exécution forcée d'une convention (action en prévention et cessation du trouble)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 31. März 2025 in einem Verfahren wegen Störungsabwehr eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung, wonach A.________ SA bis spätestens 25. April 2025 sämtliche beweglichen Gegenstände sowie eingepflanzte und in Töpfen stehende Pflanzen vom Dach einer Parzelle entfernen und den Zugang durch ein Schloss sichern musste. Nachdem B.________ geltend gemacht hatte, die Vereinbarung sei nicht vollständig erfüllt worden, verlangte er die Zwangsvollstreckung. Die Friedensrichterin ordnete die Entfernung aller genannten Elemente vom Dach an; die kantonale Rechtsmittelinstanz bestätigte dies.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass wegen eines Streitwerts unter 30'000 Franken nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offenstand. Diese setzt grundsätzlich reformatorische Begehren voraus; die Beschwerdeführerin beantragte jedoch nur Aufhebung und Rückweisung, weshalb das Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig war. Zudem genügte ihre Begründung den qualifizierten Anforderungen für Verfassungsrügen nicht, weil sie keine hinreichend präzise Verletzung verfassungsmässiger Rechte darlegte, sondern bloss ihre eigene Auslegung der Vereinbarung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellte. Schliesslich verletzte sie das Gebot der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und brachte vor Bundesgericht teilweise neue Tatsachen und Argumente vor, die im kantonalen Verfahren nicht gehörig erhoben worden waren.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Entscheid über die Vollstreckung der Vereinbarung bestehen.
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