Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage)

5D_32/2026Entscheid vom 20.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach der Konkurseröffnung über die B.________ AG erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Luzern eine Kollokationsklage und ersuchte später um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht, das auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat.

Erwägungen

Wegen des Streitwerts unter Fr. 30'000.-- und mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war vor Bundesgericht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Anfechtungsobjekt war einzig der Entscheid des Kantonsgerichts, sodass nur zu prüfen war, ob dessen Nichteintreten verfassungsmässige Rechte verletzte. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht hinreichend mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander; sein Hinweis auf gesundheitliche Probleme stellte, soweit ersichtlich, ein unzulässiges Novum dar, und ein allfälliges Gesuch um Fristwiederherstellung hätte an das Kantonsgericht gerichtet werden müssen. Soweit er die Kollokation und die gesetzliche Rangordnung der Gläubiger kritisierte, betraf dies nicht den Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonsgerichtliche Nichteintretensentscheid bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_32/2026 Urteil vom 20. August 2026 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter Abteilung 1, Grabenstrasse 2, Postfach 2266, 6002 Luzern, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Juni 2026 (1C 26 16). Erwägungen: 1. Am 11. April 2025 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. Mit Eingabe vom 19. Januar/9. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer eine Kollokationsklage beim Bezirksgericht Luzern. Am 13. April 2026 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. April 2026 wies das Bezirksgericht das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Kollokationsklage ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 8. Juni 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Am 20. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer das Bundesgericht um eine Fristverlängerung ersucht. Das Bundesgericht hat die Eingabe am 22. Juli 2026 beantwortet. Am 17. August 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). 3. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Bezirksgerichts und denjenigen des Kantonsgerichts an. Am Bundesgericht ist einzig der Entscheid des Kantonsgerichts, nicht aber derjenige des Bezirksgerichts anfechtbar (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). 4. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Kantonsgericht dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer bringt am Rande vor, dass er ein Gesundheitsproblem gehabt habe und seine Beschwerde deshalb erst am 18. Mai 2026 abgegeben habe. Diese Behauptung ist - soweit ersichtlich - neu und damit unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG). Ein Gesuch um Fristwiederherstellung wäre an das Kantonsgericht zu richten. Überwiegend äussert er sich zu seiner Kollokation und kritisiert insbesondere die gesetzliche Rangordnung der Gläubiger. Dies ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens. 5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. Lausanne, 20. August 2026 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Zingg Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false

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