Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1969 geborene Versicherte, seit 2011 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig, meldete sich 2022 wegen psychischer und somatischer Beschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach gescheiterten Integrationsmassnahmen und einem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch; das Obergericht Schaffhausen bestätigte dies. Vor Bundesgericht war streitig, ob die medizinische Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit des Rentenanspruchs genügte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die gesamtmedizinische Beurteilung im BEGAZ-Gutachten zwar vorhanden, aber nicht schlüssig begründet sei, weil die angebliche Konsensbeurteilung der Fachärzte nicht nachvollziehbar dokumentiert wurde. Die Vorinstanz erkannte diesen Mangel zwar, ersetzte die fehlende medizinische Begründung jedoch unzulässigerweise durch eine eigene fachliche Interpretation und liess dabei insbesondere die ORL-bedingten Schwindelbeschwerden unberücksichtigt. Da die attestierten Einschränkungen nicht einfach als auf gleicher Ursache beruhend angesehen werden konnten und eine ausdrückliche gutachterliche Aussage zur Nichtaddierbarkeit fehlte, bestanden konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz ein klärendes Gerichtsgutachten einholen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Beurteilung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Über einen Rentenanspruch wurde nicht abschliessend entschieden.
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