Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

9C_418/2026Entscheid vom 13.08.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Verfügung der IV-Stelle an, mit der auf seine Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter veränderter Verhältnisse nicht eingetreten worden war. Das kantonale Gericht schrieb das Verfahren ab, weil er trotz mehrfach erstreckter Frist weder den Kostenvorschuss leistete noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreichte. Vor Bundesgericht verlangte er die materielle Behandlung seiner IV-Sache und berief sich auf seine schwere gesundheitliche Situation sowie eine längere Hospitalisation.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Fristwiederherstellung geltend machte, hätte er substanziiert darlegen müssen, dass ihn seine Erkrankung vollständig an fristwahrendem Handeln gehindert habe, zumal er während der laufenden Frist mehrere Fristerstreckungsgesuche stellen konnte. Zudem überprüft das Bundesgericht kantonales Verfahrensrecht nur unter dem Blickwinkel einer qualifiziert gerügten Bundesrechtsverletzung, insbesondere des Willkürverbots. Ausführungen zur materiellen Frage des Nichteintretens der IV-Stelle auf die Neuanmeldung waren für den Verfahrensgegenstand ohne Bedeutung.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vorinstanzliche Abschreibung des kantonalen Verfahrens wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen

Verwandte Entscheide