Bundesgerichtsentscheid

Einberufung einer Generalversammlung,

4A_261/2026Entscheid vom 07.09.2026GesellschaftsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Drei Aktionärinnen der A.________ AG verlangten gerichtlich die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, damit E.________ als Verwaltungsrat abgewählt und F.________ neu gewählt werde. Das Bezirksgericht ordnete die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung an und sah für den Unterlassungsfall eine Ersatzvornahme durch einen Sachwalter vor; das Obergericht bestätigte diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass F.________ nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der drei Gesuchstellerinnen sei und diese daher im Verfahren wirksam vertreten konnte. Zudem begründe der Handelsregistereintrag nach Art. 936b Abs. 3 OR eine Vermutung für seine Zeichnungsberechtigung, sodass die eingeleiteten Prozesshandlungen gültig seien, solange der Eintrag nicht berichtigt werde. Die Vorinstanz durfte sodann wegen jahrelanger Untätigkeit des Verwaltungsrats, fehlender Steuererklärungen, erheblicher Betreibungen und drohendem Konkurs eine zeitliche Dringlichkeit für die Generalversammlung bejahen. Eine Sistierung bis zum Abschluss separater Anfechtungsverfahren war nicht geboten, weil Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR gerade im summarischen Verfahren rasch zu erledigen sind.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die gerichtliche Anordnung, eine ausserordentliche Generalversammlung zur Abwahl von E.________ und zur Wahl von F.________ einzuberufen und durchzuführen, blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_261/2026

Urteil vom 7. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

3. D.________ AG,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nino Sievi und Rechtsanwältin Michelle Kunz,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einberufung einer Generalversammlung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2026 (ZBS.2025.36).

Sachverhalt:

A.

Die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG (Gesuchstellerinnen 1-3, Beschwerdegegnerinnen 1-3) haben ihren Sitz in U.________ im Kanton Appenzell Ausserrhoden. E.________ war bis Ende April 2025 im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied dieser drei Gesellschaften eingetragen. Seither ist gemäss Handelsregister F.________ ihr einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied.

Die Gesuchstellerinnen 1-3 sind als Aktionärinnen an der A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) beteiligt. Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in V.________ im Kanton Thurgau.

Am 5. Juni 2025 ersuchten die Gesuchstellerinnen das Bezirksgericht Arbon, F.________ anstelle von E.________ als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin zu bestellen. Eventualiter sei ein geeigneter Sachwalter für die Gesuchsgegnerin zu bestellen und dieser sei anzuweisen, schnellstmöglich eine ausserordentliche Generalversammlung für die Gesuchsgegnerin einzuberufen. Weiter sei das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau anzuweisen, F.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister einzutragen und E.________ sowie G.________ aus dem Handelsregister zu löschen.

Bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch seien die beantragten Anordnungen als vorsorgliche Massnahmen zu erlassen; eventualiter sei für die Dauer des Hauptverfahrens ein Sachwalter ohne Anweisung zur Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung einzusetzen. Diese vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch (ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin) anzuordnen.

Eventualiter sei für die Gesuchsgegnerin eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen und innert fünf Werktagen ab Urteilsdatum im Café V.________ in V.________ unter der Leitung und Protokollführung von F.________ mit folgenden Traktanden durchzuführen: 1. Abwahl von E.________ aus dem Verwaltungsrat; 2. Neuwahl von F.________ als Verwaltungsrat.

Das Bezirksgericht Arbon wies am 6. Juni 2025 das Gesuch um superprovisorische Einsetzung eines Sachwalters ab. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 wies das Bezirksgericht auch den Antrag auf Erlass von Massnahmen nach Art. 731b OR ab.

In Gutheissung des Eventualantrages verpflichtete das Bezirksgericht indes die Gesuchsgegnerin bzw. deren Organe dazu, innert fünf Tagen ab Zustellung des Entscheids eine Generalversammlung per Brief an die im Aktienbuch eingeschriebenen Aktionäre einzuberufen und diese Generalversammlung innert 14 Tagen ab Einberufung durchzuführen, mit den folgenden Traktanden: Abwahl von E.________ aus dem Verwaltungsrat; Neuwahl von F.________ als Verwaltungsrat. Für den Fall der Unterlassung der Einberufung bzw. Durchführung der Generalversammlung innert diesen Fristen werde im Rahmen der Ersatzvornahme ein noch zu bezeichender Sachwalter beauftragt, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vorzuladen, diese durchzuführen und allfällige Mutationen im Verwaltungsrat beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.

B.

Mit Entscheid vom 12. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Zugleich ordnete es an, dass die vorinstanzliche 5-Tagesfrist ab der Zustellung des obergerichtlichen Entscheides laufe.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde unterbreitete die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren:

4. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2026 sei aufzuheben.

5. In der Sache sei das Gesuch der Beschwerdegegnerinnen um gerichtliche Anordnung einer Generalversammlung der Beschwerdeführerin, einschliesslich Ersatzvornahme, vollumfänglich abzuweisen.

6. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, subeventualiter an das Bezirksgericht Arbon, zurückzuweisen.

7. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Prozessfähigkeit, Vertretungsbefugnis und Postulationsfähigkeit der Beschwerdegegnerinnen sowie zur Neubeurteilung des Einberufungsgesuchs nach rechtskräftiger Klärung der Anfechtungsklagen betreffend die Beschlüsse der Beschwerdegegnerinnen vom 23. April 2025 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zuvor hatten die Beschwerdegegnerinnen 1-3 am 8. Mai 2026 beim Bundesgericht in dieser Angelegenheit eine Schutzschrift eingereicht.

Die Beschwerdegegnerinnen 1-3 beantragten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein.

Der Abteilungspräsident ordnete am 21. Mai 2026 an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 stellte der Abteilungspräsident schliesslich fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

1.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht gemäss der Angaben der Vorinstanz den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG) einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

1.4. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 54 ZGB seien juristische Personen handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt seien. F.________ sei seit dem Jahr 2025 im Handelsregister als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der drei Beschwerdegegnerinnen 1-3 eingetragen. E.________ habe am 9. November 2012 und am 28. Dezember 2021 unterschriftlich bestätigt, dass H.H.________ und I.H.________ zu je 50 % Aktionäre der Beschwerdegegnerin 1 seien. Am 23. Februar 2022 habe E.________ zudem bestätigt, dass J.________ zu 100 % Aktionär der Beschwerdegegnerin 2 sei. Dies ergebe sich auch aus der entsprechenden Vollmacht mit Stimmanweisung vom 22. Februar 2022. Die K.________ GmbH sei schliesslich zu 100 % Aktionärin der Beschwerdegegnerin 3. Dies sei einerseits aus dem von E.________ unterzeichneten Aktienbuch und andererseits aus deren Vollmacht mit Stimmanweisung vom 27. Dezember 2021 ersichtlich. Zusammenfassend ergäben sich keine Zweifel an der Gültigkeit der Zirkularbeschlüsse, mit denen F.________ zum Verwaltungsrat dieser drei Gesellschaften gewählt worden sei. F.________ sei als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat berechtigt gewesen, namens der Beschwerdegegnerinnen 1-3 bei der Erstinstanz das gesellschaftsrechtliche Massnahmebegehren einzuleiten bzw. einen Rechtsvertreter für diesen Zweck zu mandatieren.

2.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe mithilfe der Statuten nachgewiesen, dass E.________ je eine Aktie der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 halte. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie die Prüfung, ob die Zirkularbeschlüsse vom 23. April 2025 als Universalversammlungsbeschlüsse gültig zustande gekommen seien, durch blosse Plausibilisierung historischer Aktionärsverhältnisse ersetzt. Da sich die Beschwerdegegnerinnen 1-3 auf den Handelsregisterauszug abstützen würden, müssten sie dessen Richtigkeit nach der allgemeinen Beweislastregel beweisen. Die Vorinstanz behandle die Handelsregistereintragung von F.________ faktisch als genügende Grundlage, um seine Vertretungsmacht der Beschwerdegegnerinnen 1-3 zu bejahen. Eine echte Prüfung, ob die Zirkularbeschlüsse als Eintragungsgrundlage zwingende aktienrechtliche Vorgaben erfüllten, habe nicht stattgefunden. Das sei verfassungsrechtlich unhaltbar.

2.3. In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, abweichend von der Vorinstanz die aus ihrer Sicht zutreffenden Vertretungsverhältnisse in den Verwaltungsräten der Beschwerdegegnerinnen 1-3 darzulegen. Dazu verweist sie auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, woraus sie andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Vor allem was die Stellung von F.________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 1-3 betrifft, modifiziert die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz indessen nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss ihre eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus ihren abweichenden Ausführungen zu den Vertretungsverhältnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen (E. 1.3) bzw. Willkürrügen (E. 1.4) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

2.4. Nach den massgebenden Feststellungen der Vorinstanz ist F.________ seit dem Jahr 2025 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 1-3. Als Verwaltungsrat vertritt er diese drei Gesellschaften nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR). Dabei kann er im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Unter diesen Rechtshandlungen sind nicht nur solche zu verstehen, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen; erfasst sind vielmehr auch ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE 116 II 320 E. 3a; Urteil 4A_43/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.2.1). Der Kreis der zulässigen Rechtshandlungen umfasst die aktive oder passive Prozessführung. Folglich konnte Verwaltungsratspräsident F.________ namens der Beschwerdegegnerinnen 1-3 rechtsgültig eine Anwaltskanzlei damit beauftragen, bei der Erstinstanz das vorliegende Organisationsmangelverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.

2.5. Abgesehen davon war und ist F.________ im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerinnen 1-3 eingetragen. Art. 936b Abs. 3 OR schützt den öffentlichen Glauben in solche Eintragungen. Entsprechend ist die Richtigkeit seiner Zeichnungsberechtigung zu vermuten. Er war und ist folglich befugt, die Beschwerdegegnerinnen 1-3 nach aussen zu vertreten. Dies gilt unabhängig davon, ob seine Wahl in der Zwischenzeit angefochten worden ist. Solange seine Zeichnungsberechtigung nicht gerichtlich verneint und der entsprechende Eintrag im Register korrigiert worden ist, durfte er namens der drei Gesellschaften Gerichtsprozesse gegen die Beschwerdeführerin einleiten.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe willkürlich zeitliche Dringlichkeit für die Durchführung einer Generalversammlung angenommen. Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der bisherige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin während mehreren Jahren keine Steuererklärung eingereicht habe. Dies wiederum habe zu einer Veranlagung nach Ermessen geführt. Zugleich sei davon auszugehen, dass offene Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 20 Millionen bestünden. Überdies habe die Eidgenössische Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin den Konkurs angedroht. Vor diesem Hintergrund bestehe zeitliche Dringlichkeit, um die beantragte Generalversammlung abzuhalten.

3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Konkursandrohung sei irrtümlich erfolgt und in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Zudem betreffe der Grossteil der Betreibungen eine streitige Forderung der Bank L.________ und hypothekarisch geprägte Forderungen. Die Beschwerdeführerin versucht auch hier den massgebenden Sachverhalt in unzulässiger Weise zu modifizieren. Mit Blick auf die jahrelange Untätigkeit des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und den drohenden Konkurs der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz zu Recht zeitliche Dringlichkeit bejahen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe mit Verfügung vom 15. Januar 2026 zu Unrecht ihren Sistierungsantrag abgewiesen. Richtigerweise hätte sie das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anfechtungsklagen betreffend die beschwerdegegnerischen Beschlüsse vom 23. April 2025 aufschieben müssen. Ob F.________ damals rechtmässig als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 1-3 gewählt worden sei, könne in einem summarischen Verfahren nicht abschliessend materiell geprüft werden. Auch die Vorinstanz erachte die Organfrage als entscheidrelevant. Diese könne nicht einerseits sagen, die Klärung durch das ordentliche Anfechtungsverfahren müsse nicht abgewartet werden, und andererseits auf mehreren Seiten feststellen, die Zirkularbeschlüsse seien gültig. Damit habe die Vorinstanz gerade diejenige Frage summarisch vorentschieden, für deren materielle Prüfung im ordentlichen Verfahren die Sistierung beantragt worden sei.

4.2. Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Zivilprozessordnung vermittelt einer Partei keinen Anspruch auf Verfahrenssistierung. Vielmehr kommt der gerichtlichen Verfahrensleitung bei diesem Entscheid ein Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die Vorinstanz grundlos von den anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen (Urteil 4A_387/2018 vom 3. Juli 2018). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Sistierungsgesuch einzig damit, dass sich die strittige Angelegenheit nicht mit hinreichender Sicherheit im summarischen Verfahren klären lasse. Damit macht sie genau genommen geltend, Organisationsmängelverfahren könnten aus beweistechnischen Gründen von vornherein nicht im summarischen Verfahren durchgeführt werden. Mithin erachtet sie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO als eine aus Beweisgründen unzweckmässige gesetzliche Anordnung. Art. 126 Abs. 1 ZPO kann indessen nicht dazu verwendet werden, um diese gesetzgeberische Zuordnung zu korrigieren.

4.3. Das Verfahren zur Behebung von Organisationsmängeln (Art. 731b OR) will Blockaden in einer Gesellschaft zügig auflösen. Entsprechend zählen Zeitersparnis und dringliche Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft zu den Schutzzielen dieser Norm. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unterstellt Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO alle Massnahmen zur Behebung solcher Mängel dem summarischen Verfahren (WATTER/DUSS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 10 zu Art. 731b OR). Würde das Gericht dieses summarische Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens sistieren, liefe dies dem gesetzgeberischen Beschleunigungszweck zuwider.

5.

5.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerinnen 1-3 seien im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Hauptbegehren auf Behebung des Organisationsmangels (Art. 731b OR) unterlegen und hätten bloss mit ihrem Eventualbegehren obsiegt. Folglich hätte die Erstinstanz die Kosten nach Art. 106 Abs. 2 ZPO verhältnismässig auf die Parteien aufteilen müssen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die pauschale Zuweisung aller Kosten an die Beschwerdeführerin als willkürlich.

5.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (Urteil 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2). Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zählt, prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen mit Zurückhaltung (Urteil 4A_576/2025 vom 19. Februar 2026 E. 2.2).

5.3. Die Erstinstanz setzte ihre Verfahrensgebühr auf Fr. 800.-- fest und auferlegte diese vollumfänglich der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bestätigte diese Anordnung. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht nur dem Haupt-, sondern auch dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerinnen 1-3 widersetzt. Da die Beschwerdegegnerinnen 1-3 in diesem Eventualbegehren obsiegt hätten, seien die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich eine solche Kostenverteilung nicht als bundesrechtswidrig. Massgebend für die Kostenverteilung ist insbesondere das wirtschaftliche und rechtliche Gesamtergebnis des Verfahrens. Sowohl das Haupt- wie auch das Eventualbegehren zielen inhaltlich auf denselben personellen Wechsel im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ab: Anstelle des abzuwählenden E.________ sollte der neu zu wählende F.________ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin eintreten. Da das Gesamtziel der Beschwerdegegnerinnen - namentlich die Neubesetzung des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin - erreicht wurde, ist diese als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO anzusehen. Bei dieser prozessualen Interessenlage durfte die Erstinstanz daher die Verfahrenskosten ermessensweise vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegen. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid bundesrechtskonform geschützt.

6.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen 1-3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner

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