Assurance militaire (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1993 geborene Versicherte machte nach einer Explosion von drei Handgranaten während eines Wiederholungskurses im Juli 2022 Tinnitus links, Schwindel und ein Unwohlsein geltend. Die SUVA, Abteilung Militärversicherung, verneinte ihre weitere Leistungspflicht mit der Begründung, die Beschwerden beruhten auf einer Menière-Krankheit; das kantonale Gericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung, insbesondere zu einer unabhängigen Expertise, an die SUVA zurück. Vor Bundesgericht verlangte der Versicherte einzig höhere Parteientschädigungen und eine höhere Vergütung der privaten Gutachterkosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den kantonalen Rückweisungsentscheid als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Nebenpunkte betreffend Parteientschädigung und die Übernahme der Kosten einer privaten Expertise, da diese akzessorisch zum Rückweisungsentscheid sind. Solche Nebenentscheide bewirken keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil sie später zusammen mit dem Endentscheid oder nach Erlass des neuen Entscheids selbstständig angefochten werden können. Da auch nicht ersichtlich war, dass eine sofortige Gutheissung direkt zu einem Endentscheid führen und ein aufwendiges Beweisverfahren vermeiden würde, fehlte es an einer Eintretensvoraussetzung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Frage der Höhe der Parteientschädigung und der Vergütung der privaten Expertisekosten kann erst später im Anschluss an den Endentscheid vor Bundesgericht überprüft werden.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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