Bundesgerichtsentscheid
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
5A_569/2026Entscheid vom 19.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die KESB Ausserschwyz errichtete für die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 22. April 2026 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und setzte einen Amtsbeistand ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab. Eine anschliessend als «Einsprache» bezeichnete Eingabe wurde dem Bundesgericht als Beschwerde in Zivilsachen überwiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und dass Sachverhaltsrügen nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zulässig sind. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich auf pauschale Einwände und setzte sich nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach ein Schwächezustand vorliege, keine genügenden Unterstützungsmöglichkeiten im sozialen Umfeld bestünden und die Vertretungsbeistandschaft geeignet sowie erforderlich sei. Damit fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, der die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft bestätigte.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_569/2026 Urteil vom 19. August 2026 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon. Gegenstand Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 11. Juni 2026 (III 2026 69). Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 22. April 2026 errichtete die KESB Ausserschwyz für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Die KESB setzte B.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte als Beistand ein und umschrieb seinen Auftrag. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 11. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 500.--. Am 16. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin "Einsprache" beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie akzeptiere solche Unwahrheiten nicht. Sie sei selbständig und mache alles selber. Sie werde auch die Fr. 500.-- nicht bezahlen. Das Verwaltungsgericht habe keine Ahnung, was sie körperlich habe, und sie benötige keine Energieauffresser. Bei alldem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Sie setzt sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das einen Schwächezustand der Beschwerdeführerin und das Fehlen von Unterstützungsmöglichkeiten in ihrem sozialen Umfeld festgestellt hat und das die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft als geeignete und erforderliche Massnahme zu ihrer Unterstützung erachtet hat. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, ihrem Beistand, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2026 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Zingg Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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