Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_528/2026Entscheid vom 18.09.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitsache betreffend den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 15. April 2026. Er machte geltend, das kantonale Gericht verzögere den Entscheid im Verfahren VV.2026.80/E. Noch vor dem bundesgerichtlichen Entscheid hatte das Verwaltungsgericht die Sache jedoch mit Entscheid vom 29. Juli 2026 abgeschlossen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Angelegenheit bereits mit Entscheid vom 29. Juli 2026 abgeschlossen hatte. Damit war der gegen dieses Gericht erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben war. Eine materielle Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung erübrigte sich.

Entscheid

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde infolge Wegfalls des Streitgegenstands als gegenstandslos abgeschrieben. Eine materielle Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung erfolgte nicht.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_528/2026

Verfügung vom 18. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

In Erwägung,

dass A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 21. August 2026 eine Rechtsverzögerung in der Angelegenheit VV.2026.80/E gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 15. April 2026 vorwirft,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Angelegenheit mit Entscheid vom 29. Juli 2026 zum Abschluss gebracht hat,
dass damit der gegen das kantonale Verwaltungsgericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt,
dass trotz des mutmasslich als von Beginn an als aussichtslos zu betrachtenden Rechtsmittels in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass inskünftig der Beschwerdeführer bei ähnlichen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf (vgl. Verfügung 2C_361/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2.5 mit Hinweisen),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Alle Entscheide aus Arbeitslosenversicherung ansehen

Verwandte Entscheide