Bundesgerichtsentscheid

Eidgenössische Volksinitiative "Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz (Kompass-Initiative)"; Äusserungen von Bundesrat Beat Jans anlässlich der Pressekonferenz des Bundesrates vom 13. August 2026

1C_458/2026Entscheid vom 19.10.2026Politische RechteOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Vorfeld der eidgenössischen Abstimmung über die Kompass-Initiative beanstandete der Beschwerdeführer verschiedene mündliche Aussagen von Bundesrat Beat Jans an einer Medienkonferenz vom 13. August 2026 als unrichtig und irreführend. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn trat auf die dagegen erhobene Abstimmungsbeschwerde nicht ein, weil er sich für einen kantonsübergreifenden Sachverhalt als unzuständig erachtete. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer namentlich Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Aussagen sowie Anordnungen zur Unterlassung und Richtigstellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Akte des Bundesrates nach Art. 189 Abs. 4 BV grundsätzlich nicht beim Bundesgericht angefochten werden können; dies gilt auch im Bereich der politischen Rechte für Abstimmungsbotschaften, Medienmitteilungen des Gesamtbundesrats und für Äusserungen einzelner Bundesratsmitglieder, soweit diese den Inhalt solcher Akte im Wesentlichen wiedergeben. Die beanstandeten Aussagen von Bundesrat Beat Jans entsprachen nach Auffassung des Gerichts inhaltlich weitgehend der Botschaft des Bundesrates zur Kompass-Initiative und der dazu veröffentlichten Medienmitteilung. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, einzelne Aussagen gingen darüber hinaus, war seine Begründung ungenügend oder verspätet; im Übrigen wären bloss untergeordnete Abweichungen ebenfalls nicht geeignet, eine Anfechtbarkeit zu begründen. Auch die pauschale Rüge weiterer früherer öffentlicher Aussagen war nicht hinreichend substanziiert.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit unterblieb eine materielle Prüfung der beanstandeten Äusserungen und der dazu gestellten Begehren.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_458/2026

Urteil vom 19. Oktober 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Merz,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

Stephan Seiler,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksinitiative "Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz (Kompass-Initiative) "; Äusserungen von Bundesrat Beat Jans anlässlich der Pressekonferenz des Bundesrates vom 13. August 2026,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2026 des Regierungsrats des Kantons Solothurn (Nr. 2026/1480).

Sachverhalt:

A.

Die Eidgenössische Volksinitiative "Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz - keine EU-Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative) " wurde am 29. August 2025 eingereicht. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 111 422 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist (BBl 2025 3114). Am 12. August 2026 verabschiedete der Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung die Botschaft zur Volksinitiative (nachfolgend "Botschaft zur Kompass-Initiative"; BBl 2026 2358 ff.). Gemäss Botschaft lehnte der Bundesrat die Volksinitiative ab und beantragte er den eidgenössischen Räten, die Initiative Volk und Ständen ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten mit der Empfehlung, die Volksinitiative abzulehnen. Mit einer am 13. August 2026 veröffentlichten Medienmitteilung vom 12. August 2026 informierte der Bundesrat die Öffentlichkeit über seine Empfehlung zuhanden der Bundesversammlung (< https://www.bj.admin.ch/de/newnsb/wbacbaiFBIoM >; besucht am 6. Oktober 2026). Ebenfalls am 13. August 2026 fand eine Medienkonferenz statt, an welcher unter anderem Bundesrat Beat Jans über die Botschaft des Bundesrats zur Kompass-Initiative berichtete (< https://www.youtube.com/watch?v=g61gTnR8zk0&list=PL EnHzNShzOwaz33YYQyWgyHv8Pi3GmAN_&index=10 >; besucht am 6. Oktober 2026).

B.

Stephan Seiler erhob am 16. August 2026 Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Er stellte in der Sache verschiedene Anträge betreffend die behördliche Information zur Kompass-Initiative und namentlich betreffend verschiedene Äusserungen von Bundesrat Beat Jans anlässlich der Medienkonferenz vom 13. August 2026. Mit Beschluss vom 25. August 2026 trat der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde nicht ein, weil es sich um einen kantonsübergreifenden Sachverhalt handle und er für die materielle Beurteilung der gerügten Äusserungen nicht zuständig sei.

C.

Mit Eingabe vom 29. August 2026 (Datum des Poststempels: 31. August 2026) hat Stephan Seiler gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Wie der Beschwerdebegründung ausdrücklich zu entnehmen ist, richtet sich die Beschwerde nicht gegen die vom Gesamtbundesrat verabschiedete Botschaft zur Kompass-Initiative, sondern konkret gegen die mündlichen Äusserungen von Bundesrat Beat Jans gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit. Im Wesentlichen in Wiederholung seiner vor der Vorinstanz formulierten Begehren stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die anlässlich der offiziellen Medienkonferenz des Bundesrates vom 13. August 2026 betreffend Botschaft zur "Kompass-Initiative" durch Bundesrat Beat Jans verbreiteten und in der Beschwerde näher bezeichneten Tatsachenbehauptungen unrichtig bzw. irreführend sind und geeignet sind, die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Hinblick auf die bevorstehende eidgenössische Volksabstimmung über die "Kompass-

Initiative" erheblich zu beeinträchtigen.

2. Es sei festzustellen, dass die Verbreitung von unrichtigen bzw. irreführenden in der Beschwerde näher bezeichneten Tatsachenbehauptungen, im Rahmen der amtlichen Informationstätigkeit, mit den Anforderungen an eine sachliche, transparente und verhältnismässige behördliche Information sowie mit der Garantie der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV nicht vereinbar ist.

3. Der fragliche Bundesrat bzw. das zuständige Departement seien anzuweisen, die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht weiter als Tatsachenbehauptungen im Rahmen der amtlichen Abstimmungskommunikation zu verbreiten.

4. Der fragliche Bundesrat bzw. das zuständige Departement seien anzuweisen, die beanstandeten Tatsachenbehauptungen gegenüber der Öffentlichkeit in geeigneter und gleichwertiger Weise an prominenter Stelle richtigzustellen und insbesondere sicherzustellen, dass diese nicht in die amtlichen Abstimmungserläuterungen oder sonstige amtliche Abstimmungsinformationen fälschlicherweise übernommen werden. [...]

5. Eventualiter sei festzustellen, dass die durch die beanstandeten Äusserungen geschaffene Informationslage geeignet ist, die freie und unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 2 BV erheblich zu beeinträchtigen.

6. Eventualiter sei der Bundesrat bzw. die zuständige Bundesbehörde zu verpflichten, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass vor Durchführung der Volksabstimmung eine sachlich richtige und ausgewogene Informationslage wiederhergestellt wird. [...]

7. Für die Dauer des Verfahrens sei vorsorglich anzuordnen, dass die konkret beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht in amtliche Abstimmungserläuterungen, Abstimmungsvideos, Informationsunterlagen, Webseiten oder sonstige amtliche Abstimmungskommunikation übernommen oder erneut verbreitet werden.

8. Eventualiter seien die zuständigen Bundesbehörden vorsorglich anzuweisen, bei einer erneuten Verwendung der beanstandeten Aussagen auf deren bestrittenen bzw. ungeklärten tatsächlichen Gehalt in leichter Sprache und an prominenter Stelle hinzuweisen.

9. Es seien die vollständigen Unterlagen beizuziehen, die der Vorbereitung der Medienkonferenz vom 13. August 2026 und den beanstandeten Aussagen zugrunde lagen, insbesondere Sprechzettel, Faktenblätter, Briefings und die für die betreffenden Tatsachenbehauptungen verwendeten Grundlagen.

10. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV vollständige Akteneinsicht in sämtliche im vorliegenden Verfahren erstellten, eingereichten oder beigezogenen Akten zu gewähren, einschliesslich sämtlicher Eingaben, Vernehmlassungen, Beweismittel und von den beteiligten Behörden eingereichten Unterlagen. Dem Beschwerdeführer seien Kopien der Akten elektronisch oder in geeigneter anderer Form zugänglich zu machen.

11. Es sei dem Beschwerdeführer nach Eingang der Stellungnahmen und der beigezogenen Akten Gelegenheit zur Replik zu geben.

12. Es sei die Verletzung der in der Beschwerde bezeichneten Rechte festzustellen. [...]

D.

Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Eingaben der Vorinstanz und der Bundeskanzlei wurden dem Beschwerdeführer am 17. September 2026 zugestellt. Nicht zugestellt wurden ihm die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten, welche sich auf den auch vom Beschwerdeführer eingereichten angefochtenen Beschluss und die Eingaben des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz beschränkten. Mit Eingabe vom 28. September 2026 hat der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und Begehren um vorsorgliche Massnahmen (sinngemäss) festgehalten, ohne erneut Akteneinsicht zu verlangen.

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG. Nicht anfechtbar sind damit insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen und die an die eidgenössischen Räte gerichtete Abstimmungsbotschaft (BGE 145 I 207 E. 1.5; Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.5). Zu den nicht beim Bundesgericht anfechtbaren Akten des Bundesrats gehören sodann vom Gesamtbundesrat im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen veröffentlichte Medienmitteilungen (vgl. Kommentar von CHRISTOPH AUER zu BGE 145 I 1 in: ZBl 120/2019 S. 98 f.). Von diesem Ausschluss erfasst sind auch Äusserungen einzelner Mitglieder des Bundesrates sowie weiterer Akteure, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen, der Abstimmungsbotschaft oder der bundesrätlichen Medienmitteilungen wiedergeben (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen sowie AUER, a.a.O., S. 99 f., wonach es unter Umständen schwierig sein könne, die Grenze zu ziehen zwischen Äusserungen, die von den Akten des Gesamtbundesrats abgedeckt seien, und solchen, die diesen Rahmen sprengten).

2.

Der Beschwerdeführer kritisiert konkrete Äusserungen von Bundesrat Beat Jans anlässlich der Medienkonferenz vom 13. August 2026 als falsch bzw. irreführend. Nach dem Ausgeführten sind diese Äusserungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Botschaft vom 12. August 2026 oder der am 13. August 2026 veröffentlichten Medienmitteilung des Gesamtbundesrats wiedergeben.

2.1. Zwar macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, die Aussagen von Bundesrat Beat Jans anlässlich der Medienkonferenz vom 13. August 2026 gingen teilweise über den Inhalt der bundesrätlichen Botschaft hinaus. Zur Frage, inwiefern dies konkret der Fall ein soll, bleibt die Beschwerdebegründung allerdings äusserst knapp und wenig substanziiert. Nach der Auffassung der Bundeskanzlei ist eine Abweichung der Aussagen von Bundesrat Beat Jans von der bundesrätlichen Kommunikation nicht ersichtlich. Erst in seiner Replik vom 29. September 2026 hat der Beschwerdeführer ausführlicher erklärt, inwiefern die von ihm kritisierten Äusserungen von Bundesrat Beat Jans seiner Auffassung nach von der bundesrätlichen Botschaft abweichen sollen. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Replik dahingehend, dass einige der kritisierten Äusserungen von der Botschaft weitgehend oder ganz, andere hingegen nur teilweise oder gar nicht gedeckt seien. Auf die vom Bundesrat am 13. August 2026 veröffentlichte Medienmitteilung hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch in der Replik vom 29. September 2026 keinen Bezug genommen.

Grundsätzlich muss die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) kann die beschwerdeführende Partei in einer allfälligen Replik zu den Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen, nicht jedoch Rügen vorbringen, die sie bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Ob die vom Beschwerdeführer mit der Replik vorgebrachten, grundsätzlich verspäteten Ergänzungen auch mit Blick auf die kurze Rechtsmittelfrist von fünf Tagen (Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG) ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben, weil auf die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - auch unter Berücksichtigung der Ergänzungen in der Replik nicht eingetreten werden kann (zur Bedeutung von sehr kurzen Rechtsmittelfristen vgl. Urteil 1C_563/2025 vom 21. April 2026 E. 2.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

2.2. Ein Teil der kritisierten Äusserungen von Bundesrat Beat Jans anlässlich der Medienkonferenz vom 13. August 2026 entspricht beinahe wörtlich den Ausführungen in der Botschaft zur Kompass-Initiative bzw. der Medienmitteilung des Bundesrats, womit ihre Anfechtung beim Bundesgericht ohne weiteres ausgeschlossen ist. Von der Anfechtung ausgeschlossen sind darüber hinaus aber auch die weiteren vom Beschwerdeführer kritisierten Aussagen von Bundesrat Beat Jans, die zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich im Wesentlichen den Ausführungen in der Botschaft und in der Medienmitteilung entsprechen. In diesem Sinne von der Anfechtung beim Bundesgericht ausgeschlossen sind entgegen der vom Beschwerdeführer namentlich in seiner Replik geäusserten Auffassung auch die Aussagen, wonach mit der Kompass-Initiative vor allem Staatsverträge mit dynamischer Rechtsübernahme angesprochen seien (vgl. dazu Botschaft zur Kompass-Initiative Ziffer 3.3.2.2 und 3.3.2.4), wonach für die Volksabstimmung über die Bilateralen III nach geltendem Recht das fakultative Referendum vorgeschrieben sei (vgl. dazu Botschaft zur Kompass-Initiative Ziffer 4.2.2.1 und 4.3.4 sowie Medienmitteilung) und wonach die Kompass-Initiative die staatsrechtliche Grundsatzfrage einer allfälligen Ausweitung des obligatorischen Staatsvertragsreferendums auf unangemessene Weise mit dem Einzelfall der Bilateralen III verbinde (vgl. dazu Botschaft zur Kompass-Initiative Ziffer 4.1 und 4.3.2 sowie Medienmitteilung). Auch die Ausführungen von Bundesrat Beat Jans zum Schicksal der Bilateralen I und II im Falle der Annahme der Bilateralen III, zur Reihenfolge der Volksabstimmungen über die Kompass-Initiative sowie über die Bilateralen III und damit verbunden die Aussagen, wonach eine Annahme der Kompass-Initiative nach der Ratifizierung der Bilateralen III einen schwierigen Schwebezustand bewirken, das Verhältnis mit der EU auf die Probe stellen und der Glaubwürdigkeit der Schweiz bzw. dem Wirtschaftsstandort schaden würde, sind von der Botschaft inhaltlich weitgehend gedeckt (vgl. dazu Botschaft zur Kompass-Initiative Ziffer 4.2.3, 4.2.6 und 4.3.1). Das Gleiche gilt für die Aussagen von Bundesrat Beat Jans zur Wirkungsweise und Bedeutung des Ständemehrs beim obligatorischen Staatsvertragsreferendum unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kantonsgrössen bzw. der Städte (vgl. dazu Botschaft zur Kompass-Initiative Ziffer 4.3.2).

2.3. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Ausführungen von Bundesrat Beat Jans an der Medienkonferenz vom 13. August 2026 entsprechen demnach inhaltlich je für sich und in ihrer Gesamtheit im Wesentlichen den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft vom 12. August 2026 und in der am 13. August 2026 veröffentlichten Medienmitteilung. Damit ist eine inhaltliche Überprüfung der kritisierten Aussagen durch das Bundesgericht von Bundesverfassung wegen ausgeschlossen und ist auf die entsprechenden Feststellungsbegehren und weiteren Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man zum Schluss käme, gewisse Details der Aussagen von Bundesrat Beat Jans seien von den gesamtbundesrätlichen Äusserungen nicht vollständig gedeckt. Dies zumal keine exakte Übereinstimmung in allen Details, sondern eine inhaltliche Übereinstimmung im Wesentlichen gefordert ist und es sich gegebenenfalls um Äusserungen klar untergeordneter Natur handelte, die auch deshalb nicht anfechtbar wären, weil sie von vornherein nicht geeignet wären, die Rechtmässigkeit des künftigen Abstimmungsergebnisses infrage zu stellen oder ein hinreichendes öffentliches Interesse an einem Appellentscheid zu begründen (vgl. dazu Urteil 1C_563/2025 vom 21. April 2026 E. 5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

2.4. Soweit der Beschwerdeführer - ohne dies zu spezifizieren - vorträgt, Bundesrat Beat Jans habe bereits vor dem 13. August 2026 über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg im Rahmen zahlreicher öffentlicher Auftritte und einer schweizweiten politischen Kommunikationskampagne Aussagen verbreitet, die nach seiner Auffassung nachweislich unzutreffende oder zumindest erheblich irreführende und mutmasslich arglistige Tatsachenbehauptungen enthielten, ist darauf mangels hinreichend substanziierter Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ebenfalls nicht weiter einzugehen.

3.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde mit ihren Feststellungsbegehren und weiteren Begehren unzulässig, womit die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen nicht zu prüfen sind und auf die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. Daran ändert nichts, dass gemäss der vom Beschwerdeführer erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann und dabei auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1.1 ff. mit Hinweisen), liegt ein solcher Fall hier doch offenkundig nicht vor.

4.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers und seine Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sind damit gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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