Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen eine Verfügung vom 7. Juli 2026 in einer Angelegenheit der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 8. September 2026 wurde er verpflichtet, innert Nachfrist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit dem Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungsfall. Der Vorschuss wurde auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt. Wird der Vorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht bezahlt, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Fall konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt werden.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Damit unterblieb eine materielle Prüfung des geltend gemachten Revisionsbegehrens.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_15/2026
Urteil vom 14. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juli 2026 (8C_379/2026 [VBE.2026.190]).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 20. Juli 2026 (Poststempel) gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juli 2026,
in die Verfügung vom 8. September 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. September 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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