Assurance militaire (statu quo sine vel ante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1999 geborene Beschwerdeführer entwickelte während des Militärdienstes 2020 Schmerzen an der rechten Sprunggelenksregion, insbesondere nach einem 50-km-Marsch; die MV übernahm den Fall zunächst. Später wurde bekannt, dass er 2018 bereits eine erhebliche Distorsion derselben Sprunggelenksregion erlitten hatte, worauf die MV ihre Leistungspflicht ab 1. März 2023 mit der Begründung verneinte, die verbleibenden Beschwerden beruhten auf einem vorbestehenden Zustand. Streitig war vor Bundesgericht, ob über den 28. Februar 2023 hinaus Taggeld geschuldet sei und ob ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bzw. Integritätsrente zu prüfen sei.
Erwägungen
Bei während des Dienstes festgestellten Gesundheitsschäden gilt nach Art. 5 MVG zwar die Vermutung der Haftung der MV; diese kann jedoch durch den sicheren Nachweis eines vorbestehenden Leidens und des Wegfalls dienstbedingter Einflüsse umgestossen werden. Das Bundesgericht bejahte aufgrund der Akten, insbesondere der versicherungsmedizinischen Beurteilung, einen konkreten vorbestehenden Zustand in Form von Folgen der Distorsion von 2018 mit osteochondraler Läsion beziehungsweise Osteochondritis des Talus und sah keine Notwendigkeit für ein zusätzliches Gutachten. Es bestätigte weiter, dass der Dienst lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung dieses Zustands bewirkte und dass spätestens sechs Monate nach Dienstende der statu quo sine vel ante erreicht war, sodass die fortbestehenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen nicht mehr dem Militärdienst zugerechnet werden konnten. Zwar erfasste die angefochtene Verfügung ihrem Gegenstand nach auch eine allfällige Integritätsrente nach Art. 48 MVG, doch führte dies materiell nicht weiter, weil ab 1. März 2023 keine Haftung der MV mehr bestand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die MV schuldet ab 1. März 2023 keine weiteren Leistungen für die Beschwerden an der rechten Sprunggelenksregion; ein Anspruch auf eine Integritätsrente besteht unter diesen Umständen nicht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Militärversicherung ansehen