Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-5697/2026

F-5697/2026Entscheid vom 05.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin stellte am 6. April 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Eurodac ergab, dass sie bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und dort seit dem 25. April 2024 als Flüchtling anerkannt ist; zudem liegt eine bis 24. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung sowie die Zustimmung Griechenlands zur Rückübernahme vor. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an, und die Beschwerdeführerin verlangte vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Griechenland als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist und das SEM daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die geltend gemachten formellen Rügen wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs verwarf es, weil die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt und auf weitere medizinisch-psychiatrische Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte. Materiell verneinte das Gericht Hindernisse des Wegweisungsvollzugs: Weder die psychischen Beschwerden noch die Vorbringen zur Situation von Frauen und Schutzberechtigten in Griechenland belegten ein reales Risiko einer Behandlung im Widerspruch zu Art. 3 EMRK oder eine konkrete existentielle Notlage. Da die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits über Schutzstatus, Aufenthaltsrecht sowie frühere Zugänge zu Unterkunft und Arbeit verfügte und Griechenland der Rückübernahme zugestimmt hat, sei der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich; ein Anspruch aus dem CEDAW auf eine eigenständige geschlechtsspezifische Einzelfallprüfung wurde verneint.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben das Nichteintreten auf das Asylgesuch, die Wegweisung nach Griechenland und der Vollzug der Wegweisung bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-5697/2026

Urteil vom 5. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;
Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, geb. (...) 1987, Äthiopien,
alias B._______, geb. (...) 1999, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann,
HEKS Rechtsschutz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer
Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des
SEM vom 10. August 2026 / N (...).
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Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. April 2026 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 23. April 2024 in Griechen-
land um Asyl ersucht hatte und ihr am 25. April 2024 Schutz gewährt wor-
den war.

A.b Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 21. April 2026
gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Per-
sonen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme
der Beschwerdeführerin.

A.c Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 26. April
2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin verfüge über eine vom
25. April 2024 bis 24. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung.

A.d Am 8. Juli 2026 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren
Drittstaat statt.

A.e Am 6. August 2026 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den
Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Diese äusserte sich dazu mit
Eingabe vom 7. August 2026.

B.
Mit Verfügung vom 10. August 2026 (gleichentags eröffnet) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren
Vollzug an.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2026 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
vom 10. August 2026 sei in den Dispositivziffern 3-4 aufzuheben (recte ge-
mäss Ausführungen in der Beschwerdebegründung: Dispositivziffern 2-4)
und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz

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vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzu-
heben und zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter der Auflage, die
Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Besei-
tigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ein-
zuhalten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entschei-
det in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als
Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in
Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der grie-
chischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG
die Wegweisung angeordnet.

3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vor-
instanz habe den Untersuchungsgrundsatz mehrfach verletzt.

4.1.1 Die Vorinstanz habe in Bezug auf frauenspezifische Formen der Ge-
walt – namentlich weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsheirat sowie
häusliche Gewalt – keine Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerdefüh-
rerin verweist dabei pauschal auf eine fehlende Untersuchung des Sach-
verhalts und führt nicht weiter aus, auf welche konkreten Ereignisse sie
sich stützt und weshalb weitere Abklärungen notwendig gewesen wären.
Dies erweist sich als unbegründet.

4.1.2 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, in Bezug auf ihre Vulnera-
bilität hätten die Akten des Strafverfahrens und der Opferhilfe – betreffend
eine im (…) 2026 in der Schweiz erlittene Vergewaltigung – konsultiert und
berücksichtigt werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Arztbe-
richt vom 5. Juni 2026 wird ersichtlich, inwiefern sich der Übergriff auf die
psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat (« begin-
nendes Posttraumatisches Syndrom nach Vergewaltigung »). Sodann äus-
serte sich die Beschwerdeführerin weder im Rückführungsgespräch vom
8. Juli 2026 noch in der Stellungnahme vom 7. August 2026 zu einer Ver-
gewaltigung in der Schweiz und entsprechend auch nicht zur Frage, inwie-
fern diese in Bezug auf das Vorliegen einer Vulnerabilität relevant ist. Ent-
sprechend durfte die Vorinstanz darauf verzichten, die Akten des Strafver-
fahrens sowie der Opferhilfe zu konsultieren und zu berücksichtigen.

4.1.3 Sodann präsentiere die Vorinstanz keine kritischen Kennzahlen, bei-
spielsweise zur Anzahl Flüchtlinge ohne Zugang zu Wohnung, Arbeit, aus-
reichender medizinischer Versorgung, Sprachkursen und rechtlicher Bera-
tung. Zwar nennt die Vorinstanz keine konkreten Zahlen. Sie setzt sich je-
doch genügend mit dem Zugang zu Wohnraum, Arbeit, medizinscher Ver-
sorgung sowie Unterstützungsangeboten auseinander, weshalb keine ent-
sprechenden Abklärungen notwendig waren.

4.1.4 Weiter habe die Vorinstanz keine geschlechtsspezifische Risikoana-
lyse gestützt auf das CEDAW vorgenommen. Ein justiziabler Anspruch auf
eine geschlechtsspezifische Beurteilung lässt sich aus den Bestimmungen
des CEDAW nicht ableiten. Denn diese sind zwar für eine völkerrechtskon-
forme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, richten sich
aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaft-
lichen Institutionen der Mitgliedstaaten und sind (mit gewissen hier nicht

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einschlägigen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar (vgl. BGE 137 I 305
E. 3.2; Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.2; F-
2359/2026 vom 11. Mai 2026 E. 4.7).

4.1.5 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten
Sachverhalt gestützt.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör.

4.2.1 Sie bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe die Prüfungs- und Be-
gründungspflicht verletzt, da sie nicht hinreichend begründet habe, wie sie
zur Einschätzung gelangt sei, es handle sich bei ihr – der Beschwerdefüh-
rerin – nicht um eine äusserst vulnerable Person. Sodann habe sie den
Wegweisungsvollzug nicht genügend begründet, da für Personen mit ei-
nem derart schweren psychischen Leiden kein Wegweisungsvollzug ange-
ordnet werden dürfe. Zuletzt sei sie weder auf die erhobenen Befunde noch
auf die gestellten Diagnosen eingegangen.

Dies erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz äusserte sich hinlänglich
dazu, inwiefern auch bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) sowie einer schweren depressiven Episode (vgl. E. 5.1.2) ein
Wegweisungsvollzug nach Griechenland möglich ist und dass ihre gesund-
heitlichen Beschwerden im vorliegenden Fall keine Vulnerabilität zu be-
gründen vermögen.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt eine Verletzung des Rechts auf
Beweisabnahme gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz sei dem in
der Stellungnahme vom 7. August 2026 gestellten Beweisantrag (Antrag
auf Durchführung weiterer aktueller medizinisch-psychiatrischer Abklärun-
gen beziehungsweise auf Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Be-
richts) unbegründet nicht nachgekommen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert das Recht, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Da
jedoch auch bei Vorliegen einer PTBS sowie bei depressiven Episoden
(vgl. E. 5.1.2) die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3
EMRK nicht überschritten würde (vgl. dazu Urteil des EGMR Papos-
hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr.
41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dä-
nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.,
wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen
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Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen können), durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung da-
von ausgehen, dass aus weiteren Abklärung keine neuen, entscheidwe-
sentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der
Verzicht auf die Einholung eines fachärztlichen Berichts stellt keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dar.

4.3 Es besteht keine Veranlassung, den Entscheid betreffend den Vollzug
der Wegweisung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83
Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich
in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rück-
kehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie
kein « real risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.).
Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die
vorgebrachte Vergewaltigung berücksichtigt, rechtsprechungskonform ge-
würdigt und insbesondere auch ausführlich auf vorhandene Schutzmecha-
nismen verwiesen, einschliesslich geschützter Unterbringungsmöglichkei-
ten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Ge-
walt.

5.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und
Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern.

Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer rea-
len Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Be-
handlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Verweise in E. 4.2.2). Die geltend

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gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss ärztlichem
Kurzbericht vom 5. Juni 2026 und Abklärungsbericht vom 6. Juli 2026 be-
ginnende Posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende de-
pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp-
tome) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen, zumal die medizinische
Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Entsprechend ist der auf Be-
schwerdeebene erneut gestellte Antrag auf Durchführung weiterer aktuel-
ler medizinisch-psychiatrischer Abklärungen beziehungsweise auf Einho-
lung eines ergänzenden fachärztlichen Berichts in antizipierter Beweiswür-
digung abzuweisen (vgl. E. 4.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist somit
als zulässig zu qualifizieren.

5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt
erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss
Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese ge-
setzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für
vulnerable Personen gilt und dass es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhalts-
punkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen
Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-
3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizini-
scher Versorgung, Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt und
rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu-
treffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberech-
tigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und
Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdefüh-
rerin möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig be-
nötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu
wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vor-
instanz zu Recht auf das Vorhandensein von staatlichen Anlaufstellen, Be-
ratungszentren und Frauenhäusern hingewiesen.

5.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin auch
auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Grie-
chenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Die un-
substantiierte Aussage, wonach sie krankheitsbedingt die Eigeninitiative
nicht aufbringen könne, welche die Vorinstanz ihr bei der Suche von Woh-
nung, Arbeit, Spracherwerb sowie Organisation von medizinischer

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Unterstützung zumuten wolle, vermag nicht zu greifen. Es liegen keine Hin-
weise für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin wäre nach einer Rück-
kehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Sie dürfte
zwar bei der Rückkehr dorthin mit gewissen Hindernissen zu kämpfen ha-
ben. Diese scheinen jedoch nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick da-
rauf, dass sie aufgrund des knapp zweijährigen Aufenthalts in Griechen-
land mit den Verhältnissen im Land vertraut ist und bereits bei ihrem letzten
Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt (als Reinigungskraft in privaten Haus-
halten) sowie auch zum Wohnungsmarkt erhalten hat. Daran vermögen
auch die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1.2
hiervor) nichts zu ändern. Somit vermag die Beschwerdeführerin die oben
erwähnte Vermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit als zumutbar.

5.3
5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie
über eine bis zum 24. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

5.3.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin
die Schutzgewährung in Griechenland zwei Tage nach Einreichen des
Asylgesuchs in Frage stellt. Einzig entscheidend ist vorliegend, dass die
Beschwerdeführerin in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilli-
gung verfügt und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rück-
übernahme vorliegt.

5.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für
eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. August 2026
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die
Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand:

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