Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6915/2026

F-6915/2026Entscheid vom 29.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits am 9. Juni 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Das SEM trat gestützt auf das Dublin-Verfahren auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Vor Bundesverwaltungsgericht machte er im Wesentlichen geltend, die Schweiz sei zuständig, weil er sich längere Zeit wieder in der Türkei aufgehalten habe und ihm bei einer Rückkehr über Deutschland letztlich eine Abschiebung in die Türkei drohe.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, da nicht belegt wurde, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der massgeblichen Frist von mindestens drei Monaten verlassen hatte. Die eingereichten Unterlagen, insbesondere eine Hotelrechnung, genügten nicht als Nachweis eines längeren ununterbrochenen Aufenthalts in der Türkei; zudem erschienen die behaupteten Rückkehrten in die Heimat trotz angeblicher Verhaftungsgefahr wenig glaubhaft. Weiter verneinte das Gericht systemische Mängel des deutschen Asylsystems sowie eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Überstellung nicht entgegen, da in Deutschland eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleibt es beim Nichteintreten auf das Asylgesuch und bei der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6915/2026

Urteil vom 29. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger,
Rechtsanwalt, Nyffenegger Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. September 2026 / N (...).
F-6915/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass
er am 9. Juni 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

A.b Am 2. Juli 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine
persönliche Anhörung durch gemäss Art. 22 der Verordnung (EU)
Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnun-
gen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO); Amtsblatt der Europäi-
schen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024). Dabei erhielt er Gelegen-
heit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu
seinem Aufenthalt in Deutschland sowie einer allfälligen Wegweisung nach
Deutschland oder B._______ und zu seinem Gesundheitszustand zu äus-
sern.

Dabei bestätigte er zunächst, dass er am 9. Juni 2023 in Deutschland um
Asyl ersucht hatte. Das Ergebnis des dortigen Asylgesuchs habe auf "Ab-
schiebung" nach B._______ gelautet. Den Entscheid habe er nie erhalten,
lediglich sein Anwalt. Weiter führte er im Wesentlichen an, er habe (Nen-
nung Zeitpunkt) in B._______ ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt
worden sei. Ende 2018 sei er selbstständig in die Türkei zurückgekehrt, wo
er in der Folge fünf Jahre verbracht habe. 2023 sei er erneut nach Europa
gereist und auf dem Weg in die Schweiz in Deutschland zur Einreichung
eines Asylgesuchs gezwungen worden. Die deutschen Behörden würden
ihn nun nach Jahren nach B._______ überstellen und die Behörden von
B._______ wollten ihn in die Türkei abschieben. Deshalb sei er zu Beginn
des Jahres 2024 selber in seine Heimat zurückgekehrt und habe sich dort
illegal aufgehalten. Am 25., 26. oder 27. Mai 2026 habe er die Türkei wieder
verlassen, um in die Schweiz zu kommen. Er habe hier keine Familienan-
gehörigen und verfüge über keinen Aufenthaltstitel eines europäischen
Landes. Er wolle weder nach Deutschland noch nach B._______ zurück-
kehren, zumal beide Länder sein jeweiliges Asylgesuch abgelehnt hätten
und ihn in die Türkei zurückschicken würden. Dort bestehe ein Haftbefehl
gegen ihn und somit die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung. Zu seinem
Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut.

Zum Schluss der Anhörung setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine

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Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die geltend gemachte
selbständige Rückkehr von Deutschland in die Türkei.

A.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer dem SEM
Beweismittel betreffend seine Asylgründe ein.

A.d Am 16. Juli 2026 ersuchte das SEM sowohl die B._______ als auch
die deutschen Behörden um Informationen gestützt auf Art. 51 AMM-VO
(vgl. SEM act. 26 und 28). Die Ersuchen wurden am 21. Juli 2026 durch
B._______ – unter Beilage einer Kopie des türkischen Reisepasses des
Beschwerdeführers – und am 23. Juli 2026 durch Deutschland beantwortet
(vgl. SEM act. 32 und 36).

A.e Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 21. Juli 2026 wurde eine
direkte Sichtung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern ge-
mäss Art. 8 Abs. 1 Bst. g AsylG (SR 142.31), Art. 8a Abs. 1 und 7 AsylG
sowie Art. 10f der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personen-
daten (AsylV 3; SR 142.314) durchgeführt (vgl. SEM act. 34).

A.f Am 22. Juli 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 35).

A.g Am 27. Juli 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zu den von ihm behaupteten Aufenthalten in seiner Heimat
zwischen 2018 und 2023, sowie von Anfang 2024 bis Mai 2026 und for-
derte ihn zur Beantwortung von Fragen und der Einreichung entsprechen-
der Belege zu seinen Ein- und Ausreisen sowie den Aufenthalten in der
Türkei auf. Mit Schreiben vom 3. und 13. August 2026 reichte er verschie-
dene Beweismittel ein (vgl. SEM act. 39 und 44).

A.h Nachdem Deutschland am 31. Juli 2026 eine Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers zunächst ablehnte, bestätigte dieses am 18. August
2026 im Rahmen der Remonstration den Eingang der Mitteilung im Sinne
von Art. 41 Abs. 3 VO AMM.

B.
Mit Verfügung vom 15. September 2026 – eröffnet am 18. September 2026
– trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Deutschland an und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt
sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.

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C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2026 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
vom 15. September sei aufzuheben und es sei auf eine Wegweisung zu
verzichten. Es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des
Asylverfahrens festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie Bestellung seines Anwalts als amtlichen Rechts-
vertreter.

D.
Mit Verfügung vom 25. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt
wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den
Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU]

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Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnun-
gen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verord-
nung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich in der
angefochtenen Verfügung teilweise auch auf die Bestimmungen der AMM-
VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend je-
doch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf
Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der durch das SEM
angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise
wäre.

3.
3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass grundsätzlich Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
des Beschwerdeführers zuständig ist, zumal die von ihm eingereichten Un-
terlagen und Ausführungen nicht geeignet sind zu belegen, dass er das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate (Art. 19
Abs. 2 Dublin-III-VO; nach Art. 37 Abs. 4 AMM-VO nun neun Monate) ver-
lassen hat. Zudem hielt die Vorinstanz in korrekter Weise fest, dass das
deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine Schwachstellen auf-
weist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden,
aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge. Die deut-
schen Behörden haben im Rahmen der Remonstration mit ihrer expliziten
Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers angezeigt, die
Verantwortung für dessen Asylverfahren zu übernehmen. Dabei ist, wie
von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, nicht davon auszugehen, dass er
bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechts-
verletzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO und Art. 3 EMRK aus-
gesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Sodann hielt die Vorinstanz
mit zutreffender Begründung fest, dass Deutschland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und auch verpflichtet ist, ihm die
erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Die Weiterfüh-
rung der in der Schweiz begonnen Behandlung – so beispielsweise einer
allfälligen Kontrolle des (Nennung Körperteil) – ist auch in Deutschland
möglich. Die aktenkundigen Leiden (Nennung Leiden vgl. SEM act. 35)

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sind in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstel-
lung nach Deutschland mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und
unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation
gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe
Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt
durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer,
57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich nach seiner Ankunft
in Deutschland an die dortigen medizinischen Institutionen wenden.
Schliesslich führte das SEM in zu bestätigender Weise an, dass die ange-
führte Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Kollegen (vgl. SEM
act. 34) nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt.

3.2 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände, gemäss wel-
chen er laut der beigelegten Hotelrechnung vom (...) dokumentieren könne,
auf der Reise in die Schweiz in C._______ im (Nennung Hotel) in
D._______ übernachtet zu haben, und nachvollziehbar sei, dass er auf-
grund einer zu befürchtenden Verhaftung keine offiziellen/staatlichen
Nachweise hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Türkei beibringen könne,
vermögen nicht zu überzeugen. Auch bei einer effektiven Übernachtung im
besagten Hotel kann daraus nicht auf einen ununterbrochenen, über drei
Monate andauernden Aufenthalt ausserhalb der Mitgliedstaaten geschlos-
sen werden. Unbesehen des Umstandes, dass es wenig glaubhaft er-
scheint, dass der Beschwerdeführer (wiederholt) gerade in seine Heimat
zurückgekehrt sein will, obwohl ihm dort Festnahme und Inhaftierung dro-
hen sollen, ist davon auszugehen, dass er – nebst den bisherigen – weitere
Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen län-
geren Zeitraum in der Türkei gelebt hätte. So fehlen Fotos, Urkunden oder
anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine vom Januar 2024 bis
Mai 2026 andauernde dortige Anwesenheit seiner Person schliessen las-
sen würden. Dies erscheint wenig lebensnah.

Im Weiteren vermag er mit dem pauschalen und nicht weiter konkretisier-
ten Vorbringen, seine Aussagen seien glaubhaft und nachvollziehbar, die
vorinstanzlichen Erwägungen und mithin eine Zuständigkeit Deutschlands
nicht in Frage zu stellen. In Ermangelung weitergehender Einwände ist auf
die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid zu verweisen.

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4.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die
Beschwerde ist abzuweisen.

5.
5.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 25. September 2026 angeordnete
Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Sache gegenstandslos.

5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu-
ständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

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