Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-6953/2026

E-6953/2026Entscheid vom 05.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM hatte das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits 2025 abgelehnt und die Wegweisung angeordnet; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Wegweisungsvollzug. Nach mehreren weiteren Eingaben reichte der Beschwerdeführer am 6. März 2026 ein Wiedererwägungsgesuch wegen seiner HIV-Erkrankung sowie seiner familiären Situation ein. Das SEM trat darauf mit Verfügung vom 24. September 2026 nicht ein, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte bei einem Nichteintretensentscheid nur, ob das SEM zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten war. Es hielt fest, der eingereichte Spitalbericht bestätige lediglich den bereits bekannten Verlauf der HIV-Infektion und enthalte keine neue wesentliche Tatsache; zudem sei die Behandelbarkeit in Côte d’Ivoire bereits im früheren Urteil materiell gewürdigt worden. Auch die familiäre Situation sei schon umfassend geprüft worden, zumal Ehefrau und Kinder weiterhin ausreisepflichtig seien. Mangels hinreichend substanziierter neuer Wiedererwägungsgründe durfte das SEM gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eintreten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Wiedererwägungsgesuch blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-6953/2026

Urteil vom 5. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch
(Wegweisung und Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. September 2026 / N (…).
E-6953/2026

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des dazumal ein-
zigen gemeinsamen Kindes, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. April 2023
ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine dagegen
erhobene, lediglich gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6209/2025 vom
11. November 2025 ab.

B.
Mit als «Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Wegweisungsverfügung»
betitelter Eingabe vom 3. Dezember 2025 gelangten der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau erneut an das SEM. Diese Eingabe sowie eine wei-
tere vom 12. Dezember 2025 überwies das SEM infolge Unzuständigkeit
zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwal-
tungsgericht. Dieses trat mangels Erfüllung der Formerfordernisse mit Ur-
teil E-9582/2025 vom 23. Dezember 2025 auf das Revisionsgesuch nicht
ein.

C.
C.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die nunmehr beiden gemein-
samen Kinder richteten am 28. Februar 2026 eine als «Demande urgente
de réexamen avec effet suspensif et mesures superprovisionnelles –
Risque concret d’excision pour ma fille mineure» bezeichnete Eingabe ans
SEM. Am 6. März 2026 wandte sich der Beschwerdeführer seinerseits mit
einer Eingabe, betitelt als «Demande de réexamen pour raisons médicales
et humanitaires», an die Vorinstanz. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte er einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals B._______
(nachfolgend: C._______) vom 3. März 2026 zu den Akten.

C.b Das SEM nahm die Eingabe der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder
als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte dieses mit Verfügung vom 11. Juni
2026 ab, wies die Ehefrau und die Kinder aus der Schweiz weg und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Betreffend die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 6. März 2026 stellte das SEM in derselben Verfügung (Dis-
positivziffer 3) fest, es trete mangels funktionaler Zuständigkeit auf seine
Vorbringen nicht ein und hielt weiter fest, es handle sich um ein Revisions-
gesuch, welches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei.

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C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen von der Ehefrau und
den Kindern erhobene Beschwerde mit Urteil E-4812/2026 vom 26. August
2026 ab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde hingegen mit Ur-
teil E-5877/2026 vom 2. September 2026 insofern gutgeheissen, als das
Bundesverwaltungsgericht die funktionelle Zuständigkeit des SEM betref-
fend die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. März
2026 bejahte, die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2026 in der Dispositiv-
ziffer 3 aufhob und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen
ans SEM überwies.

D.
Mit Verfügung vom 24. September 2026 – eröffnet am 26. September 2026
– nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026
als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, erklärte seine
Verfügung vom 16. Juli 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. September 2026 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des
SEM vom 24. September 2026 sei aufzuheben, auf das Wiedererwägungs-
gesuch sei einzutreten und die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, damit
dieses bei der Prüfung seine aktuelle gesundheitliche sowie familiäre Situ-
ation berücksichtige.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Des Weiteren beantragte er, dass der Vollzug der Weg-
weisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nachdem gemäss
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig; es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen einer
(qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach
einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
entstanden sind und daher in einem Revisionsverfahren nicht berücksich-
tigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

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4.2 Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht
nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf
Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wie-
dererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substan-
ziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39
E. 5.4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Auf ein Wiedererwägungsge-
such ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwer-
deverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. Urteile des BVGer E-6082/2026 vom 10. September 2026
E. 4.2; E-3195/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.3; D-9142/2025 vom 17. De-
zember 2025 E. 4.2.2; E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; je
m.w.H.).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte mit seinem Wiedererwägungsgesuch
vom 6. März 2026 geltend, er werde seit seiner Einreise in die Schweiz
aufgrund seiner HIV-Infektion medizinisch im C._______ behandelt und mit
antiretroviralen Medikamenten therapiert. Dank dieser Behandlung sei
seine Viruslast tief und sein Gesundheitszustand stabil. Allerdings müsse
diese Behandlung ununterbrochen fortgesetzt werden, ansonsten ihm eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohe. Eine solche medizi-
nische Versorgung sei in Côte d’Ivoire für ihn nicht gewährleistet. Ausser-
dem lebe er mit seinen beiden minderjährigen Kinder in der Schweiz und
deren Wohl, Sicherheit und Stabilität müssten berücksichtigt werden. Das-
selbe wiederholte er in seiner Beschwerdeschrift (vgl. BVGer-act. 1).

5.2 Vorliegend bestätigt der eingereichte Bericht des C._______ vom
3. März 2026 lediglich den bereits bekannten Krankheitsverlauf der HIV-
Infektion des Beschwerdeführers. Dementsprechend ergibt sich aus dem
Bericht nichts, was nicht bereits im Urteil E-6209/2025 vom 11. November
2025 berücksichtigt und materiell gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.1 -
6.3.3). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits einlässlich
dargelegt, dass eine HIV-Behandlung in Côte d’Ivoire kostenlos zugänglich
ist (vgl. a.a.O. E. 6.2.3 und E. 6.3.2). Eine wesentliche Veränderung der
Sachlage hat seither nicht stattgefunden. Eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes ist nicht erfolgt und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht. Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers

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wurde bereits vollumfänglich gewürdigt (vgl. Urteil E-6209/2025 E. 6.3.5).
Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass seine Ehefrau und die Kinder
nach wie vor ausreisepflichtig sind, was im Urteil E-4812/2026 vom 26. Au-
gust 2026 zuletzt bestätigt wurde (vgl. a.a.O. E. 8.3.5).

5.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer den erhöhten Anforde-
rungen an die Begründungspflicht seines Wiedererwägungsgesuchs vom
6. März 2026 nicht nachgekommen respektive hat er dieses wiederholt
gleich begründet. Die Vorinstanz ist folglich in Anwendung von Art. 111b
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf sein Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten.

6.
6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.

6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für
die Dauer des Verfahrens als gegenstandslos erweist.

7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1
VwVG).

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

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