Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5985/2026

E-5985/2026Entscheid vom 24.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, nach der Trennung von seiner früheren Partnerin von deren Brüdern angegriffen worden zu sein und seither von deren Clan mit dem Tod bedroht zu werden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Asylverweigerung und eventualiter die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei behaupteter Verfolgung durch Privatpersonen flüchtlingsrechtlicher Schutz nur besteht, wenn der Heimatstaat keinen wirksamen Schutz bietet oder dessen Inanspruchnahme unzumutbar ist. Die türkischen Behörden gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig; da gegen die angezeigten Clanmitglieder Strafverfahren geführt würden, fehle es an objektiven Anhaltspunkten für ein künftiges Schutzversagen. Zudem beruhe die geltend gemachte Bedrohung auf einem privaten Konflikt im Zusammenhang mit einer verweigerten Heirat, Geldforderungen und Strafanzeigen und damit nicht auf einem Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG. Schliesslich äusserte das Gericht auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und verneinte Wegweisungsvollzugshindernisse, da medizinische Behandlungen in der Türkei möglich seien und der Beschwerdeführer dort über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5985/2026

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. August 2026 / N (…).
E-5985/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Am 11. Juli 2026 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 7. August 2026 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, im Nachgang der Trennung von seiner
damaligen Partnerin im Mai oder Juni 20(…) von ihren Brüdern tätlich an-
gegriffen worden zu sein, weil er eine Heirat mit ihr abgelehnt und sich
geweigert habe, der Familie stattdessen TL (…).– zu bezahlen. In der Folge
sei er in Konflikt mit deren Clan geraten und fürchte nun, von dessen Mit-
gliedern getötet zu werden.

A.b Der Beschwerdeführer nahm am 19. August 2026 zum Entwurf des
Asylentscheids Stellung.

A.c Mit Verfügung vom 20. August 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2026
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
«Rechtswidrigkeit» beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglieder des (regionalen)
Clans «B._______» trachteten in der Türkei nach seinem Leben. Er be-
hauptet damit eine Verfolgung durch Privatpersonen, welche in Nachach-
tung des Grundsatzes der Subsidiarität einen flüchtlingsrechtlichen Schutz
nur dann nach sich ziehen kann, wenn er in der Türkei keinen effektiven
Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat oder ihm eine Inan-
spruchnahme derselben nicht zugemutet werden kann (BVGE 2011/51
E. 7.4; 2008/12 E. 6.8; je m.w.H.).

4.1.1 Die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden gelten recht-
sprechungsgemäss als schutzfähig und -willig (statt vieler: Urteile des
BVGer D-3951/2026 vom 30. Juli 2026 E. 7.2; E-1862/2025 vom 16. Juli
2026 S. 5; D-9477/2025 vom 10. Juli 2026 E. 6.2; Referenzurteil des
BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.5). Soweit der Beschwerde-
führer Ereignisse anführt, die repräsentativ insbesondere für die man-
gelnde Schutzfähigkeit der türkischen Behörden seien (Warnung durch ei-
nen Polizeibeamten; mündliche Zurückweisung des Beschwerdeführers
durch einen Staatsanwalt; tätlicher Angriff des Clans auf ihn während eines

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Fluchtversuchs und auf der Polizeiwache; telefonischer Hinweis einer Ver-
wandten der Angeklagten auf das Engagement eines Auftragsmörders und
Passivität der türkischen Behörden trotz Anzeigen), ist er darauf hinzuwei-
sen, dass es grundsätzlich keinem Staat gelingt, jederzeit und überall eine
absolute Sicherheit zu gewährleisten (BVGE 2008/5 E. 4.2). Vorliegend
führt der türkische Staat – bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Asyl-
gründe – Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten
Clanmitglieder. Objektive Anhaltspunkte dafür, die türkischen Behörden
könnten sich inskünftig seinem Schutz verschliessen, sind keine ersicht-
lich.

4.1.2 Angesichts der möglichen – und offenbar bereits erfolgten – Inan-
spruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur durch den Beschwerde-
führer ist vorliegend nicht davon auszugehen, die angebliche Verfolgung
durch den regionalen Clan könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklichen. Daher fehlt es vorliegend auch an
einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG (BVGE 2010/57 E. 2.5).

4.2 Im Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass die Motive für einen
asylrechtlichen Schutz in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählt wer-
den (statt vieler: Urteile des BVGer D-5205/2025 vom 19. Februar 2026
E. 6.3; D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.1). Die von ihm geltend ge-
machte Verfolgung gründet gemäss eigenen Angaben darauf, dass er die
Heirat mit seiner damaligen Partnerin verweigert, von mit ihr verwandten
Clanmitgliedern Geld zurückgefordert und diese bei der Polizei angezeigt
hat. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3
Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) liegt somit nicht
vor. Daran ändert nichts, dass der Clan angeblich einflussreich sein und
Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Kurdische Arbeiter-
partei) oder der Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ) pflegen soll.

4.3 Lediglich am Rande ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Ermittlungs- und Justizdokumenten man-
gels Sicherheitsmerkmalen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Solche
Dokumente können in der Türkei leicht käuflich erworben werden (statt vie-
ler: Urteil des BVGer D-3272/2025 vom 1. Mai 2026 E. 5.4.4). Im Weiteren
lässt die Tatsache, dass er den vorgebrachten tätlichen Angriff in
C._______ zeitlich in erheblichem Widerspruch zu dem in den Justizdoku-
menten erwähnten Tatzeitpunkt vorortete (vgl. Akten der Vorinstanz

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[SEM-act.] […]-24 F43), doch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
dargelegten Asylgründe aufkommen. Dies hat umso mehr zu gelten, als
dass der Beschwerdeführer auch den aktuellen Stand des Ermittlungs- be-
ziehungsweise Gerichtsverfahrens gegen die Clanmitglieder weder strin-
gent noch urkundlich nachvollziehbar zu erklären vermochte
(vgl. SEM-act. […]-24 F48 ff.).

4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5.
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz die Wegweisung des
Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). Wegweisungsvollzugshin-
dernisse (im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]) sind keine er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer qualifiziert nicht als Flüchtling und verfügt
über umfangreiche Berufserfahrung im (…) sowie als (…). In der Türkei
kann er auf ein ausgeprägtes familiäres und soziales Netzwerk zurückgrei-
fen, das finanziell gut aufgestellt ist. Allfällige gesundheitliche Probleme
– im erstinstanzlichen Verfahren wurden eine (…), eine Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS), Asthma, ein Status nach einer Armfraktur so-
wie Rückenschmerzen geltend gemacht (vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2026
[SEM-act. […]-20 f.]) – könnte der Beschwerdeführer in der Türkei behan-
deln lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2436/2026 vom 23. April
2026 E. 7.3.3). Der Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ist somit abzuweisen.

6.
Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht
nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
7.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der
Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden
Entscheid in der Sache gegenstandslos.

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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

Versand:

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