Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1961 geborene Versicherte meldete sich nach einem im April 2021 erlittenen Aortenriss mit Hirnblutungen bei der IV zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 2. Mai 2024 einen Rentenanspruch; das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte dies. Vor Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin insbesondere eine ganze Invalidenrente oder eventualiter weitere Abklärungen zum Haushalt.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz einer verbleibenden Aktivitätsdauer von nur rund einem Jahr und neun Monaten bis zum AHV-Alter, weil keine besonders ausgeprägten qualitativen Einschränkungen vorlagen und die Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich weiterhin einsetzbar blieb. Es hielt auch den Verzicht auf eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle für zulässig, da die Akten eine fehlende Einschränkung im Haushalt unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemanns schlüssig belegten. Hingegen korrigierte es die Ermittlung des Invalideneinkommens: Statt des von der Vorinstanz verwendeten Kompetenzniveaus 3 war für einfache Bürotätigkeiten Kompetenzniveau 2 beziehungsweise die LSE-Tabelle T17, Ziff. 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe», massgebend. Auch mit diesem tieferen Invalideneinkommen ergab sich bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt lediglich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 38 % und damit kein Rentenanspruch.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Trotz Korrektur des statistischen Vergleichseinkommens blieb es materiell bei der Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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