Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-4457/2026

F-4457/2026Entscheid vom 21.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM verhängte gegen den Gesuchsteller am 21. November 2025 ein vierjähriges Einreiseverbot für die Schweiz, Liechtenstein und den gesamten Schengen-Raum. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben; nachdem eine Vollmacht eingereicht worden war, trat der Gesuchsteller als Beschwerdeführer und seine Partnerin als Vertreterin auf. Weil der verlangte Kostenvorschuss im Verfahren F-9897/2025 nicht fristgerecht bezahlt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein; danach verlangte der Gesuchsteller die Wiederherstellung dieser Frist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen sei, ob die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederhergestellt werden könne, nicht aber die materielle Rechtmässigkeit des Einreiseverbots. Eine Fristwiederherstellung setzt voraus, dass die Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise am fristgerechten Handeln gehindert war und die versäumte Rechtshandlung innert Frist nachholt. Die Zwischenverfügung über den Kostenvorschuss war rechtsgültig an das von der im Ausland wohnhaften Vertreterin bezeichnete schweizerische Zustellungsdomizil zugestellt worden; ob der Gesuchsteller tatsächlich Kenntnis vom Inhalt erlangte, war nicht entscheidend, da er das Risiko der rechtzeitigen Kenntnisnahme trägt. Zudem wurde der Kostenvorschuss auch nachträglich nicht bezahlt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt waren.

Entscheid

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde abgewiesen. Damit bleibt es beim rechtskräftigen Nichteintreten auf die frühere Beschwerde gegen das Einreiseverbot.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-4457/2026

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Sebastian Kempe,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Fristwiederherstellung nach Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts F-9897/2025 vom 27. April 2026.
F-4457/2026

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 21. November 2025 verhängte die Vorinstanz gegen
den Gesuchsteller ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreiseda-
tum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund
der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den ge-
samten Schengen-Raum gilt.

B.
B._______ (Partnerin des Gesuchstellers) focht diese Verfügung mit Be-
schwerde vom 19. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht in ei-
genem Namen sowie im Namen ihrer gemeinsamen Kinder an.

C.
B._______ wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 aufgefor-
dert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben und eine vom
Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht oder andernfalls Ausführungen
und Belege in Bezug auf ihre eigene Legitimation sowie diejenige ihrer Kin-
der einzureichen.

D.
Am 20. Januar 2026 gab B._______ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
bekannt und reichte eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht ein.
Entsprechend trat fortan der Gesuchsteller als Beschwerdeführer und
B._______ als dessen Vertreterin auf.

E.
Der Gesuchsteller wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 zur
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. März 2026 aufgefordert.

F.
Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil F-9897/2025 vom 27. April 2026 auf die Beschwerde
nicht ein. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 gelangte der Gesuchsteller an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses.

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F-4457/2026

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Einreiseverbote nach Art. 67 AIG (vgl. Art. 31 ff.
VGG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, wel-
che im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Da das Bundes-
verwaltungsgericht bei Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses das Beschwerdeverfahren F-9897/2025 weitergeführt hätte, ist
es auch zuständig für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung
dieser Frist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Frist zur Leis-
tung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren F-9897/2025 wie-
derhergestellt werden kann. Eine inhaltliche Prüfung des Einreiseverbots
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.
2.1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt,
sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
(Art. 24 Abs. 1 VwVG).

2.2 Rechtsprechungsgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt
auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Pro-
zesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr
Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte han-
deln können. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Han-
delns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwer-
wiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vor-
nahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die be-
troffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten
hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbeson-
dere unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. statt vieler Urteile des BGer
2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2; 2C_1011/2021 vom 31. Oktober
2022 E. 4.4). Wenn die Verspätung durch einen Vertreter verschuldet ist,
muss sich die vertretene Person das Verschulden desselben anrechnen
lassen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_709/2021 vom 13. Dezember
2021 E. 5.3).

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2.3 Der Gesuchsteller begründet das Fristwiederherstellungsgesuch ins-
besondere damit, dass die Zustellungsbevollmächtigte die Verfügung nicht
abgeholt habe, weshalb er keine Kenntnis vom Inhalt der Verfügung gehabt
habe und die Frist nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können.

2.4
2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an
den Vertreter. Parteien haben, wenn sie im Ausland wohnen, in der
Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch
die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG). Das Erfordernis, ein
schweizerisches Zustellungsdomizil anzugeben, gilt auch für einen von
den Parteien bezeichneten Vertreter mit Wohnsitz im Ausland (vgl. VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl.
2023, Art. 11b N. 10; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME,
VwVG Kommentar, 2022, Art. 11b N. 4).

2.4.2 Im Beschwerdeverfahren F-9897/2025 trat B._______ als Vertreterin
auf. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland erfolgte die Zustellung der
Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 zu Recht an das durch sie mit
Eingabe vom 20. Januar 2026 bezeichnete Zustellungsdomizil. Die Zwi-
schenverfügung vom 29. Januar 2026 wurde gemäss Sendungsverfolgung
am 3. Februar 2026 am Schalter zugestellt. Damit ist sie in den Machbe-
reich der Vertreterin des Gesuchstellers gelangt. Ob dieser respektive
seine Vertreterin tatsächlich vom Inhalt der Verfügung und damit der ange-
setzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses Kenntnis erlangt hat,
ist vorliegend nicht entscheidrelevant. Das Risiko der rechtzeitigen Kennt-
nisnahme der zugestellten Verfügung trägt der Gesuchsteller. Die rechts-
gültige Zustellung entfaltet ihre Rechtswirkungen unabhängig davon, wann
oder ob der Gesuchsteller vom Inhalt tatsächlich Kenntnis erhalten hat.

2.4.3 Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, zu belegen, dass er unverschul-
deterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln.

2.5 Der Gesuchsteller bestreitet sodann nicht, dass er den Kostenvor-
schuss im Verfahren F 9897/2025 – bis heute – nicht geleistet hat. Er hat
demnach die versäumte Rechtshandlung auch nicht nachgeholt.

2.6 Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt.

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3.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 900.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]). Sie sind durch den am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Sie sind durch den am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand:

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