Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzungen)

8C_456/2026Entscheid vom 08.09.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin focht vor Bundesgericht ein Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug an, das eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse Zug betreffend EL zur AHV/IV betraf. Streitgegenstand war ausschliesslich, ob die vorinstanzliche Beschwerde hinreichend auf den Nichteintretensgegenstand bezogen und genügend begründet war.

Erwägungen

Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten, die sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Bei einem Nichteintretensentscheid genügt es nicht, nur die materielle Seite des Anspruchs darzulegen; vielmehr ist aufzuzeigen, weshalb das Nichteintreten rechtswidrig sein soll. Die Vorinstanz hatte festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich trotz wiederholter Gelegenheit nur materiell zu ihrem EL-Anspruch geäussert. Vor Bundesgericht setzte sie sich ebenfalls nicht mit den Gründen des vorinstanzlichen Nichteintretens auseinander, weshalb ihre Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Nichteintreten bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_456/2026

Urteil vom 8. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juni 2026 (S 2026 65).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Juli 2026 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juni 2026,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; Urteil 9C_514/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2),
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 19. Mai 2026 nicht eintrat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich in materieller Hinsicht zu ihrem Ergänzungsleistungsanspruch geäussert, obwohl ihr vom kantonalen Gericht wiederholt Gelegenheit eingeräumt worden sei, innert laufender Beschwerdefrist bis 19. Juni 2026 eine hinreichend begründete Beschwerdeschrift einzureichen, die auf den Gegenstand des Nichteintretens Bezug nehme,
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ansatzweise auf die Gründe eingeht, die zum vorinstanzlichen Nichteintreten geführt haben, sondern lediglich geltend macht, indem das kantonale Gericht keinen materiellen Entscheid gefällt habe, habe es die Beweismittel (zum Ergänzungsleistungsanspruch) unvollständig gewürdigt, überspitzt formalistisch gehandelt und das rechtliche Gehör verletzt,
dass solche Ausführungen nach dem Dargelegten für eine sachbezogene Begründung nicht ausreichen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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