Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1965 geborene Beschwerdeführer bezog seit Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente nach einem Treppensturz im Jahr 2002. Nach Polizeimeldungen, Observationen und weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle die Rente vorsorglich ein und hob sie mit Verfügung vom 16. April 2024 rückwirkend per Oktober 2016 auf. Streitig war vor Bundesgericht, ob das eingeholte Medas-Gutachten wegen angeblicher Befangenheit der Sachverständigen unverwertbar sei und ob die rückwirkende Rentenaufhebung bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass an die Unparteilichkeit von Sachverständigen ein strenger Massstab anzulegen ist, eine Befangenheit aber objektiv begründet erscheinen muss. Der Gutachtensauftrag der IV-Stelle mit Darstellung des Verfahrensstands, der medizinischen Aktenlage, der RAD-Einschätzung sowie der Observationsergebnisse überschritt nach Auffassung des Gerichts das zulässige Mass an Instruktion nicht und nahm das Ergebnis der Begutachtung nicht vorweg. Auch der Hinweis, Aggravation oder Simulation zu prüfen, war zulässig, weil dies zum üblichen Gegenstand einer psychiatrischen Begutachtung gehört. Eine allfällige Gehörsverletzung wegen nicht vorgängiger Zustellung des Gutachtensauftrags wäre jedenfalls nicht schwerwiegend und im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt worden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die rückwirkende Aufhebung der ganzen IV-Rente per Oktober 2016 blieb damit bestehen.
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