Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art)

8C_620/2025Entscheid vom 06.08.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 2004 geborene Versicherte mit Down-Syndrom und weiteren Geburtsgebrechen erhielt zunächst verschiedene IV-Leistungen; nach früheren beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle seine Ausbildungsfähigkeit und sprach ihm ab 1. Januar 2023 eine ganze Rente zu. Im Jahr 2024 beantragte er eine erstmalige berufliche Ausbildung als Hofmitarbeiter im Rahmen einer praktischen INSOS-Ausbildung, was die IV-Stelle ablehnte. Das Obergericht Uri hiess seine Beschwerde gut, worauf die IV-Stelle ans Bundesgericht gelangte; streitig war im Wesentlichen, ob trotz laufender Rente und ohne zu erwartende rentenwirksame Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf diese Massnahme besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der versicherten Person bereits eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Nach der Rechtsprechung genügt bei einer auf eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ausgerichteten Ausbildung eine minimale Eingliederungswirksamkeit; es ist nicht erforderlich, dass künftig ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielt oder eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht wird. Entscheidend ist, dass die Massnahme sachlich und finanziell angemessen ist und voraussichtlich zu einer wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit mit dem vorgesehenen Mindeststundenansatz führt. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, indem sie die Ausbildungsfähigkeit bejahte und den fortbestehenden Rentenbezug dem Anspruch nicht entgegenhielt.

Entscheid

Die Beschwerde der IV-Stelle wurde abgewiesen. Der Anspruch des Versicherten auf die praktische INSOS-Ausbildung zum Hofmitarbeiter als erstmalige berufliche Ausbildung wurde bestätigt.

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