Bundesgerichtsentscheid
Fürsorgerische Unterbrinung
5A_800/2026Entscheid vom 24.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die KESB Münchwilen führte mit Entscheid vom 21. Juli 2026 im Rahmen der vierten Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik B.________ weiter. Das Obergericht des Kantons Thurgau passte auf Beschwerde hin am 6. August 2026 lediglich die Modalitäten einer Verlegung bei Kriseninterventionen an und bestätigte im Übrigen die Fortführung der Unterbringung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfordert. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf die Erklärung, er warte auf die Aufhebung der Unterbringung. Die Vorinstanz hatte den Schwächezustand, das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik gestützt auf ein Gutachten eingehend geprüft. Mangels hinreichender Begründung erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vom Obergericht bestätigte Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_800/2026 Urteil vom 24. August 2026 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, zur Zeit Klinik B.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2026 (KES.2026.56). Sachverhalt: Mit Entscheid vom 21. Juli 2026 betreffend die vierte Überprüfung führte die KESB Münchwilen die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B.________ weiter. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde modifizierte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. August 2026 Modalitäten im Zusammenhang mit der Verlegung bei Kriseninterventionen, bestätigte aber die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Eingabe vom 17. August 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des 20-seitigen angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf die Aussage, er warte auf die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Indes hat das Obergericht den Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich dargestellt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. Lausanne, 24. August 2026 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Möckli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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