Forderung; Beschwerdelegitimation,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A setzte beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren gegen B in Gang, erschien jedoch nicht zur Verhandlung, worauf die Schlichtungsbehörde das Verfahren als gegenstandslos schloss. Er erhob beim Appellationsgericht Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, die einen Kostenvorschuss vorsah, und reichte gleichzeitig beim Bundesgericht einen Vergleich ein, mit dem der Streit bereits abgeschlossen worden war.
Erwägungen
Die Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Abschluss des Vergleichs war dieses Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben. Die Beschwerde ist deshalb nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mangels aktuellem schutzwürdigem Interesse offensichtlich unzulässig und wird nicht eingetreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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