Bundesgerichtsentscheid

Urkundenfälschung, Betrug etc.; Strafzumessung; Ersatzforderung, Kanzleisperre auf Grundstück; Kosten; Willkür, rechtliches Gehör etc.

7B_1359/2025Entscheid vom 09.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach mehreren Rückweisungen hatte das Obergericht Nidwalden B.________ erneut wegen Betrugs beim Kauf der A.________ AG sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt, die Freiheitsstrafe auf 43 Monate festgesetzt und zulasten der A.________ Immobilien AG eine Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- samt Grundbuchsperre bestätigt. B.________ verlangte vor Bundesgericht insbesondere eine neue mündliche Berufungsverhandlung, einen Freispruch vom Betrugsvorwurf und eine mildere Strafe; die A.________ Immobilien AG focht die Ersatzforderung und die Sicherung am Grundstück an.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi nicht ein, da dessen frühere Mitwirkung in verbundenen Verfahren keine unzulässige Vorbefassung begründete. Es hielt den Verzicht auf eine erneute mündliche Berufungsverhandlung für zulässig, weil bereits früher öffentliche Verhandlungen stattgefunden hatten, nach der Rückweisung im Wesentlichen nur noch Rechtsfragen zur Arglist offen waren und das sehr lange Verfahren auch unter Art. 406 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sachgerecht schriftlich erledigt werden durfte. In der Sache bestätigte es den Schuldspruch wegen Betrugs: Die Vorinstanz habe ohne Bundesrechtsverletzung ein gesamtes Lügengebäude, insbesondere zur angeblichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Käuferin, sowie keine derart extreme Opfermitverantwortung von G.________ angenommen, dass Arglist entfiele. Auch die Strafzumessung, namentlich die Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, wurde als ermessenskonform beurteilt. Hinsichtlich der A.________ Immobilien AG bestätigte das Bundesgericht die Ersatzforderung und die Grundbuchsperre, weil ein deliktischer Vorteil aus der rechtskräftig beurteilten ungetreuen Geschäftsbesorgung feststand und die Gesellschaft weder eine gleichwertige Gegenleistung noch Gutgläubigkeit oder eine unverhältnismässige Härte nachwies.

Entscheid

Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Verurteilung von B.________, die Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie die Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- gegen die A.________ Immobilien AG mit der Grundbuchsperre bestehen.

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Vollständiger Entscheid

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Juli 2026 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Kölz, Gerichtsschreiber Matt. 7B_1359/2025 Verfahrensbeteiligte A.________ Immobilien AG, handelnd durch D.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, und 7B_1367/2025 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, A.________ Immobilien AG, handelnd durch D.________, Gegenstand Urkundenfälschung, Betrug etc.; Strafzumessung; Ersatzforderung, Kanzleisperre auf Grundstück; Kosten; Willkür, rechtliches Gehör etc., Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. November 2025 (SA 24 9 [vormals SA 15 18-20, 18 2 und 21 8]). Sachverhalt: A. A.a. Mit Urteil vom 9. Juli 2019 sprach das Obergericht des Kantons Nidwalden B.________ und einen Mitbeschuldigten in verschiedenen Sachverhaltskomplexen der Misswirtschaft, der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betruges, der Veruntreuung, der Unterlassung der Buchführung sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu 39 Monaten Freiheitsstrafe. In weiteren Anklagepunkten im Sachverhaltskomplex C.________ GmbH und "A.________" sprach es die Beschuldigten u.a. von der Anschuldigung des Betruges, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung frei. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl B.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden Beschwerde an das Bundesgericht, wobei der Beschuldigte primär einen Freispruch beantragte, während die Oberstaatsanwaltschaft im Sachverhaltskomplex "A.________" Schuldsprüche wegen Betruges (Kauf der A.________ AG) sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Grundstücksverkauf der A.________ AG an die A.________ Immobilien AG) verlangte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft am 10. März 2021 gut und wies die Sache an das Obergericht zurück (Urteil 6B_511/2020). Die Beschwerde von B.________ hiess es lediglich im Kostenpunkt teilweise gut; im Übrigen wies es sie ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_460/2020). A.b. Das Obergericht hielt in der Folge fest, dass nur noch über die in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgegriffenen (Schuld) -punkte und die Kostenauflage an B.________ zu entscheiden sei. Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 stellte es den Eintritt der Rechtskraft der unangefochtenen Schuldsprüche sowie der Verpflichtung von B.________ zu einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- fest. Ferner sprach es ihn im Sachverhaltskomplex "A.________" wegen Betruges und ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig und setzte die Freiheitsstrafe auf 46 Monate fest. Sodann verpflichtete das Obergericht die A.________ Immobilien AG zu einer Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- an den Staat und hielt bis zu deren Bezahlung eine Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx, Grundbuch U.________, aufrecht. A.c. Am 28. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B.________ insofern gut, als es das Obergericht anwies, mit Bezug auf die nicht angefochtenen Schuldsprüche und die Verurteilung von B.________ zu einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- nicht lediglich den Eintritt der Rechtskraft festzustellen, sondern ein reformatorisches Urteil zu fällen (7B_265/2022). B. Am 10. November 2025 verkündete das Obergericht die unangefochtenen Schuldsprüche sowie die Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- neu. Ausserdem sprach es B.________ im Sachverhaltskomplex "A.________" wiederum wegen Betruges und ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig und setzte die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 43 Monate fest. Ebenso bestätigte es die Verpflichtung der A.________ Immobilien AG zur Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- an den Staat und die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx, Grundbuch U.________ bis zur Bezahlung der Ersatzforderung. C. C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_1367/2025) beantragt B.________, die Sache sei zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung an das Obergericht zurückzuweisen. Er sei im Sachverhaltskomplex A.________ vom Vorwurf des Betruges freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon sechs Monate unbedingt, zu verurteilen. Von der Ersatzforderung zulasten der A.________ sei abzusehen und die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx, Grundbuch U.________, sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi wegen Vorbefassung. C.b. Die A.________ Immobilien AG, handelnd durch das einzeln zeichnungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats, D.________, führt gegen die Anordnung der Ersatzforderung Beschwerde und beantragt, es sei festzustellen, dass die Schuld von Fr. 150'000.-- nicht bestehe (Verfahren 7B_1359/2025). Auch in diesem Verfahren ging dem Bundesgericht das vom Rechtsanwalt von B.________ unterzeichnete Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi zu. Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführer stellen ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi. 1.1. Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG genannten Gründe erfüllt ist, namentlich wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (lit. b) oder, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (lit. e). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Vorbefassung (Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG) hat das Bundesgericht erkannt, es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die einzelne Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, die einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist, und der Verfahrensausgang deshalb nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.6 mit Hinweis). Dies gilt in analoger Weise, wenn zu beurteilen ist, ob eine Gerichtsperson aus "anderen Gründen" befangen sein könnte. Die Mitwirkung in einem früheren, der gesuchstellenden Partei nicht genehmen Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Damit eine unzulässige Vorbefassung respektive Befangenheit vorliegt, müssen weitere tatsächliche Gesichtspunkte hinzukommen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1; Urteile 7B_202/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.3; 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 4.3.2). 1.2. Die Beschwerdeführer erblicken einen Ausstandsgrund in der Mitwirkung von Bundesrichter Rüedi an früheren, den Beschwerdeführer oder den Mitbeschuldigten betreffenden Urteilen des Bundesgerichts, insbesondere am Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 gegen den Mitbeschuldigten. Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat sich das Bundesgericht im den Mitbeschuldigten betreffenden Urteil 7B_266/2022, worin es diesen im Sachverhaltskomplex "A.________" des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig befand, nicht in präjudizieller Art und Weise zu den mutmasslichen Tatbeiträgen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Kauf der A.________ AG durch die Beschuldigten resp. die E.________ AG geäussert. Das Bundesgericht hat lediglich die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz wiedergegeben und erwogen, die vom Mitbeschuldigten geäusserte, bereits im bisherigen Verfahrensverlauf beurteilte Kritik an der Vorinstanz überzeuge nicht (dort E. 2.3 f.). Zutreffend ist zwar, dass auch der Mitbeschuldigte das Kriterium der Arglist bestritt und das Bundesgericht seiner Auffassung nicht folgte. Darin liegt aber keine unzulässige Vorbefassung, die zu einem Ausstand von Bundesrichter Rüedi - oder anderer am Urteil mitwirkender Bundesrichter - führen müsste. Die Beschwerdeführer üben letztlich inhaltliche Kritik am Urteil 7B_266/2022. Solche und damit auch die Mitwirkung von Bundesrichter Rüedi an einem früheren, nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallenen Entscheid, vermögen keinen Ausstandsgrund zu begründen (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1; oben E. 1.1). Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung des von Art. 37 Abs. 1 BGG vorgesehenen Verfahrens und unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; Urteile 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 1.2; 6F_35/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist überdies bereits deshalb nicht einzutreten, weil sie nicht geltend macht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden wäre. Er ist daher zur Gesuchstellung in ihrem Namen nicht befugt. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person ohne Weiteres nach Art. 81 Abs. 1 lt. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Darauf ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich einzutreten. Dies gilt jedoch nicht, soweit er die Ersatzforderung zum Nachteil der Beschwerdeführerin anficht. Er legt nicht dar, dass er durch diesen Entscheid in eigenen Interessen betroffen wäre. Er weist im Gegenteil darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine eigenständige Rechtsperson sei und er bei ihr keinerlei Funktion ausübe. Der Beschwerdeführer kann daher die Nichtanhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz trotz Parteistellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht rügen. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx, Grundbuch U.________, zur Sicherung der Ersatzforderung im Eigentum der Beschwerdeführerin. 2.2. Gleichfalls einzutreten ist sodann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie fällt zwar nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich erwähnten Beschwerdeberechtigten. Als Eigentümerin der Liegenschaft, die mit einer Grundbuchsperre belegt wurde, hat sie dennoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie nach der Rechtsprechung zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (BGE 143 IV 85 E. 1.3; 133 IV 278 E. 1.3). Entscheide über die strafprozessuale Beschlagnahme von Grundstücken und die Einziehung sind Entscheide in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG (Urteil 6B_332/2022 vom 2. Juni 2022 E. 1; vgl. auch BGE 126 I 97 E. 1a). Die Beschwerde steht offen. 3. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 7B_1359/2025 und 7B_1367/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keine erneute mündliche Berufungsverhandlung durchführte. 4.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der in Art. 406 StPO abschliessend umschriebenen Ausnahmefälle gegeben ist (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1; 139 IV 290 E. 1.1). So kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3). Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Diese Bestimmung gibt der beschuldigten Person im Strafverfahren als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte, wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist, mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann hingegen der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Der EGMR hat zudem wiederholt festgehalten, dass die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören ist, das sie verurteilt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen: BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner BGE 143 IV 483 E. 2.1.2 und Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 4.1). 4.2. Die Rüge ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Verfahren sowohl vor Erst- als auch vor Vorinstanz bereits mündliche Verhandlungen stattfanden. Dies insbesondere auch hinsichtlich der nun noch streitigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges im Sachverhaltskomplex "A.________" (vgl. oben Sachverhalt A.a). Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer zudem bereits im Verfahren 6B_511/2020 (Urteil vom 10. März 2021) lediglich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz beanstandet und geltend gemacht, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt (vgl. dort E. 3.3). Das Bundesgericht wies die Sache zur näheren Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals an die Vorinstanz zurück. Damit stellen sich vorliegend, jedenfalls ganz überwiegend, nur noch Rechtsfragen. Zudem ist zu beachten, dass das Verfahren bereits sehr lange dauert, was der Beschwerdeführer selbst wiederholt bemängelt und was dazu geführt hat, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte. Der der Beurteilung zugrundeliegende Anklagevorwurf datiert aus den Jahren 2005/2006. Unter den gegebenen Umständen begründet der vorinstanzliche Verzicht auf eine erneute mündliche Berufungsverhandlung weder einen Verstoss gegen Art. 406 StPO noch gegen Verfassungs- oder Konventionsrecht, namentlich den Anspruch auf ein faires Verfahren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung verlangte und ebenso wenig, dass ein Teil des ursprünglichen Spruchkörpers nach Ende der Amtszeit ausgeschieden war und neu besetzt wurde. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht auseinandersetzt. Er legt auch nicht ansatzweise dar, dass keine sachgerechte und angemessene Beurteilung seiner Angelegenheit stattgefunden hätte. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Betruges. Er rügt, die Vorinstanz habe - entgegen der Anordnung des Bundesgerichts in dessen Urteil vom 10. März 2021 (6B_511/2020) - weiterhin keine genügende Auseinandersetzung mit den Argumenten für und gegen die Annahme von Arglist oder eine diese ausschliessende Opfermitverantwortung vorgenommen. Im Übrigen sei Arglist zu verneinen. Zudem habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die weiteren Tatbestandsmerkmale ohne Begründung bejaht habe. 5.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.1.1; 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; Urteil 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.2). 5.2. 5.2.1. am 10. März Dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten F.________ wird vorgeworfen, G.________ im Rahmen des Kaufs der A.________ AG 2006 getäuscht zu haben. Die Vorinstanz geht unter Verweis auf ihr Urteil vom 9. Juli 2019 und die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts im dagegen geführten Beschwerdeverfahren (Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021) von folgendem Anklagesachverhalt aus, welcher seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbestritten war: G.________ beabsichtigte im Verlauf des Jahres 2005, die A.________ AG, deren Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär er seit über 30 Jahren war, durch Veräusserung seiner Mehrheitsbeteiligung an die von den Beschuldigten gehaltene E.________ AG zu verkaufen. Er beauftragte H.________ mit der Suche nach einem Käufer und der Bewertung möglicher Angebote. Die Vorinstanz nahm an, dass die Beschuldigten im Rahmen der vom Mitbeschuldigten geführten und vom Beschwerdeführer gebilligten Sondierungsgespräche und Verkaufsverhandlungen den Eindruck vermittelten, dass sowohl die E.________ AG als Käuferin als auch sie selbst über genügend Finanzkraft verfügen würden, um den von G.________ auf Fr. 3,5 Mio. festgesetzten Kaufpreis bezahlen zu können. So hätten die Beschuldigten namentlich just zu Beginn der Vertragsverhandlungen das Aktienkapital der E.________ AG von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. erhöht, wobei dies mittels Verrechnungsliberierung erfolgt sei, sodass der Gesellschaft in Wirklichkeit keinerlei Liquidität zugeflossen sei. Der Eindruck der bestehenden Leistungsfähigkeit sei falsch gewesen. Bei der E.________ AG habe es sich auch nach der Kapitalerhöhung um eine substanzlose Mantelgesellschaft gehandelt und deren Tochtergesellschaften seien ihrerseits wertlos, weitgehend überschuldet, illiquid und inaktiv gewesen. Auch die Beschuldigten selbst seien weder solvent noch kreditwürdig gewesen. Zudem hätten sie sich weiterer Täuschungen bedient, namentlich ein Organigramm der E.________ AG vorgezeigt, eine neu erworbene Türenfabrik in V.________ erwähnt und vorgegeben, dass für die Finanzierung des Kaufpreises seitens der E.________ AG keine Bankkredite notwendig gewesen seien (Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1.1 f.). Mit Blick auf das Verhalten von G.________ stand in tatsächlicher Hinsicht bereits im Verfahren 6B_511/2020 fest, dass er sich vom frisch auf Fr. 3 Mio. erhöhten Aktienkapital, dem Geschäftswagen des Mitbeschuldigten, dessen Umgangsformen und seinem wortgewandten Auftreten beeindrucken liess. Inwieweit auch unwahre verbale Beeinflussungen, wie etwa das angebliche Eigentum einer Türenfabrik in V.________ eine Rolle gespielt haben, war umstritten. Jedenfalls stand fest, dass G.________ keinerlei Nachforschungen zur Finanzlage und zur Leistungsfähigkeit der E.________ AG angestellt und sich auch nicht für den getrübten persönlichen Leumund der Beschuldigten interessiert hatte. Er hat keine Erkundigungen bezüglich der Seriosität der Beschuldigten eingezogen und weder einen Strafregister- noch einen Betreibungsregisterauszug, der die miserable finanzielle Lage der beiden Beschuldigten ohne Weiteres offenbart hätte, eingeholt (Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2). 5.2.2. Auf Anordnung des Bundesgerichts im Verfahren 6B_511/2020 hielt die Vorinstanz mit Bezug auf das Verhalten der Beschuldigten weiter fest, sie hätten den von G.________ mit dem Verkauf der A.________ AG beauftragten H.________ bewusst frühzeitig - mitten in der Evaluierungsphase und nur wenige Tage nach der ersten Kontaktnahme - durch Abreden mit Blick auf die Zeit nach dem Verkauf der A.________ AG auf ihre Seite gezogen, damit dieser auf eine Prüfung ihrer nicht vorhandenen finanziellen Leistungsfähigkeit verzichten würde, was er denn auch getan habe. So hätten die Beschuldigten mit H.________ vereinbart, dass er 25 % des Nettogewinns der nach dem Kauf beabsichtigten Verkäufe von A.________-eigenen Liegenschaften für sich behalten könne, und ihm die Weiterbeschäftigung als Berater und Verwaltungsrat der E.________ AG in Aussicht gestellt. Damit hätten es die Beschuldigten geschafft, in die engere Wahl zu kommen und den Mitinteressenten auszustechen. Hinter der Vereinbarung habe indes reines Kalkül gesteckt, da die Beschuldigten trotz des späteren Zuschlags, die A.________ AG kaufen zu können, auf die Dienste von H.________ verzichtet und ihn auch am Grundstückverkauf nicht beteiligt hätten. 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz erachtet das Tatbestandsmerkmal der Arglist als erfüllt. Im Zentrum ihres Lügengebäudes habe die just zu Beginn der Vertragsverhandlungen durchgeführte Kapitalerhöhung der designierten Käuferin, der E.________ AG, von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. gestanden. Dass der Gesellschaft in Wirklichkeit keinerlei Liquidität zugeflossen sei, hätte G.________ selbst dann nicht wissen können, wenn er Erkundigungen über die E.________ AG, etwa einen Handelsregisterauszug, eingeholt hätte. Hingegen habe das Bundesgericht bereits im Verfahren 6B_511/2020 als nicht massgebend beurteilt, dass G.________ keine Auskünfte über die Beschuldigten selbst eingeholt habe, da nicht sie, sondern die E.________ AG designierte Käuferin der A.________ AG gewesen sei (vgl. dort E. 3.5). Die Beschuldigten hätten zudem nie einen wirtschaftlichen Grund für die Kapitalerhöhung genannt. Sodann hätten die Beschuldigten frühzeitig H.________ für ihre eigenen Zwecke instrumentalisiert und damit weitere Abklärungen seinerseits zu ihrer finanziellen Situation und derjenigen der Käuferin verhindert. Dabei hätten sie nicht wissen können, dass H.________ mangels Auftrag von G.________ hierauf ohnehin verzichtet hätte. Die Beschuldigten hätten G.________ zudem während einer längeren Zeitspanne kennenlernen können und dabei die Erkenntnis gewonnen, dass er keine finanzielle Überprüfung ihrer eigenen Person und der Käuferin einholen würde. Dennoch hätten sie weiter an ihrem Lügengebäude gearbeitet. So hätten die Beschuldigten G.________ ein Organigramm der E.________ AG mit ihren zahlreichen Tochtergesellschaften gezeigt. Der Mitbeschuldigte habe auch mit dem Besitz einer Uhrenfabrik geprahlt und behauptet, dass die E.________ AG Eigentümerin einer Türenfabrik in V.________ sei. Zwar lasse sich daraus nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Käuferin schliessen. Im Zusammenhang mit der Aktienkapitalerhöhung und weiteren Äusserungen der Beschuldigten habe dies aber für G.________ den entsprechenden Eindruck gemacht. Ebenso hätten die Beschuldigten im Verlauf der Gespräche erkannt, dass die Türenfabrik für G.________ verkaufsentscheidend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch eingeräumt, gesagt zu haben, die Türenfabrik wäre nach Aufgabe der Produktion durch die A.________ AG wie eine Mutter zur Schraube, eine Synergie. Weitere, von den Beschuldigten zwar bestrittene aber im Gesamtbild plausible Aussagen gegenüber G.________ hätten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der E.________ AG unterstrichen. So etwa die Behauptung, dass sie für den Kauf keine Bankkredite benötigen würde. Dies habe G.________ besonders beeindruckt, da die A.________ AG in den Jahren zuvor nur durch Kredite über die Runden gekommen sei, was die Beschuldigten gewusst hätten. Die Kündigung ebendieser Kredite durch die Bank habe G.________ zum Verkauf der Firma gezwungen. Zur Verschleierung der Absichten der Beschuldigten hätten auch die wiederholten Änderungen der Vertragsentwürfe beigetragen. Da sie nie ein reelles finanzielles Potenzial zum Erwerb der A.________ AG gehabt hätten, hätten sie damit beabsichtigt, den Nettokaufpreis zu drücken und die notwendige Basis für neue Kredite zu erhalten. Sie hätten die Rückstellungen der A.________ AG massiv erhöht und deren Liegenschaften an eine neu gegründete A.________ Immobilien AG ausgelagert. Schliesslich sei auch der grossspurige Auftritt der Mitbeschuldigten mit einem Mercedes 500 der damals neuesten Bauart in diesen Kontext einzubetten. Zwar hätten auch diese Täuschungsmittel an sich durchschaut werden können. Zusammen mit den übrigen Täuschungshandlungen sei dies jedoch, je länger die Vertragsverhandlungen angedauert hätten, immer weniger zu erwarten gewesen, zumal der grossspurige Auftritt zum von den Beschuldigten aufgebauten Gesamtbild gepasst habe, das G.________ in sich als stimmig beurteilt und deshalb hierauf vertraut habe. 5.3.2. Sodann äussert sich die Vorinstanz zum Verhalten von G.________ bzw. dessen Opfermitverantwortung, wobei sie auf Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_511/2022 vom 10. März 2021 Bezug nimmt. Sie erwägt, G.________ sei geschäftlich nicht unerfahren gewesen. Die Beschuldigten seien ihm aber als weltgewandte und kapitalkräftige Unternehmer gegenübergetreten, wovon er sich ebenso habe beeindrucken lassen wie von der massiven Kapitalerhöhung der Käuferin im Vorfeld des geplanten Kaufs. Zudem hätten die Beschuldigten während längerer Zeit das Vertrauen von G.________ und zunehmend die Erkenntnis gewonnen, dass er weder ihre Finanzlage noch diejenige der E.________ AG und deren Tochtergesellschaften überprüfen würde. Unter Verweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_511/2022 (vgl. dort E. 3.5) erachtet es die Vorinstanz zwar als schwer verständlich, dass G.________ die letzte Vertragsversion unterzeichnet habe, ohne sie zu lesen. Allerdings sei nicht evident, ob eine Prüfung des Vertragstextes die mangelnde Leistungsfähigkeit der E.________ AG entlarvt hätte. Aufgrund eines Handelsregisterauszugs wäre für G.________ ebenfalls nicht erkennbar gewesen, dass der E.________ AG mit der Kapitalerhöhung keine Liquidität zugeflossen sei. Auch aus der Tatsache, dass sich G.________ von H.________ nicht habe beraten lassen, könne nichts abgeleitet werden, da dieser von den Beschuldigten instrumentalisiert worden sei. 5.3.3. Die Gegenüberstellung der arglistigen Handlungen mit den Elementen der Opfermitverantwortung zeige kein eindeutiges Bild, so die Vorinstanz. Obwohl G.________ seinen Pflichten nicht in einem erwartbaren Umfang nachgekommen sei und trotz seines erheblich naiven Verhaltens, liege noch kein Extremfall von Opfermitverantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welcher das betrügerische Verhalten der Beschuldigten ausnahmsweise vollständig in den Hintergrund treten liesse. Daher sei der Tatbestand des Betruges erfüllt. Die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale böten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigten hätten G.________ ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft vorgetäuscht und ihn so zum Verkauf der A.________ AG an die E.________ AG veranlasst. G.________ sei dabei in der irrigen Annahme gewesen, dass die Beschuldigten den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 3,5 Mio. bezahlen könnten, wodurch er sich selbst an seinem Vermögen geschädigt habe. Die Beschuldigten hätten vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. 5.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan. 5.4.1. Zunächst bejaht die Vorinstanz, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht. Dabei ist nach dem zum Sachverhalt Gesagten (vgl. oben E. 5.2) von einem eigentlichen Lügengebäude auszugehen, welches die Beschuldigten errichtet haben. Zudem steht fest und ist unbestritten, dass G.________ H.________ mit der Suche nach einem Käufer und der Bewertung möglicher Angebote beauftragte (vgl. oben E. 5.2.1). Er hatte augenscheinlich einen massgeblichen Einfluss darauf, dass die Beschuldigten den Zuschlag zum Kauf der Firma von G.________ erhielten. Davon geht die Vorinstanz willkürfrei aus (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; zu den erhöhten Begründungsanforderungen: Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund erblickt sie im Umstand, dass die Beschuldigten H.________ durch eine diesen begünstigende Abrede gezielt frühzeitig auf ihre Seite zogen, zu Recht ein bedeutendes Element zur Erlangung des Zuschlags zum Kauf der Firma und damit zum Gelingen der Täuschung. Ebenso zutreffend ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach es die Beschuldigten nicht entlastet, dass H.________ mangels eines Auftrags hierzu keine Prüfung ihrer finanziellen Verhältnisse vornahm. Dies konnten sie nicht wissen. Wenn der Beschwerdeführer eine mangelnde Kausalität zwischen der Beeinflussung von H.________ und dem Gelingen der Täuschung rügt, ist ihm im Übrigen zu entgegnen, dass sich die Frage der Arglist nach den Gesamtumständen beurteilt. Die Arglist ist daher nicht deshalb zu verneinen, weil H.________ keine Prüfung der finanziellen Verhältnisse vornahm. Ferner hat das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 verbindlich festgestellt, dass sich G.________ vom frisch auf Fr. 3 Mio. erhöhten Aktienkapital, dem Geschäftswagen des Mitbeschuldigten, dessen Umgangsformen und seinem wortgewandten Auftreten beeindrucken liess (vgl. oben E. 5.2.1). Davon ist für die rechtliche Würdigung auszugehen und darauf ist nicht zurückzukommen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz zur Relevanz der Aktienkapitalerhöhung widersprüchlich geäussert habe, ist daher nicht einzugehen. Gleichfalls unbehelflich ist das Vorbringen, wonach das in den Verhandlungen vorgezeigte Organigramm der E.________ AG für sich allein nicht geeignet gewesen sei, eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorzutäuschen. Dabei handelt es sich dennoch um eines von mehreren Elementen, welches zum Gelingen der Täuschung beitrug. Davon geht die Vorinstanz nachvollziehbar aus. Ebenfalls nicht zurückzukommen ist auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigten im Rahmen der Verhandlungen vorgaben, dass für die Finanzierung des Kaufpreises seitens der E.________ AG keine Bankkredite notwendig seien. Auch dazu hat sich das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 abschliessend geäussert (vgl. oben E. 5.2.1). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Behauptung hinsichtlich der Nichtnotwendigkeit von Bankkrediten nicht erstellt sei, ist verspätet. Dies gilt ebenso, wenn er vorbringt, entgegen der Vorinstanz, seien die Beschuldigten gegenüber G.________ nicht grossspurig aufgetreten. Im Übrigen handelt es sich bei den genannten Vorbringen um Tatsachenrügen, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüfen würde. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz erwägt, auch die wiederholten Änderungen der Vertragsentwürfe hätten zur Verschleierung der Absichten der Beschuldigten beigetragen. Sie begründet dies nachvollziehbar (vgl. oben E. 5.3.1 und Urteil S. 34). 5.4.2. Auch was der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Opfermitverantwortung von G.________ vorbringt, weist den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig aus. Die Vorinstanz weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass das Kriterium der Arglist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in seltenen Extremfällen aufgrund der Opfermitverantwortung entfällt (vgl. oben E. 5.1 und E. 5.3.3). Die Vorinstanz verneint dies angesichts des von den Beschuldigten errichteten ganzen Lügengebäudes zu Recht. Andernfalls würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Dies kann nicht angehen. Die Vorinstanz verkennt zudem das erheblich naive Verhalten von G.________ keineswegs, nimmt sie doch an, dass dieses die Tat der Beschuldigten vereinfacht habe und ihr Verhalten ein Stück weit - aber nicht vollständig - in den Hintergrund treten lasse (Urteil S. 38). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz ferner nicht gehalten, konkreter auszuführen, welche Argumente für und welche gegen Arglist sprechen und wie sie diese gewichtet. Die Vorinstanz durfte das Tatbestandsmerkmal in Berücksichtigung der Gesamtumstände bejahen. Dass sie in ihrem früheren vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil (6B_511/2020 vom 10. März 2021) zu einem anderen Schluss gekommen war, ändert nichts. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass sich die Vorinstanz zu den weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Betruges nur knapp äussert (vgl. oben E. 5.3.3). Aufgrund des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts (6B_511/2020 vom 10. März 2021) war nur noch die Frage der Arglist streitig. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. 6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c). In die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots greift das Bundesgericht ebenfalls nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil 6B_371/2025 vom 10. November 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie die zuvor festgesetzte Strafe für die rechtskräftigen Schuldsprüche - welche der Beschwerdeführer nicht beanstandet - aufgrund des hier beurteilten Betruges zum Nachteil von G.________ um fünf Monate erhöht. Dabei beurteilt sie das Verschulden analog zu jenem des Mitbeschuldigten als nicht gerade schwerwiegend, jedoch auch nicht mehr als leicht. 6.2.2. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots, ausgehend von einer schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 64 Monaten, mit einer Reduktion um 21 Monate, mithin knapp einen Drittel, auf 43 Monate Rechnung trägt. Dies gilt unbesehen der Tatsache, dass das Verfahren insgesamt aussergewöhnlich lange gedauert hat, zumal es bereits 2006 eröffnet worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mussten die Dauer des Verfahrens und die damit einhergehende Belastung zu keiner weitergehenden Strafreduktion führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Grossteil des Verfahrens bzw. der Anklagepunkte bereits im März 2021 rechtskräftig beurteilt war (vgl. oben Sachverhalt A). Streitig waren in der Folge nur noch die Vorwürfe des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sachverhaltskomplex "A.________". Entsprechend dürfte sich die (zusätzliche) Belastung für den Beschwerdeführer aufgrund der Ungewissheit um die Beurteilung dieser Taten in Grenzen gehalten haben. Er begründet Gegenteiliges nicht ansatzweise. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Strafe angesichts der Verfahrensdauer unverhältnismässig wäre. Ebenso wenig liegt aufgrund der Verfahrensdauer ein derart vermindertes Strafbedürfnis vor, dass diesem mit einer weitergehenden Strafreduktion Rechnung getragen werden müsste. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe seine Bemühungen zur Rückzahlung von Schulden und zur Wiedergutmachung von Schaden ausser Acht gelassen. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Betreibungsregister verzeichnet ist, hat die Vorinstanz zu Recht neutral gewertet. Demgegenüber hatte sie die Schuldensituation in ihrem früheren Urteil vom 23. Dezember 2021 noch leicht negativ bewertet. Die in der vorliegenden Beschwerde angeführte Schadenswiedergutmachung war zudem bereits zum Zeitpunkt des früheren Urteils der Vorinstanz bekannt. Sie muss daher zu keiner weiteren Strafminderung führen. Auch dass die Vorinstanz die schlechte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers mit Bewegungseinschränkung zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte und von einer besonderen Strafempfindlichkeit hätte ausgehen müssen, begründet der Beschwerdeführer nicht. 6.2.3. Angesichts der Freiheitsstrafe von 46 Monaten fällt eine (teil) bedingte Strafe ausser Betracht. Auf die diesbezüglichen Vorbringen braucht nicht eingegangen zu werden. 7. Der Beschwerdeführer ficht schliesslich den Kostenentscheid an. Er begründet dies indes primär mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht einzugehen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz auf, namentlich, wenn er die definitive Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Staat verlangt. 8. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anordnung der Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- zu ihren Lasten und die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre auf ihrem Grundstück Nr. xxx, Grundbuch U.________, zur Sicherung dieser Forderung. 8.1. 8.1.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, [Einziehung/Kriminelle Organisationen/ Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei], Bd. I, Zürich 2018, N. 105 zu Art. 70 StGB; NIKLAUS SCHMID, Kommentar, Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 98 zu Art. 70-72 StGB). 8.1.2. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (BGE 145 IV 237 E. 3.2.1). Als Anlasstat der Ausgleichseinziehung oder Ersatzforderung kommen alle strafbaren Handlungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts in Frage. Die Straftat muss weder gegen das Vermögen, noch auf eine unrechtmässige Bereicherung gerichtet sein. Die Einziehung oder Ersatzforderung erfolgt bzw. besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Es genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Ebenfalls nicht massgebend sind rechtliche oder tatsächliche Strafverfolgungshindernisse. Gegen Dritte findet die Einziehung allein in Art. 70 Abs. 2 und 3 StGB ihre Schranken (FLORIAN BAUMANN, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 17 ff. zu Art. 70/71 StGB; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 23 ff. und N. 27 zu Art. 70-72 StGB). Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung "in sich" unrechtmässig sein. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv verboten ist. Die einziehungsbegründenden Umstände (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils; Bösgläubigkeit oder mangelnde Gegenleistung) sind, unter Vorbehalt der Schätzung, vom Strafgericht nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen zu beweisen. Die Unschuldsvermutung ist im Rahmen der Einziehung und Ersatzforderung nicht unmittelbar anwendbar, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankommt und sich diese, wie schon gesagt, auch gegen Dritte richten kann. Das Einziehungs- und Ersatzforderungsverfahren ist zudem vom Strafverfahren unabhängig (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4; Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.1 f.). 8.2. 8.2.1. Der Ersatzforderung liegt die Verurteilung der Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.________ AG zugrunde. Sie sollen deren Grundstück unter dem Verkehrswert an die Beschwerdeführerin verkauft haben. Der diesbezügliche Schuldspruch durch die Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen, da ihn der Beschwerdeführer nicht mehr angefochten hat. Damit steht fest, dass der der Ersatzforderung zugrunde liegende Vorteil aus einer objektiv und subjektiv tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat stammt, bzw. dass es sich dabei um einen deliktischen Vorteil handelt. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung sind daher grundsätzlich gegeben und diese ist anzuordnen. Darauf hat das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3 hingewiesen. 8.2.2. Die Beschwerdeführerin legt einzig eine Abzahlungsvereinbarung zwischen der A.________ AG und deren BVG-Stiftung aus dem Jahr 2009 ins Recht. Daraus geht hervor, dass die BVG-Stiftung - offenbar (auch) aufgrund der Veräusserung von deren Grundstück Nr. xxx, Grundbuch U.________ -eine Unterdeckung von rund einer Million Franken sowie Beitragsausstände von knapp Fr. 400'000.-- auswies und dass diese Ausstände durch die A.________ AG in Form von Betragserhöhungen und monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten. Entgegen der von der Beschwerdeführerin anscheinend vertretenen Auffassung ergibt sich daraus hingegen nicht, dass und in welchem Umfang ihre von der Vorinstanz festgestellte Schuld aus dem Grundstückskauf von Fr. 150'000.-- getilgt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin belegt mithin nicht, dass sie eine gleichwertige Gegenleistung für die Vermögenseinbusse der BVG-Stiftung der A.________ AG erbracht hätte. Ebenso wenig legt sie dar, dass die Ersatzforderung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Sie begründet dies lediglich damit, dass sie die Forderung bereits bezahlt habe, was sie aber nicht belegt und was nicht ersichtlich ist. Auch dass sie die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hätte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf ein Schreiben der das fragliche Grundstück finanzierenden Bank vom 18. Oktober 2022 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ersatzforderung dank ihrer Liquidität ohne Inanspruchnahme der Liegenschaft bestreiten könnte. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin finanziell in der Lage ist, die Ersatzforderung zu begleichen. Die Vorinstanz verneint daher eine unverhältnismässige Härte zu Recht. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht. Schliesslich rügt sie zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihres Anspruchs auf ein mündliches Verfahren. Sie äussert sich aber auch hierzu nicht und genügt damit ihrer Begründungspflicht (Art. 42 BGG) nicht. Auch, dass die Ersatzforderung verjährt wäre (Art. 70 Abs. 3 StGB), behauptet die Beschwerdeführerin nicht. 9. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_1359/2025 die Gerichtskosten zu tragen. Im Verfahren 7B_1367/2025 hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verfahren 7B_1359/2025 und 7B_1367/2025 werden vereinigt. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens 7B_1359/2025 von Fr. 3'000.--. 5. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens 7B_1367/2025 von Fr. 1'200.--. 6. Dieses Urteil wird den Parteien, und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Juli 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Der Gerichtsschreiber: Matt Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false

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