Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Heimeintritt; Meldepflicht)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 2002 geborene Beschwerdeführer mit frühkindlichem Autismus bezieht seit April 2020 EL. Nach seinem Eintritt in die Stiftung B.________ passte die Ausgleichskasse Glarus die Leistungen zwar neu an, nahm die Neuberechnung aber nur ab 1. Januar 2024 vor, weil der Heimeintritt nicht innert sechs Monaten gemeldet worden sei. Streitig war, ob die EL rückwirkend bereits ab dem Zeitpunkt des Heimeintritts im Jahr 2023 neu zu berechnen seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 12 Abs. 2 ELG eine rückwirkende Berücksichtigung eines Heimaufenthalts nur möglich ist, wenn die Anmeldung oder Meldung innert sechs Monaten nach dem tatsächlichen Heimeintritt erfolgt. Massgeblich ist ein einziges, reales Eintrittsdatum; ein späterer Zeitpunkt, in dem erst Klarheit über die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts besteht, ist nicht fristauslösend. Da der Beschwerdeführer bereits EL bezog, galt zudem die unverzügliche Meldepflicht nach Art. 24 ELV für Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Vorinstanz durfte willkürfrei von einem Heimeintritt am 1. Mai 2023 ausgehen, sodass die Meldung im Januar 2024 verspätet war. Auch aus dem Gesundheitszustand ergab sich kein unverschuldetes Hindernis, das eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Eine rückwirkende Neuberechnung der EL auf den Zeitpunkt des Heimeintritts hin entfällt wegen verspäteter Meldung.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_553/2025
Urteil vom 27. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Glarus,
c/o Sozialversicherungen Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Heimeintritt; Meldepflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. August 2025 (VG.2025.00031).
Sachverhalt:
A.
Der 2002 geborene A.________ leidet an frühkindlichem Autismus und bezieht seit 1. April 2020 Ergänzungsleistungen (EL). Aufgrund seines Heimeintritts in die Stiftung B.________ forderte ihn die Ausgleichskasse Glarus (nachfolgend: Ausgleichskasse) am 23. Januar 2024 auf, entsprechende Belege einzureichen (Heimvertrag; Heimrechnung für Dezember 2023 und Januar 2024; Policen der Krankenkasse, gültig ab 1. Januar 2024). Nach Eingang der betreffenden Unterlagen und Aktualisierung ihrer Akten passte die Ausgleichskasse ihre Leistungen an. Dabei wies sie darauf hin, dass die Neuberechnung erst per 1. Januar 2024 erfolgen könne. Eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Heimeintritts hin scheitere daran, dass die veränderte Wohnsituation innert sechs Monaten hätte mitgeteilt werden müssen. Eine entsprechende Meldung sei indes nicht erfolgt (Verfügung vom 1. Februar 2024). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 21. August 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist reformatorischer Natur (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Aufhebungs- oder Rückweisungsantrag genügt deshalb nicht. In der Beschwerde muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (BGE 137 II 313 E. 1.3).
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag einzig die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und im Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2024 anstrebt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47; Urteil 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
3.2. Der Beschwerdeführer lässt letztinstanzlich erstmalig eine Bestätigung seines behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 23. März 2024 ins Recht legen. Allerdings zeigt er weder auf, weshalb diese ärztlichen Angaben nicht schon im kantonalen Verfahren hätten beigebracht werden können, noch wird in der Beschwerde dargelegt, inwieweit erst das angefochtene Urteil Anlass zu deren Einreichung gegeben haben soll (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Die fragliche Bestätigung ist daher als unechtes Novum unzulässig und bleibt unbeachtlich.
4.
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bestätigte, dass eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Heimeintritts hin infolge verspäteter Meldung ausser Betracht falle.
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin erst im Januar 2024 Kenntnis vom Heimeintritt des Beschwerdeführers erhielt, weshalb sie dessen Ergänzungsleistungsanspruch per Anfang Jahr 2024 neu berechnete.
4.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zur Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 ELG; Art. 24 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.3. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG).
5.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Heimeintritt des Beschwerdeführers am 1. Mai 2023 auszugehen. Selbst wenn in den ersten drei Monaten noch nicht definitiv festgestanden hätte, dass er längerfristig in der Stiftung B.________ verbleiben würde, wäre dies zumindest ab 1. August 2023 der Fall gewesen. Mit Blick auf Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 2 ELG erscheine es aber nicht naheliegend, in solchen Konstellationen ein gewissermassen fiktives Eintrittsdatum im Zeitpunkt der definitiven Entscheidung über den Heimaufenthalt anzunehmen, ergäben sich doch daraus erhebliche Beweisschwierigkeiten. Vielmehr sei auch in solchen Fällen lediglich auf ein einziges Eintrittsdatum abzustellen. Dies gelte umso mehr, als Art. 12 Abs. 2 ELG bereits ein Entgegenkommen des Gesetzgebers für die komplexe Phase des Heimeintritts vorsehe. Zu einem weiteren Entgegenkommen habe die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden können. Daraus folge, dass ein Eintritt in jedem Fall zu melden sei, bei Bedarf auch unter Hinweis auf noch laufende Abklärungen. Vorliegend habe der massgebliche Heimeintritt am 1. Mai 2023 stattgefunden, weshalb die Meldung im Januar 2024 nicht innert sechs Monaten erfolgt sei. Eine Neufestsetzung der Ergänzungsleistung auf einen früheren Zeitpunkt hin (Heimeintritt) sei somit ausgeschlossen.
6.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
6.1. Soweit beschwerdeweise die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des Art. 12 Abs. 2 ELG in Frage gestellt wird, bezieht sich dies in erster Linie auf das im angefochtenen Urteil festgelegte Eintrittsdatum am 1. Mai 2023 respektive den damit verbundenen Beginn der sechsmonatigen Meldefrist. Diesbezüglich kommt die in Art. 38 Abs. 2 ATSG vorgesehene Regel (analog) zur Anwendung, wonach eine nach Tagen oder Monaten bemessene Frist, die keiner Mitteilung bedarf, am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen beginnt. Ebenso eindeutig erscheint anhand des Wortlauts (Art. 12 Abs. 2 ELG: "innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt"; "dans les six mois suivant l'admission dans un home ou un hôpital"; "entro sei mesi dall'ammissione in un istituto o in ospedale"), dass das fristauslösende Ereignis im Eintritt in eine Spital- oder Heimeinrichtung zu erblicken ist (zur Auslegung: BGE 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 2 ELG. So soll, worauf das kantonale Gericht zu Recht hingewiesen hat, die sechsmonatige Frist der versicherten Person vor allem mehr Zeit verschaffen, um ihre Angelegenheiten neu zu ordnen. Denn ein Heimeintritt sei für gewöhnlich mit viel administrativem und persönlichem Aufwand verbunden. Es geht unter anderem darum, die bisherige Wohnung zu kündigen oder zu verkaufen sowie den bestehenden Haushalt aufzulösen. Ist die betroffene Person bis dahin ohne finanzielle Unterstützung der Ausgleichskasse ausgekommen, so wird sie in dieser schwierigen Lebensphase nicht an die Ergänzungsleistungen und noch weniger an die damit verbundenen Mitwirkungs- oder Meldepflichten denken (vgl. Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, BBl 2005, 6229; ferner: ERWIN CARIGIET / UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 326). Diesem Umstand trägt Art. 12 Abs. 2 ELG Rechnung, indem die Ergänzungsleistung, sofern die Meldung innert sechs Monaten nachgeholt wird, vom Zeitpunkt des Heim- oder Spitaleintritts an festgelegt werden darf. Mithin findet die Auslegung des Art. 12 Abs. 2 ELG nach dem Wortlaut, wonach es für die Auslösung der Frist nur auf einen einzigen Zeitpunkt, nämlich den tatsächlichen Heim- oder Spitaleintritt ankommt, in systematischer Hinsicht durch Art. 24 ELV ihre Ergänzung. In Satz 1 dieser Bestimmung stellte der Verordnungsgeber klar, dass eine sofortige Meldepflicht ("unverzüglich"; "sans retard"; "senza ritardo") gilt, wenn es - wie hier - nicht um eine erstmalige Anmeldung, sondern lediglich um eine Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse einer versicherten Person geht, die bereits Ergänzungsleistungen bezieht. Wer also bereits Bezüger oder Bezügerin ist, kann - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - umso weniger länger als sechs Monate seit dem Heim- oder Spitaleintritt mit der Meldung zuwarten.
6.2. Sodann legte das kantonale Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung willkürfrei (vgl. E. 2 hiervor) dar, weshalb im konkreten Fall auf einen Heimeintritt am 1. Mai 2023 zu schliessen ist (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.1). Hält der Beschwerdeführer dem in erster Linie entgegen, fristauslösendes Ereignis sei nicht der tatsächliche Heimeintritt, sondern ein späterer Zeitpunkt, in welchem "Klarheit darüber bestand, ob eine längerfristige Unterbringung im Maihof eine dauerhafte Lösung sein kann", so steht dies im Widerspruch zum obigen Auslegungsergebnis (vgl. E. 6.1 hiervor). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, fällt ein Abstellen auf ein in diesem Sinne hypothetisches Stichdatum im Zeitpunkt der definitiven Zusicherung des Heimplatzes schon aufgrund der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten ausser Betracht. Hinzu kommt, dass es sich - auch insofern sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden - vorliegend wie erwähnt um keine Erstanmeldung handelt, sondern einzig um eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Diesbezüglich kann auf das soeben im Zusammenhang mit Art. 24 ELV Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 6.1 hiervor). Dementsprechend nennt die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2025; nachfolgend: WEL) den Eintritt in ein oder den Austritt aus einem Heim oder Spital ausdrücklich als meldepflichtiges Ereignis (vgl. Rz. 6110.01 WEL). Indes ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der versicherten Person zu entscheiden, ob es sich bei der zu meldenden Änderung (Heimeintritt) um eine für die Berechnung der Ergänzungsleistung relevante Tatsache handelt oder nicht. Dies zu beurteilen obliegt, wie auch die Neuberechnung selber respektive die Festlegung des dafür massgeblichen Zeitpunkts, nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil allein der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG). Daran vermögen weder die in der Beschwerde thematisierten früheren Heimwechsel des Beschwerdeführers noch dessen unbestritten vom 30. Mai bis 12. Juni 2023 dauernde Fürsorgerische Unterbringung (FU) oder der Umstand, dass bei Eintritt in die Stiftung B.________ eine Probezeit von drei Monaten vereinbart war, etwas zu ändern. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, der Heimeintritt müsse im Zweifel - allenfalls unter Hinweis auf noch laufende Abklärungen - ohne Weiteres (unverzüglich) gemeldet werden, hält somit vor Bundesrecht stand.
6.3. Macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, weder von ihm selber noch von einer Vertrauensperson habe aufgrund seines Gesundheitszustands erwartet werden können, dass ein möglicher dauerhafter Aufenthalt in der Stiftung B.________ bereits im August 2023 oder früher gemeldet und eine Anpassung der Ergänzungsleistungen beantragt worden wäre, dringt er ebenso wenig durch. Vielmehr kann eine Krankheit nur unter engen Voraussetzungen ein unverschuldetes, zur Fristwiederherstellung führendes Hindernis sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung tatsächlich jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglicht (vgl. statt vieler: BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a mit Hinweis; Urteile 8C_88/2026 vom 9. Februar 2026 E. 1; 9C_324/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.5). Dagegen spricht im konkreten Fall schon, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu einer Rechtsmittelfrist von in der Regel 30 Tagen ganze sechs Monate Zeit gehabt hätte, die Beschwerdegegnerin zu informieren. Inwieweit es ihm innert dieser Frist zu keinem Zeitpunkt zumutbar gewesen sein soll, zumindest einen (Ersatz-) Vertreter zu benennen und mit der Meldung zu beauftragen, ist weder ersichtlich noch anhand der relevanten (vgl. E. 3 hiervor) Umstände (substanziiert) aufgezeigt.
7.
Insgesamt verletzt die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des Art. 12 Abs. 2 ELG offenkundig kein Bundesrecht. Sie ist weder unverhältnismässig noch liegt - soweit überhaupt hinreichend begründet - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung der Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) oder des Art. 8 Abs. 4 BV (Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter; vgl. diesbezüglich auch: BGE 139 II 289 E. 2.2.1 mit Hinweisen) vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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