemacht werden könne,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant er-
achtet hat, und diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act.
41/9 Ziffer II), zumal in der Beschwerde keine substanziierten Argumente
vorgebracht werden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigen-
schaft zu einer von der des SEM abweichenden Einschätzung zu führen,

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dass in Anbetracht der vorliegenden Akten in antizipierender Beweiswürdi-
gung darauf verzichtet werden kann, die im Zusammenhang mit der an-
geblichen vorübergehenden Festnahme von Bekannten anerbotenen Be-
weise abzunehmen, da es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingen
würde, eine eigene konkret begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
substanziiert darzulegen,

dass der Frauenunterstützungsverein nach Aussage der Beschwerdefüh-
rerin etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise gegründet wurde (vgl. SEM-act. 35/15
F53) und die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen keine Inhalte ihrer
Arbeit für diesen legalen Verein vorlegte, aus denen darauf geschlossen
werden könnte, dass ihr ein oppositionelles Profil unterstellt wird (vgl. SEM-
act. 35/15 F53, F62 f., Beschwerde S. 3), sie im Übrigen eigenen Angaben
gemäss im Heimatstaat nie eine Rechtsvertretung aufgesucht hat (vgl.
SEM-act. 35/15 F 64 f.),

dass den vorliegenden Akten auch keine konkreten Hinweise zu entneh-
men sind, dass in der Türkei ein strafrechtliches Verfahren gegen die Be-
schwerdeführerin eingeleitet worden wäre, die Vermutung, es könnte ein
Verfahren mit einem Geheimhaltungsbeschluss gegen sie angestrengt
sein (vgl. SEM-act. 35/15 F60), angesichts ihres niederschwelligen Profils,
kaum wahrscheinlich scheint,

dass sich diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen, zu-
mal es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin ist, ihre Vorbringen sub-
stanziiert darzutun (Art. 8 AsylG),

dass die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, den Erwägungen
des SEM betreffend fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbrin-
gen etwas Substanziiertes entgegenzuhalten,

dass auch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel nicht geeignet
sind, an den vorangehenden Ausführungen etwas zu ändern, da sie unbe-
strittene Sachverhaltselement, nämlich die Tätigkeiten der Beschwerde-
führerin zugunsten des Vereins belegen, jedoch keine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen untermauern,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeu-
gender Begründung zum Schluss gelangt ist, es sei nicht davon auszuge-
hen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung nach Art. 3 AsylG drohe,

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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemes-
sen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo-
bei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

Versand:

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