Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

8F_15/2026Entscheid vom 14.10.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ stellte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen eine Verfügung vom 7. Juli 2026 in einer Angelegenheit der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 8. September 2026 wurde er verpflichtet, innert Nachfrist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit dem Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungsfall. Der Vorschuss wurde auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt. Wird der Vorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht bezahlt, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Fall konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt werden.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Damit unterblieb eine materielle Prüfung des geltend gemachten Revisionsbegehrens.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_15/2026

Urteil vom 14. Oktober 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juli 2026 (8C_379/2026 [VBE.2026.190]).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 20. Juli 2026 (Poststempel) gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juli 2026,

in die Verfügung vom 8. September 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. September 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Alle Entscheide aus Ergänzungsleistung ansehen

Verwandte Entscheide