Bundesgerichtsentscheid

Wohnsitz

2C_363/2026Entscheid vom 30.06.2026RegisterOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Stadtrat Aarau meldete den seit 2015 dort registrierten Beschwerdeführer rückwirkend per 30. April 2025 aus dem Einwohnerregister ab, weil sein Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt worden sei. Gegen diese Abmeldung erhob er beim zuständigen kantonalen Departement Beschwerde und machte später beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend. Nachdem das Verwaltungsgericht seine Beschwerde abgewiesen hatte, gelangte er an das Bundesgericht und verlangte die Feststellung einer Rechtsverzögerung sowie eine Anweisung an das Departement, innert 20 Tagen zu entscheiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil innert 30 Tagen nach elektronischer Zustellung hätte eingereicht werden müssen und die Frist am 4. Mai 2026 ablief; die erst am 23. Juni 2026 eingereichte Beschwerde war daher verspätet. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG fiel nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer kein unverschuldetes Hindernis nachwies: Die von ihm benutzte E-Mail-Adresse gehörte nicht zu den offiziell vorgesehenen Zustelladressen des Bundesgerichts, und weder fehlende qualifizierte elektronische Signatur noch seine persönliche und finanzielle Lage machten eine rechtzeitige Einreichung auf dem Postweg unmöglich. Zudem genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da sie sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte. Insbesondere war nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die Verfahrensdauer von rund dreieinhalb Monaten beim Departement bereits eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen sollte.

Entscheid

Das Bundesgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen, wonach keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorlag.

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