Vollstreckung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien streiten sich im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung über den Nachlass ihrer Eltern. Im August 2023 wurde eine Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland geschlossen, deren Vollstreckung später vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland angeordnet wurde. Gegen diese Anordnung richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin bis hin zum Bundesgericht.
Erwägungen
Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Insbesondere fehlt eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Stattdessen enthält die Beschwerde allgemeine Vorwürfe und Schilderungen, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Das Bundesgericht tritt deshalb im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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