Forderung, Substanziierung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien arbeiteten seit Ende 2016 vertraglich an der Entwicklung des Bauprojekts «D.________» und an der Käufervemittlung zusammen; die Zusammenarbeit wurde später beendet. Die B.________ AG klagte gegen A.________ auf Zahlung von Fr. 100'000.-- aus dem Vertragsverhältnis, während dieser sich unter anderem auf Verrechnung mit angeblichen Zusatzleistungen sowie auf eine vertragliche «Rückzahlungsklausel» berief.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnungsforderung nicht hinreichend substanziiert war. Pauschale Angaben zu geleisteten Stunden, Drittkosten und einem «Vorprojekt» genügten nicht, weil weder konkret dargelegt wurde, welche Zusatzleistungen wann von wem erbracht wurden, noch wie diese von den bereits vertraglich geschuldeten Leistungen abzugrenzen seien; daher mussten die beantragten Beweise nicht abgenommen werden. Weiter hielt das Gericht die Auslegung der Vertragsklausel als Rückzahlungsverpflichtung und nicht als Konventionalstrafe für bundesrechtskonform. Ein Grundlagenirrtum wurde ebenfalls verneint, insbesondere weil er verspätet geltend gemacht wurde und nicht rechtsgenüglich dargetan war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Fr. 100'000.-- bestehen.
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