Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (Vertretungsbeistandschaft)

5A_798/2026Entscheid vom 24.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einer über die inzwischen verstorbene Mutter des Beschwerdeführers errichteten Vertretungsbeistandschaft focht dieser ein Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen an und verlangte dafür die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch wurde abgewiesen, weil er das verlangte Formular nicht fristgerecht einreichte und seine Mittellosigkeit auch sonst nicht belegte. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich gebunden ist und kantonales Verfahrensrecht im Kindes- und Erwachsenenschutz nur unter dem Blickwinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüft. Der Beschwerdeführer erhob jedoch keine hinreichend substanziierten Verfassungsrügen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern brachte bloss allgemeine, sachfremde Vorwürfe vor. Da er das ihm zugestellte Formular nicht eingereicht und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt hatte, war eine Verfassungsverletzung auch nicht ersichtlich.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_798/2026 Urteil vom 24. August 2026 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Vertretungsbeistandschaft), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Juni 2026 (KES.2026.13-EZE2). Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es darum, dass die KESB Rorschach am 11. September 2024 über seine am 27. November 2024 verstorbene Mutter eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und ihr den Zugriff auf ihr Bankkonto entzogen hatte, worauf der Beistand der KESB am 28. Januar 2025 das Inventar unterbreitete, welches die KESB mit Verfügung vom 17. April 2025 abnahm, unter Feststellung, dass die Beistandschaft per 27. November 2024 erloschen sei; ferner genehmigte es den Schlussbericht und die Schlussrechnung, entlastete den Beistand und setzte dessen Entschädigung fest. Für das diesbezügliche Beschwerdeverfahren verlangte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Am 9. April 2026 wies die Verwaltungsrekurskommission das Gesuch ab mit der Begründung, innert Frist sei weder das einverlangte Formular eingegangen noch habe der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nachgewiesen. Dies hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juni 2026 ab. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2026 an das Kantonsgericht, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermachte. Erwägungen: 1. Das Obergericht hielt fest, dass gemäss Art. 11 lit. a EG-KES/SG für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission das VRG/SG und für dasjenige vor dem Kantonsgericht gemäss Art. 11 lit. b EG-KES/SG die Zivilprozessordnung (als subsidiäres kantonales Recht) Anwendung finde. Die Aufforderung zur Einreichung des Formulars sei dem Beschwerdeführer am 26. März 2026 am Schalter zugestellt worden; er habe dieses nicht eingereicht und auch nicht in anderer Weise seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt. 2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen ungenügend sind (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Gleiches gilt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes für das aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelte Prozessrecht, welches vom Bundesgericht ebenfalls nicht frei, sondern nur auf Verletzung des Willkürverbotes oder anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann (BGE 140 III 385 E. 2.3). 3. Der Beschwerdeführer erhebt im Kontext mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfassungsrügen, auch nicht dem Sinn nach, wenn er sich (wie in mehreren früheren Beschwerden) auf die Behauptung beschränkt, seine Mutter sei ohne richterlichen Entscheid entführt und nach der Deportation ermordet und sodann sei die Postzustellung an ihre Wohnadresse gesperrt worden, was Art. 7, 8, 10, 13, 26 und 29-32 sowie 36 BV wie auch diverse EMRK-Bestimmungen verletze. Der Beschwerdeführer müsste mit substanziierten Rügen aufzeigen, inwiefern die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Dies tut er nicht und solches wäre auch nicht ersichtlich, da es am Beschwerdeführer gelegen hätte, zur Begründung seines Gesuches das erforderliche Formular, welches ihm zugestellt worden war, auszufüllen und im Einzelnen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. Lausanne, 24. August 2026 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Möckli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false

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