Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-8424/2025

E-8424/2025Entscheid vom 28.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin und ihr Kind ersuchten in der Schweiz um Asyl und machten geltend, sie seien wegen langjähriger häuslicher Gewalt, Drohungen und krimineller Verstrickungen des Ex-Partners beziehungsweise Vaters des Kindes gefährdet. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten die Beschwerdeführenden Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Übergriffe durch Private asylrechtlich nur relevant sind, wenn der Heimatstaat keinen wirksamen Schutz bietet, und hielt an seiner bisherigen Praxis fest, wonach die türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass den Beschwerdeführenden jeglicher staatlicher Schutz verweigert worden sei; die nicht aufgenommene Anzeige sei vielmehr mit den rechtlichen Rahmenbedingungen begründet worden. Zudem fehlten konkrete objektive Hinweise auf eine aktuelle künftige Verfolgung, da die geltend gemachten Drohungen weitgehend unbelegt blieben und der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei zugemutet werden könne. Auch Vollzugshindernisse verneinte das Gericht, weil weder eine völkerrechtswidrige Behandlung noch eine unzumutbare existenzielle Notlage oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs glaubhaft gemacht worden seien.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisung und deren Vollzug bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-8424/2025

Urteil vom 28. September 2026

Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener;
Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Kind,
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro,
(…),
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / N (…).
E-8424/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juni 2025 in der Schweiz um
Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
C._______ zugewiesen.

B.
B.a Am 13. August 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu
ihren Asylgründen an.

B.b Dabei führte sie im Wesentlichen aus, türkische Staatsangehörige und
im Dorf D._______ (Provinz E._______) geboren, jedoch mehrheitlich in
F._______ aufgewachsen zu sein. Sie habe das Gymnasium abgeschlos-
sen und danach als (…), (…) sowie in einer (…) gearbeitet. Ihren Ex-Part-
ner und Vater ihres Kindes habe sie 20(…) kennengelernt und sei mit ihm
eine Beziehung eingegangen. Kurz darauf habe sie festgestellt, dass die-
ser kriminell sei, Waffen besitze und damit handle, verschiedene Nebe-
nidentitäten besitze und Morde begangen habe. Nachdem sie dies erfah-
ren habe, habe er gedroht, sie und ihre Eltern umzubringen, weshalb sie
allem Folge geleistet habe, was er von ihr verlangt habe. Er habe ihr phy-
sisch und psychisch Gewalt angetan. 20(…) habe sie einen Suizidversuch
begangen und sei im Krankenhaus gelandet, wo der Vorfall so dargestellt
worden sei, als ob sie lediglich einen Nervenzusammenbruch gehabt hätte.
Ihr Ex-Partner habe sie dort wieder abgeholt und zu sich nach Hause mit-
genommen. Noch im selben Jahr sei sie von ihm schwanger geworden.
Auch während der Schwangerschaft habe die häusliche Gewalt nicht nach-
gelassen. Ihr Ex-Partner habe sie kontrolliert und jeweils zum Arzt beglei-
tet, weshalb sie sich keine Hilfe habe holen können. Ebenfalls im Jahr
20(…) habe ein Polizeibeamter des Bezirks G._______ sie angerufen und
ihr mitgeteilt, ihr Ex-Partner sei aus dem Gefängnis geflohen und mit einer
gefälschten Identitätskarte gefasst worden. Während dieses Telefonats sei
der Hauswart ihres Mehrfamilienhauses in ihre Wohnung eingedrungen
und habe Akten und Dossiers aus der Wohnung geholt. Sie vermute, dass
es sich dabei um einen der Hintermänner ihres Ex-Partners gehandelt
habe. Als der Polizeibeamte sie am Telefon nach dem echten Namen ihres
Ex-Partners gefragt habe, habe ihr der Hauswart eine Waffe an die Stirn
gehalten und sie gezwungen, den Namen auf der gefälschten Identitäts-
karte zu nennen. Sie habe das Gespräch abgebrochen und der Hauswart
habe unzählige falsche Pässe und Identitätskarten beschlagnahmt und
mitgenommen. Anschliessend sei sie zu ihren Eltern nach H._______

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geflohen. Danach habe der Ex-Partner sie mehrmals aus dem Gefängnis
über den Telefonanschluss seines Onkels angerufen und ihr mit dem Tod
gedroht. Als sie im Jahr 20(…) zur Staatsanwaltschaft in F._______ gegan-
gen sei, um Anzeige zu erstatten, sei diese nicht aufgenommen worden,
da der Telefonanschluss, über welchen sie ihr Ex-Partner bedroht habe,
nicht auf seinen eigenen Namen gelautet habe. Man habe ihr mitgeteilt,
der Besitzer des Telefonanschlusses müsse selbst vorbeikommen. Als sie
den Onkel angerufen habe, habe dieser jedoch gemeint, er könne seinen
eigenen Neffen nicht anzeigen. Die Polizei habe ihr zudem mitgeteilt, ihr
Ex-Partner könne ihr aus dem Gefängnis heraus nichts antun. Im Jahr
2019 habe sie ihren Ex-Partner letztmals persönlich gesehen. Im (…) sei
ihr Kind zur Welt gekommen. Ihr Ex-Partner habe sie damals als Beistand
einsetzen wollen, damit sie ihn in seiner Abwesenheit vertrete und seine
Rolle übernehme. Von da an sei sie mit ihrem Kind auf der Flucht gewesen.
Zuerst sei sie zwei bis drei Monate bei verschiedenen Verwandten unter-
gekommen, bevor sie in eine eigene Wohnung in F._______ gezogen sei,
wo sie fünf bis sechs Monate gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 20(…)
habe sie nach der Arbeit auf den Bus gewartet, als ein Mann auf sie zuge-
kommen sei und sie bedroht und beleidigt habe. Dabei habe es sich ver-
mutungsweise ebenfalls um einen Hintermann ihres Ex-Partners gehan-
delt. Danach habe sie sofort ihre Stelle gekündigt und sei erneut unterge-
taucht. Ausserdem habe ihr Ex-Partner die Telefonnummer ihrer Mutter
ausfindig gemacht und ihr so mit dem Tod sowie der Entführung ihres Kin-
des gedroht. Zuletzt sei er inhaftiert gewesen. Im (…) 2024 sei sie von der
Türkei nach I._______ gereist, wo sie den Schlepper jedoch gebeten habe,
sie wieder zurück in die Türkei zu bringen. Dort sei sie ungefähr acht Mo-
nate bei einer Freundin und deren Familie in J._______ (Gemeinde
F._______) untergekommen, bevor sie schliesslich im (…) 2025 mit ihrem
Kind erneut ausgereist und über K._______ in die Schweiz gelangt sei.

B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Fotokopien ihrer türkischen
Identitätsdokumente, eine schriftliche Bestätigung ihrer Freundin über ih-
ren Aufenthalt in F._______, medizinische Unterlagen sowie Dokumente
und Verfahrensakten ihres Ex-Partners ein (s. angefochtene Verfügung
Ziff. I/3, S. 3).

C.
C.a Am 18. August 2025 wurden die Asylgesuche der Behandlung im er-
weiterten Verfahren zugeteilt.

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C.b Die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton L._______
erfolgte am 25. August 2025.

D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 (eröffnet am 8. Oktober 2025) – eine
frühere vom 19. September 2025 aufgrund nicht erfolgter Zustellung erset-
zend – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.

E.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Novem-
ber 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung von Asyl; eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz un-
ter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands ihrer Wahl; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Staates.

F.
F.a
Am 7. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden, vertreten durch
die rubrizierte Rechtsvertreterin, eine Beschwerdeergänzung ein und be-
antragten darin erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl; eventualiter die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bei-
ordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin.

F.b Der Eingabe lagen eine Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 5. No-
vember 2025, Fotos handschriftlicher Mitteilungen von Bekannten (in türki-
scher Sprache), Fotos von Narben sowie Bildschirmfotos von E-Nabiz Do-
kumenten des Kindes (in türkischer Sprache) bei.

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F.c Am 7. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2026 hielt der zuständige Instruktions-
richter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, welcher am 13. April 2026
geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschus-
ses – einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli-
chen damit, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der
Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Dass die Staatsanwalt-
schaft F._______ 20(…) ihre Anzeige nicht entgegengenommen habe, be-
weise lediglich, dass die Anzeige durch gesetzliche Rahmenbedingungen
nicht habe aufgenommen werden können. In der Türkei würden zudem ins-
besondere in einer (…) F._______ verschiedene Angebote von NGO’s und
Frauenhäusern existieren, an welche man sich als Opfer häuslicher Gewalt
wenden könne. Im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen

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Rechtsprechung zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen
Behörden sei davon auszugehen, dass sie den Übergriffen durch ihren Ex-
Partner nicht schutzlos ausgeliefert wären. Die (erneute) Inanspruch-
nahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen
wären ihr zuzumuten gewesen, zumal sie über ein ausgeprägtes Bezie-
hungsnetz in H._______ und F._______ verfüge, das sie dabei hätte un-
terstützen können. Schliesslich seien ihre Schilderungen über das Erlebte
bedauerlich, die Anerkennung als Flüchtling setze jedoch eine aktuelle Be-
drohungslage voraus und diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes
Unrecht wiedergutzumachen. Eine solche sei objektiv betrachtet nicht
nachvollziehbar, da keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfol-
gung vorliegen würden. Gemäss eigenen Aussagen habe sie ihren Ex-
Partner 2019 zuletzt gesehen und sei seither lediglich telefonisch durch ihn
kontaktiert worden. Ausserdem sei er zuletzt inhaftiert gewesen. Dass der
Mann, welcher sie an der Bushaltestelle beleidigt und bedroht habe, ein
Hintermann ihres Ex-Partners gewesen sei, beruhe auf einer Vermutung
und stelle keinen konkreten Hinweis auf eine zukünftige Verfolgung dar.
Die eingereichten Gerichtsdokumente betreffend ihren Ex-Partner würden
schliesslich beweisen, dass dieser in der Türkei kriminell gewesen sei. Ihre
Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylgesuche abzuwei-
sen seien.

5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben
vor, der türkische Staat sei nicht schutzwillig, was sich dadurch gezeigt
habe, dass die Staatsanwaltschaft in F._______ trotz vorliegender Beweis-
mittel die Anzeige gegen ihren Ex-Partner nicht anhand genommen habe
und ihr auch die Polizei nicht weitergeholfen habe. Ihr Ex-Partner sei zu-
dem verwandt mit M._______ ([…] N._______), was ihn einflussreich ma-
che und ihre Möglichkeit, behördlich gegen ihn vorzugehen, weiter ein-
schränke. Ausserdem habe sie vernommen, dass er seit ihrer Ausreise aus
dem Gefängnis entlassen worden sei. Die Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts sowie des SEM, die Türkei sei grundsätzlich schutzwillig
und schutzfähig gegenüber Opfern häuslicher Gewalt, entspreche nicht der
Realität. Vielmehr lasse sie diese weitgehend im Stich und versäume es,
gerichtliche Anordnungen effektiv durchzusetzen. Dies verdeutliche sich
durch die zahlreichen Fälle von Femiziden in der Türkei in den vergange-
nen Jahren. Schliesslich bestünden auch klare Hinweise auf eine aktuelle
Gefahr vor künftiger Verfolgung durch ihren Ex-Partner, zumal er sie seit
seiner Inhaftierung im Jahr 20(…) permanent telefonisch bedroht und
durch seine Hintermänner habe überwachen lassen. Da sie ein

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gemeinsames Kind hätten, würde er nicht lockerlassen und auch in Zukunft
alles daran setzen, sie ausfindig zu machen. Die ausgesprochene Drohung
am Telefon, ihr Kind zu entführen und sie zu töten, stelle ein ernstes Warn-
signal dar und die (durch die eingereichten Gerichtsdokumente belegte)
kriminelle Vergangenheit ihres Ex-Partners bestätige, dass er zu solchen
Handlungen fähig sei. Schliesslich würden die eingereichten schriftlichen
Zeugenaussagen belegen, dass sie sich zwischen 2019 und 2024 wieder-
holt an wechselnden Orten aufgehalten und dort um Unterstützung ersucht
hätten. Die geografische und zeitliche Streuung dieser Aussagen zeige ein
objektiv nachvollziehbares Muster fortdauernder Bedrohung. Die Fotogra-
fien ihrer Verletzungen seien ebenfalls ein gewichtiges Indiz für das Vorlie-
gen einer strukturellen, geschlechtsspezifischen Verfolgung. Somit sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

6.
6.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hin-
blick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren
Glaubhaftigkeit hin abschliessend zu prüfen. Angesichts der nachfolgen-
den Erwägungen erübrigt sich dies auch für das Gericht.

6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die
Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (a.a.O. Ziff. II, S. 3 ff.), soweit sich nicht die folgen-
den Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben.

6.3
6.3.1 Das Gericht verkennt nicht, dass die Türkei den eingeschlagenen Re-
formkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation
der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt.
Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen
zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit
dem gescheiterten Putschversuch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme
der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint
sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzuset-
zen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Über-
einkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt

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gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) aus-
getreten.

6.3.2 Entgegen der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vermö-
gen diese Feststellungen die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und -
willigkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt vorderhand nicht
grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis, wonach die
behördliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille bejaht werden, weiterhin
bestand (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie in letz-
ter Zeit etwa Urteile E-4552/2024 vom 13. August 2026, E. 5.2.2;
E-2291/2026 vom 27. Mai 2026, E. 7.3; D-5206/2025 vom 30. Oktober
2025, E. 6.3.2; D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1). Auch die beschwer-
deweise erwähnten Artikel und Berichte verschiedener Organisationen so-
wie der Verweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts sind für sich allein nicht
geeignet, diese Regelvermutung umzustossen, zumal jeweils andere
Sachverhalte beurteilt wurden.

6.4 Das Gericht anerkennt – bei Wahrunterstellung – die schwierige famili-
äre Situation der Beschwerdeführenden und das damit verbundene Leid.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung allerdings zutreffend fest-
gestellt hat, gelingt es ihnen nicht nachzuweisen, dass die türkischen Be-
hörden ihnen jegliche Unterstützung verweigert hätten. Vielmehr gibt die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen an, die
Staatsanwaltschaft habe nichts unternommen, da der Telefonanschluss,
über welchen sie durch ihren Ex-Partner bedroht worden sei, auf dessen
Onkel registriert gewesen sei. Der Staatsanwalt habe ihr geraten, das Ge-
fängnis anzurufen, jedoch habe man dort aus demselben Grund nichts un-
ternehmen können (Anhörungsprotokoll vom 13. August 2025, F93-95).
Dies deutet, mit dem SEM, lediglich darauf hin, dass die Anzeige aufgrund
gesetzlicher Rahmenbedingungen nicht aufgenommen werden konnte, der
Staatsanwalt jedoch grundsätzlich gewillt war, ihr weiterzuhelfen. Für den
Versuch einer Anzeige bei der Polizei existieren zudem keinerlei Hinweise,
weshalb es ihnen auch hier nicht gelingt, deren Schutzunfähigkeit respek-
tive -unwilligkeit darzutun.

6.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sich vor zukünftiger Verfolgung
durch den Ex-Partner und Vater zu fürchten, der mittlerweile wieder aus
dem Gefängnis entlassen worden sei. Während subjektiv nachvollziehbar
ist, dass sie die telefonisch erfolgten Drohungen betreffend die Entführung
des Kindes sowie die Tötung der Beschwerdeführerin und ihren Eltern

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ernst nehmen und sich vor deren Realisierung fürchten, liegen – in Über-
einstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – keine konkreten ob-
jektiven Hinweise darauf vor. Dass der Ex-Partner strafrechtlich (nicht ein-
schlägig) vorbestraft ist, führt entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führenden nicht automatisch zur Annahme, dass er die mündlich erfolgten,
bisher unbelegten Drohungen in die Tat umsetzen wird. Schliesslich gibt
die Beschwerdeführerin selbst an, er habe die Telefonnummer ihrer Mutter
herausgefunden und sie über deren Telefon erreicht – es dürfte folglich ein
Leichtes sein, sich mittels einer neuen SIM-Karte respektive Wechsels der
Rufnummer ihrer Mutter künftig vor solchen Anrufen zu schützen. Die Tür-
kei verfügt ausserdem über mehrere Millionenstädte und es ist der über
einen gymnasialen Schulabschluss sowie mehrere Jahre Berufserfahrung
verfügenden Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an einem unbekannten
Ort niederzulassen und dort mit ihrem Kind unbehelligt ihr Leben weiterzu-
führen.

6.6 Daran vermögen auch die eingereichten Berichte von Bekannten der
Beschwerdeführenden nichts zu ändern, welchen als Gefälligkeitsschrei-
ben ohnehin kaum Beweiswert zukommt. Diese bestätigen lediglich, dass
die Beschwerdeführenden vor Ort über ein starkes Beziehungsnetz verfü-
gen, auf welches sie bei Unterstützungsbedarf zählen können. Bei den Fo-
tos ihrer Verletzungen sind weder die Art der Verletzung selbst, noch die
betroffene Person oder Ort und Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar, wes-
halb diese zur Stützung ihrer Vorbringen ungeeignet sind. Den eingereich-
ten Bildschirmfotos sind schliesslich anstehende Arzttermine betreffend
das Kind der Beschwerdeführerin zu entnehmen, was zur Beurteilung der
geltend gemachten Asylgründen nicht weiter relevant ist.

6.7 Es erübrigt sich, auf die in der Beschwerde gemachten weiteren Aus-
führungen im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.

8.2.4 Sodann ergeben sich, entgegen den Ausführungen in der Beschwer-
deergänzung vom 7. November 2025, weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden
Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die
diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwie-
sen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November
2024 E. 13.2 ff. m.w.H.).

8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im
Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Ver-
weis auf die Akten festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden in
der Türkei sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht über gute
Perspektiven verfügen (vgl. auch E. 6.5 f.). Somit bestehen keine Hinweise
darauf, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnten. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeergänzung
vom 7. November 2025 vor, die Kombination aus erlittener Gewalt, fortbe-
stehender Bedrohung, gesundheitlicher Fragilität und staatlicher Schutzun-
fähigkeit überschreite im vorliegenden Fall die Schwelle der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs deutlich. Dieser Argumentation kann angesichts
der vorangegangenen Erwägungen nicht gefolgt werden. Insbesondere
können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, jedoch unbe-
legten psychischen Beschwerden bei Bedarf auch in der Türkei behandelt

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werden. Des Weiteren wird vorgebracht, der Wegweisungsvollzug
verstosse gegen das Kindeswohl. Das Kind wurde und wird zu keinem Zeit-
punkt von seiner Mutter getrennt, welche seit Geburt seine Hauptbezugs-
person ist. Zudem befindet es sich erst seit etwas über einem Jahr in der
Schweiz, womit eine Verwurzelung in der Schweiz ausgeschlossen werden
kann. Mit seinen (…) Jahren kann ihm schliesslich ohne Weiteres zugemu-
tet werden, sich in seiner Heimat in das dortige Schulsystem einzugliedern.

8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur eventualiter beantragten,
nicht substanziiert begründeten Rückweisung der Sache besteht keine
Veranlassung.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

Versand:

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