Bundesgerichtsentscheid

Forderung; Beschwerdelegitimation,

4D_50/2026Entscheid vom 15.04.2026Obligationenrecht (allgemein)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A setzte beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren gegen B in Gang, erschien jedoch nicht zur Verhandlung, worauf die Schlichtungsbehörde das Verfahren als gegenstandslos schloss. Er erhob beim Appellationsgericht Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, die einen Kostenvorschuss vorsah, und reichte gleichzeitig beim Bundesgericht einen Vergleich ein, mit dem der Streit bereits abgeschlossen worden war.

Erwägungen

Die Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Abschluss des Vergleichs war dieses Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben. Die Beschwerde ist deshalb nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mangels aktuellem schutzwürdigem Interesse offensichtlich unzulässig und wird nicht eingetreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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