Bundesgerichtsentscheid
Invalidenversicherung
9C_136/2026Entscheid vom 17.08.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht in einer Angelegenheit der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 10. August 2026 erklärte sie den Rückzug ihrer am 20. Februar 2026 eingereichten Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hatte. Ein solcher Rückzug führt nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP dazu, dass das Verfahren im vereinfachten Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Damit erging kein materieller Entscheid über den Anspruch in der Invalidenversicherung.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_136/2026 Verfügung vom 17. August 2026 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Jeker. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2025 (IV.2025.3). Nach Einsicht in das Schreiben vom 10. August 2026, worin A.________ die Beschwerde vom 20. Februar 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2025 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. August 2026 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Bollinger Die Gerichtsschreiberin: Jeker Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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