Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 13. Mai 2025 einen Leistungsanspruch des 2017 als serbischer Staatsangehöriger in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dies mit Urteil vom 4. Mai 2026 gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach bereits bei der Einreise eine rentenspezifische Invalidität bestanden habe. Vor Bundesgericht war streitig, ob auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid eingetreten werden kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss. Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonst bundesrechtswidrig sind; neue echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Der Beschwerdeführer zeigte weder auf, weshalb die vorinstanzliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens willkürlich sein sollte, noch legte er dar, inwiefern die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 ATSG Bundesrecht verletze. Seine eigene Schilderung des Krankheitsverlaufs und der Hinweis auf noch ausstehende Arztberichte genügten den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der vorinstanzliche Entscheid bestehen, wonach kein Anspruch auf Leistungen der IV besteht.
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