Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vergütete der Beschwerdeführerin mit Verfügung und Einspracheentscheid Transportkosten für November und Dezember 2024 teilweise erhöht. Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die EL-Durchführungsstelle zurück; auf das Begehren, auch künftige Transportkosten voll zu vergüten, trat es nicht ein. Vor Bundesgericht beanstandete die Beschwerdeführerin diesen Rückweisungsentscheid sowie das vorinstanzliche Nichteintreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Rückweisungsentscheid grundsätzlich einen Zwischenentscheid darstellt, wenn der Vorinstanz oder Verwaltung bei der erneuten Beurteilung noch Entscheidungsspielraum verbleibt. Da die EL-Durchführungsstelle hier weitere Abklärungen vornehmen und anschliessend neu verfügen muss, liegt kein Endentscheid, sondern ein nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid vor. Die Beschwerdeführerin legte weder dar noch war ersichtlich, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder dass ein sofortiger Endentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG möglich wäre. Soweit sie das kantonale Nichteintreten bezüglich künftiger Transportkosten rügte, fehlte zudem eine hinreichende Begründung, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt worden sein soll.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Rückweisungsentscheid bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_545/2026
Urteil vom 7. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2026 (EL 2025/61).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 25. April 2025 vergütete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin u.a. Transportkosten für die Monate November und Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 334.- und Fr. 175.-. Auf Einsprache hin erhöhte die Beschwerdegegnerin die Kostenbeteiligung mit Entscheid vom 29. September 2025 um Fr. 414.35. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. August 2026 insoweit gut, als es die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin für weitere Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückwies. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass auch die künftigen Transportkosten im vollen Umfang zu vergüten seien, trat das kantonale Gericht, da ausserhalb des den zulässigen Streitgegenstand vorgebenden Anfechtungsobjektes liegend, hingegen nicht ein.
2.
Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Als Endentscheide gelten sie hingegen, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, bevor sie in der Sache neu verfügt. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.
2.1. Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Weder bringt die Beschwerdeführerin Derartiges vor, noch ist dies offensichtlich.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Antrag auf Beurteilung künftiger Transportkosten beanstandet, legt sie nicht dar, inwiefern des vorinstanzliche Vorgehen Bundesrecht verletzen soll.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unzureichend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.
5.
5.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.2. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 8C_220/2026 vom 7. Mai 2026 und 8C_515/2026 vom 7. Oktober 2026) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei ähnlichen Eingaben inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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